Monatsarchiv: August 2011

Der Jugendrichter von Granada [TV-Dokumentation]

Emilio Calatayud ist bekannt für seine aussergewöhnlichen, unkonventionellen Urteile: Einen jungen Gewalttäter, der einem anderen Jugendlichen «eine in die Fresse haut», lässt er in den Toiletten von staatlichen Einrichtungen Spiegel putzen – damit er, wie der Richter sagt, «Gelegenheit hat, stets in die eigene ‘Fresse’ zu schauen». Computerhacker müssen Gleichaltrige in Informatik unterrichten. Emilio Calatayud lässt die Täter die Tragweite ihrer Taten spüren. Und er versucht zugleich, Lernprozesse in Gang zu setzen – nicht nur bei Bagatelldelikten. Ein 17-jähriger Gewalttäter, der sein Opfer bei einer Messerstecherei getötet hat, muss in der geschlossenen Jugendanstalt Autopsien mitmachen und das Grab seines Opfers in Begleitung von Psychologen besuchen.

Emilio Calatayud ist nicht nur der prominenteste, sondern auch der erfolgreichste Jugendrichter Spaniens: Er lässt die jungen Täter nach dem Urteilsspruch nicht allein. Er begleitet sie jahrelang, bis sie wieder in der Gesellschaft integriert sind und eine Zukunftsperspektive haben. In Granada nennt man ihn deshalb «Padrazo» – den grossen Vater. So schafft er es, dass über 70 Prozent seiner «Fälle», die in einer geschlossenen Anstalt landen, nicht rückfällig werden. (Text: SF DRS)

Auf der Website von SF DRS anschauen (Dokumentation beginnt bei 2.30)

Der Dr. Brinkmann-Fanclub beim Bundesgericht: Ursprung, Frésard, Weber

Die drei Bundesrichter Ursprung, Frésard und Weber zeigen immer wieder eine geradezu innige Verbundenheit mit einem gewissen Herrn Dr. Brinkmann vom ZVMB (Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung). Bereits früher schrieb ich über das Bundesgerichtsurteil vom 27. März 2007 (I 355/06), in dem das Bundesgricht (vertreten durch die eingangs Genannten) ein schludrig erstelltes Gutachten vom ZVMB für voll beweistauglich erklärt hatte. Auch im Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 offenbarte das bundesrichterliche Trio einen geradezu unbedingten Glauben an Dr. Brinkmanns Integrität. Und das sind nur zwei exemplarische Beispiele.

Von Versicherten und ihren Anwälten hingegen wurde die Integrität von Dr. Brinkmann immer öfter angezweifelt. Schliesslich erschien am 19. Mai 2011 im Tagesanzeiger ein Artikel mit dem Titel «Berner Gutachter macht gute Geschäfte mit leichtgläubiger IV» in dem offengelegt wurde, dass Brinkmann über keine Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern verfügt. Pikantes Detail am Rande: Das BSV wurde bereits im Sommer 2010 darauf hingewiesen, sah aber keinen Handlungsbedarf und befand, dass «kein rechtlicher Grund bestehe Brinkmanns Gutachten für ungültig zu erklären». Etwas, was viele Geschädigtenanwälte mit Berufung auf die ebenfalls fehlende Anerkennung von Brinkmanns Facharzttitel in der Schweiz vor Bundesgericht immer wieder versucht hatten, zu erreichen. Meist erfolglos.

In einem kürzlich vom Bundesgericht (Besetzung einmal mehr: Ursprung, Frésard, Weber) gefällten Gerichtsurteil (8C_997/2010) spricht denn die Genugtuung dieses richterlichen Trio infernale geradezu aus jeder Zeile, mit der dem anwaltlichen Einwand begegnet wird, «dass der am MEDAS-Gutachten vom 15. April 2008 beteiligte Dr. med. K.________ (Anmerkung: gemeint ist Dr. Brinkmann) nicht über einen schweizerischen Facharzttitel verfüge». Das Bundesgericht meinte denn hierzu:«(…)Wenn ihn das kantonale Gericht als geeignet ansah, die hier vorgenommene Gutachtertätigkeit durchzuführen, ist dies daher nicht zu beanstanden, zumal gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch, besucht am 5. August 2011) Dr. med. K.________ 1978 die Weiterbildungstitel “Neurologie” und “Psychiatrie und Psychotherapie” in Deutschland erwarb und diese am 29. Juli 2011 auch in der Schweiz anerkannt wurden».

Wir halten fest: Die Begutachtung fand am 15. April 2008 statt, die Facharzttitel wurden am 29. Juli 2011 anerkannt. Deshalb geht das klar. (Ich möchte mal sehen, was das Bundesgericht sagen würden, wenn jemand z.B. seinen ausländischen Fahrausweis nicht innerhalb der gesetzlichen Frist umschreiben lässt und dann immer wieder beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis erwischt wird. Reicht es da auch aus, den Ausweis drei Jahre später umschreiben zu lassen und die Sache ist gegessen? Ja…? )Die schweizerische Anerkennung seines deutschen Arztdiploms übrigens, die hat Herr Brinkmann laut medregom.admin.ch auch erst am 1. Juni 2011 erhalten. Zur Erinnerung; der Artikel im Tagi, der die fehlende Praxisbewilligung Brinkmanns publik machte, erschien kurz zuvor: am 19. Mai 2011.

Diese Anerkennung des deutschen Arzt-Diploms (welche die Grundage für eine schweizerische Praxisbewilligung darstellt) scheint offenbar keine grösserere Sache zu sein: Warum hat sich Brinkmann dann jahrelang darum foutiert? Und warum bescheinigt das Bundesgricht einem Mann von dem soviele menschliche Schicksale abhängen, nach wie vor die «totale Integrität» obwohl sein Verhalten eine ganz andere Sprache spricht: Nämlich, dass ihm selbst die Schweizer Gesetze offenbar herzlich wurscht sind?

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, wenn sich dann ausgerechnet das Trio infernale im selben Urteil auf den vom Anwalt hervorgebrachten Vorwurf der Befangenheit der MEDAS folgendermassen äussert : «Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach von ganz ausserordentlichen Fällen abgesehen nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein können».

Ähm ja…. Natürlich sind damit nicht die richterlichen Behörden gemeint, vielmehr gälte die obige Argumentation laut BG auch für die MEDAS nach Art. 72bis IVV. Das ist insofern irritierend, da Art. 72bis IVV auf den 1. April 2011 aufgehoben wurde und zwar aus folgendem Grund «Die “Sonderbestimmung in Art. 72bis IVV” habe in der Diskussion über eine Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung dazu geführt, dass das BSV in die Rolle einer Aufsichtsbehörde über die MEDAS gedrängt worden sei» (Quelle: 9C_243/2010). Wenn das BSV aber angeblich diese Aufsicht gar nie wahrgenommen hat (infolgedessen ja die Streichung des Art. 72bis IVV beantragt wurde) wie kann dann das BG argumentieren, dass die MEDAS als Institution einer Behörde gleichzustellen sei? Behörden sind staatlich und unterstehen einer Aufsicht. Die MEDAS sind ja angeblich unabhängig  und unterstehen ganz offenbar keiner Aufsicht.

Wo sind wir hier eigentlich? Bei «Wie es euch gefällt?» Je nachdem, wie’s grad in die bundesrichterliche Argumentation passt, sind die MEDAS mal unabhängig und dann doch wieder mit einer Behörde gleichzustellen – und wenn’s beliebt beides auch noch in der selben Argumentationskette?

Wie schon öfter betont, ich bin keine Juristin und vielleicht argumentiert das BG ja totaaaal logisch und ich seh’s nur einfach nicht (falls jemand dazu etwas Erhellendes anzumerken hat, bitte in den Kommentaren kundtun).

Auch bei einer weiteren Argumentation aus dem Urteil komme ich schlichtweg nicht mehr mit und zwar hier: «(…)kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält»

Wenn der behandelnde Arzt vor oder nach den medizinischen Abklärungen (also ganz generell) anderer Meinung ist als der Gutachter, dann kann es nicht angehen, dass man den Gutachter in Zweifel zieht – weil….?

1 . Der Gutachter hat immer Recht.
2. Hat der Gutachter nicht Recht, tritt Punkt 1 in Kraft.

Liegt wohl an der Wärme, dass ich der bundesrichterlichen Rechtsprechung  heute logikmässig endgültig nicht mehr folgen kann.

Economiesuisse fordert konsequente Umsetzung der IV-Revision 6b

Wer den hier bereits einmal empfohlenen Artikel von Viktor Parma über den erschreckend grossen Einfluss des Wirtschaftsverbandes Economiesuisse auf die Schweizer Politik noch nicht gelesen hat, sollte das jetzt tun: (runterscrollen bis: Sonntagszeitung 21.8.11 – Die Strippenzieher)

Ein kleiner Ausschnitt aus dem Artikel: «Der Dachverband Economiesuisse beansprucht für sich im Bundeshaus ein ungeschriebenes Ausnahmerecht. Zehn Tage vor Beginn jeder Session schickt er den Parlamentariern der Gruppe Handel und Industrie detaillierte Instruktionen für die anstehenden Geschäfte. Den fünfzig bis achtzig Seiten umfassenden “Zirkularen” können die Mitglieder Punkt für Punkt entnehmen, was “die Wirtschaft” angenommen oder abgelehnt haben möchte. Seit Fukushima erhalten sie mitgeteilt, wie der Atomausstieg verhindert werden soll.»

Dass die Economiesuisse auch bezüglich der IV-Revision eine klare Absicht verfolgt, daran lässt ihr kürzlich veröffentlichtes Dossier mit dem Namen «IV-Revision konsequent umsetzen» keinen Zweifel. Man könnte sich angesichts der im oben erwähnten Artikel dargelegten Praktiken fragen, wozu die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates letzte Woche überhaupt noch ein Hearing zur IV-Revision 6b veranstaltet hat. Offenbar dient sowas ja mittlerweile eher der Folklore, um VertreterInnen der Behindertenorganisationen die Illusion zu geben, ihre Darlegungen wären tatsächlich in irgendeiner Weise relevant.
Die Economiesuisse jedenfalls, die sparte sich die Teilnahme an den laut SKG-Bericht «ausführlichen Anhörungen zur 6. IV-Revision». Man kommt auch so zum Ziel.

Und im Unterschied zu gewissen anderen Akteuren greift der Wirtschafts-verband dazu nicht zum verbalen Zweihänder, sondern legt in seinem Dossier alles sehr nüchtern und mit vielen Zahlen und Tabellen quasi wissenschaftlich untermauert dar. Kein einziges Mal wird das Wort «Ausländer» erwähnt, geschweige denn fällt der Ausdruck «Betrug». Einzig der «überproportionale Anstieg der psychisch erkrankten Personen in der IV» wird ganz subtil eingeflochten. Um dann kurz darauf ebenso subtil einzuflechten, dass seit der 5. IV-Revision «bei den Eingliederungsmassnahmen ein besonderes Gewicht auf Menschen mit psychischen Problemen gelegt werde».

Die Realität der betroffenen Menschen, die sieht natürlich ein bisschen anders aus. Aber darüber täuscht das perfekt komponierte Dossier elegant hinweg und das einzig logische Fazit aus all den hübschen Tabellen lautet für die Ecomnomiesuisse: «Die IV kann nur bei einer konsequenten Umsetzung der ursprünglich geplanten Einsparungen mit genügender Sicherheit saniert werden.»

Und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat und vor allem auf wessen Kosten dies nicht zu geschehen hat, dazu werden dann im allerletzten Abschnitt sehr deutliche Ansagen an die Parlamentarierer gemacht: «Das Parlament muss deshalb den Weg zurück zu einer konsequenten IV-Revision finden. An den ursprünglich vorgeschlagenen Einsparungen ist festzuhalten. Eine Fortsetzung der Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuererhöhung  oder eine Übernahme der Zinszahlungen durch den Bund über das Jahr 2017 hinaus darf jedenfalls nicht zur Debatte stehen. Abzulehnen sind auch Mechanismen mit einer automatischen Erhöhung der Lohnnebenkosten. Die Sofortmassnahmen einer Stabilisierungsregel* dürfen sich ausschliesslich an den vorhandenen Mitteln orientieren.»

*Die «Stabilisierungsregel» (aka «Schuldenbremse») liegt der Economiesuisse ganz besonders am Herzen Kassenschrank, hat sie doch an diesem Vorschlag entscheidend mitgewirkt, dabei geht es um Folgendes:

Sinkt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds
am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe (Inter-
ventionsschwelle) und bleibt er auch im folgenden Jahr darunter, so soll der
Bundesrat gemäss dem Vorschlag der Wirtschaft folgende Massnahmen treffen:

  • 33a) Aussetzen der Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt und Senkung der Renten mit Wirkung ab dem dritten Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle soweit, dass das zu erwartende jährliche Betriebsdefizit um 75 Prozent reduziert wird.
  • 33b) Senkung der Renten mit Wirkung ab dem fünften Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle soweit, dass das dann ohne diese Rentensenkung zu erwartende jährliche Betriebsdefizit voll ausgeglichen wird.
  • 33c) Regelung der infolge der Rentenkürzung nötigen Koordination mit anderen Sozialversicherungen.
  • 33d) Vorlage der zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen innerhalb eines Jahres ab Erreichen der Interventionsschwelle.

Ganz besonders wichtig dabei aus Sicht der Wirtschaft: Für die Kürzung der Renten ist ein Automatismus vorgesehen, für «allfällige moderate (sic!) Beitragerhöhungen» müsste aber erst das Parlament konsultiert werden. Mit einer «automatischen Anpassung der Ausgaben» könnte (zumindest theorethisch) aber auch einfach so lange an den Ausgaben gespart werden, bis die Finanzen der IV wieder im Lot sind – ohne jegliche Beitragerhöhungen oder sonstige Finanzierungsmöglichkeiten. Bereits heute werden ja für eine (!) begrenzte (!) Mehrwertsteuererhöhung im Gegenzug drei (!) IV-Revisionen mit massiven Abbaumassnahmen eingefordert. Bei einem Automatismus müsste die Wirtschaft überhaupt kein Entgegenkommen mehr zeigen. Wozu auch?

Abt. «Politisches Kapital aus Tragödien schlagen»

Eigentlich soll das hier wirklich kein Anti-SVP-Blog werden, aber… Erinnert sich noch jemand an die Aussagen Verteidigungsreden Ablenkungsmanöver von Rechtsaussen bezüglich der Attentate von Norwegen? SVP-Nationalrat Oskar Freysinger empörte sich am 27. Juli 2011 im Tagesanzeiger darüber, dass von verschiedenen Seiten die erschreckenden Paralellen zwischen dem Gedankengut des Massenmörders und gewisser rechtsnationaler Kreise aufgezeigt wurden: «Anstatt der Opfer zu gedenken, versucht man, politisches Kapital aus der Tragödie zu schlagen. Das ist unwürdig.»

Aktuelle Inserate der SVP:

Das BSV «begründet» die Denunziationsformulare

Blogleser Cristiano Safado hat mal beim BSV bezüglich der auf den Webseiten verschiedener IV-Stellen aufgeschalteten «Denunziationsformulare» nachgefragt:

Betrifft: Aufforderung zum anonymen Denunziantentum
http://ivinfo.wordpress.com/2011/08/06/denunzieren-2-0 Sind wir bereits so weit, dass auch die IV zu solchen Machenschaften aufrufen muss?
Mit freundlichen Grüssen
Cristiano Safado

Herr Kocher, der Leiter des Rechtsdienstes der Invalidenversicherung hat dazu geantwortet:

Sehr geehrter Herr Safado

Ihr untenstehendes Mail wurde uns zuständigkeitshalber zur Beantwortung
zugestellt und wir nehmen wie folgt Stellung dazu.

Das Ziel der IV muss es sein, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen wenn immer möglich zu befähigen, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit, eigenes Einkommen zu bestreiten. Dazu stehen der IV vielfältige Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung. Sollte dies auf Grund der schwere und den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeits- bzw.- Erwerbsfähigkeit nicht möglich sein, so gilt es den Anspruch auf Rente zu
prüfen und der Person die ihr zustehende Invalidenrente auszurichten.

Was die Rechtmässigkeit der IV-Rente angeht, so können wir Ihnen versichern,
dass die IV bzw. die IV-Stellen alles unternehmen, damit nur diejenigen
Personen eine Leistung, eine Rente der IV erhalten, die auch tatsächlich einen
Anspruch darauf haben. Diesbezüglich hat die IV in den letzten Jahren grosse
Anstrengungen unternommen und verfügt heute auch über die notwendigen
Instrumente (z.B. eigene, speziell ausgebildete Versicherungsärzte). Das
Resultat dieser Anstrengungen ist eine stetig sinkende Anzahl von Neurenten.

Seit drei Jahren hat die IV auch ein wirksames Betrugsbekämpfungs-management aufgebaut und geht auch konsequent gegen Versicherungs-missbrauch vor. Sofern die IV feststellt, dass jemand zu Unrecht eine Rente bezogen hat, so wird die Rente sofort eingestellt und eine Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Rentenbeträge eingeleitet. Je nach Fall wird unter Umständen sogar eine Strafanzeige eingereicht. Die entsprechenden Abklärungen, welche als Grundlage für eine mögliche Einstellung der Rente dienen, müssen sorgfältig und korrekt geführt werden.

Eine denkbare Quelle von Hinweisen auf möglichen Versicherungsmissbrauch sind Hinweise aus der Bevölkerung, dem Bekanntenkreis, ja sogar der Familie.
Dementsprechend stellen die IV-Stellen die entsprechenden Mittel und
Möglichkeiten zur Verfügung, und dazu gehören die von Ihnen aufgezeigten
Formulare im Internet. Wie die Praxis zeigt, führen solche Hinweise durchaus zu
Aufhebungen von Renten, die zu Unrecht ausgerichtet werden (vgl. beiliegende
Pressemitteilung zur Betrugsbekämpfung in der IV 2010).

Freundliche Grüsse

Ralf Kocher, Fürsprecher
Leiter Rechtsdienst

Eidgenössisches Departement des Innern
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld IV

Gestern haben wir in der Sonntagspresse gelernt, dass die SVP über geschätze 200 Millionen in ihrer Kriegskasse «Stiftung für bürgerliche Politik» verfügt und gerne mal dem einen oder anderen CVP-Politiker Geld und Karrierechancen für einen Parteiübertritt zur SVP anbietet. Hat dem SP-Mitglied Kocher vielleicht auch schon mal irgendwer irgendwas angeboten? Im Interview mit dem Rechtsanwalt Massimo Aliotta hatte Kocher jedenfalls auch schon interessante Positionen vertreten.

Oder kriegt das BSV seine Order sowieso direkt von der Economiesuisse über deren Rolle als Strippenzieherin im Schweizer Parlament die Sonntagszeitung gestern einen sehr lesenswerten Artikel veröffentlicht hat? (Artikel ist leider bei der Sonntagszeitung nicht mehr online, aber hier nachzulesen – runterscrollen bis: Sonntagszeitung 21.8.11 – Die Strippenzieher).

Die belehrende pseudoerklärende Art und Weise in der das BSV jeweils auf Fragen antwortet bzw. eben gerade explizit nicht antworte (Erkennt in der obigen Antwort von Kocher jemand eine Erklärung, weshalb die Denunziations-formulare zwingend anonym sein müssen?) die hinterlässt jedenfalls ein irgendwie ungutes Gefühl. In etwa das Gefühl von: Liebe Damen und Herren beim BSV, wollen Sie uns ver… auf den Arm nehmen?

Und bezüglich der «sorgfältigen und korrekten» Abklärungen dürfen dann auch gewisse Zweifel erhoben werden, wenn drei Viertel (120 Menschen) der im letzten Jahr von Detektiven überwachten IV-Bezüger ihre IV-Rente tatsächlich zu Recht beziehen. Im Jahr 2009 hatte sich der Verdacht noch bei einem Drittel der Fälle bestätigt. Die oft gehörte Polemik, wenn man nur mehr IV-Bezüger überprüfen würde, würde man sehen, dass die Betrugsquote noch viiiel höher läge, stimmt also genau nicht: Je mehr IV-Bezüger man verdächtigt und überprüft, desto niedriger wird dabei offenbar die «Erfolgsquote».

Nichtsdestotrotz sollen mit der IV-Revision 6b Renten alleine auf Betrugsverdacht hin eingestellt werden können.

Die Mär von der Integration der IV-Bezüger

Unter dem Titel «IV: Die Mär von der Integration» schrieb die Sonntagszeitung Anfang Juli unter anderem: «Für die Wiedereingliederung von IV-Rentnern stellt der Bund zwar jährlich 170 Millionen Franken zur Verfügung. Ausgeschöpft wurden im Jahr 2010 jedoch nur gerade 34 Millionen Franken». Und das BSV beschwichtigt trotzdem einmal mehr, dass man überzeugt sei «dass die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung sich bewähren» ja gar von «einer Erfolgsgeschichte» sprach BSV-Sprecher Harald Sohns. Beweise dafür gibt es selbstverständlich nicht – Genauere Evaluationen dazu fehlen nach wie vor. Einzig, welche IV-Stelle wieviele Massnahmen spricht, weiss man (über deren Nachhaltigkeit jedoch – wir kennen die Antwort schon – weiss man nichts).

Da die beiden Ostschweizer Kantone Appenzell Ausserhoden und St. Gallen betreffend den gesprochenen Integrationsmassanhmen auf den hintersten Plätzen rangieren, ist die Journalistin Christa Wuethrich der Thematik für die Appenzeller Zeitung noch einmal nachgegangen. Die Autorin zitiert eine altbekannte (aber jahrelang überhörte) Forderung von Seiten der Behindertenorganisationen, diesmal von Martin Boltshauser, Leiter Rechtsdienst von Procap: «Die realen Eingliederungszahlen sollen offengelegt werden. Denn bisher wird dies nur mit den erfolgreichen Integrationsmassnahmen getan. Doch der entscheidende Punkt ist schlussendlich wer von diesen “Eingegliederten” eine Arbeit erhält und auch behalten kann».

Und der Artikel fährt fort: «Fehlende Transparenz, Kantönligeist oder gar individuelle Auslegung der IV-Integrationsstrategien: Rodolphe Dettwiler, Leiter der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden weist diese Vorwürfe zurück und bekommt Schützenhilfe vom Bundesamt für Sozialversicherungen. „Der unterschiedliche Erfolg einzelner IV-Stellen bei der Integrationsarbeit ist von der wirtschaftlichen Situation und der Verfassung des Arbeitsmarktes in der entsprechenden Region abhängig und weniger von Unterschieden in der Arbeitsweise der IV-Stellen“, erklärt Rolf Camenzind, Leiter Kommunikation des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).»

Halten wir also fest: Laut BSV hat die wirtschaftliche Situation und die Verfassung des Arbeitsmarktes in der entsprechenden Region einen entscheidenden Einfluss darauf, wie gut sich Menschen mit gesundheitlichen Beintächtigungen in den Arbeitsmarkt eingliedern lassen. Habe ich das richtig verstanden, ja?

Könnte dann das bitte auch mal einer von den netten Menschen beim BSV den netten Menschen beim Bundesgericht erklären? Ja? Danke.

Das Bundesgericht befand nämlich kürzlich mal wieder Folgendes: «Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit sei praktisch nicht umsetzbar, ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab.» (Quelle: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.07.2011_8C_418/2011).

Oder aber liebes BSV, liebe IV-Stellen, der Begriff des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» gilt dann auch für eure «Eingliederungsbemühungen» und es interessiert dann schlichtweg niemanden, welche Hindernisse (Wirtschaftslage, blabla) dem in der Realität entgegenstehen. Diese Realität interessiert euch nämlich bei der Rentenzuspracheverweigerung auch nicht. Und bei den IV-Revisionen noch viel weniger.

Ältere Artikel zum Thema:
Der IV-Trick: Arbeitslos statt invalid
Die Arbeitswelt aus der Sicht eines RAD-Arztes

Den Anti-SVP-Reflex überwinden

Ugugu vom Journalistenschredder hat dazu aufgerufen, das neueste Plakat der SVP zu «verhunztexten».  Und wenn man sich dann dran setzt, ist der erste Reflex  – auch bei mir – natürlich der hier:


Das Problem daran; egal was neuerdings draufsteht, das Gehirn hat die ursprüngliche Botschaft schon lange abgespeichert und je öfter man das zugehörige Bild sieht, für desto relevanter hält das Gehirn diese Botschaft. Im Prinzip also genau das, was die SVP beabsichtigt und mit grossen Erfolg praktiziert; je öfter auch die Medien über noch so verrückte Ideen der SVP berichten – Hauptsache es wird berichtet.

Je länger ich dann aber auf das Plakat auf meinem Bildschirm geguckt habe, desto mehr hat es mich angewidert und ich befand dass man der Sache irgendwie anders begegnen sollte, etwa so:


Darauf ist zwar das ursprüngliche Plakat kaum mehr zu erkennen, allerdings nimmt es doch noch klar Bezug auf die SVP – ja erwähnt sie sogar. Also immer noch genau das, was die SVP will: Den Massstab setzen und alle orientieren sich an dem von ihr gesetzten Massstab. «Gegen die SVP zu sein» ist aber kein Programm. Grundsätzlich vor allem mal «dagegen sein», aber keine Alternative aufzuzeigen, ist im Gegenteil die genaue Adaption des von der SVP-geprägten Politstils. Im Prinzip wäre die einzige Reaktion auf die SVP, überhaupt nicht mehr auf sie zu reagieren, die eigenen Werte hochzuhalten, absolut ungeachtet dessen was man in Herrliberg oder sonstwo wieder ausbrütet. Wie man sowas macht, hatte der norwegische Ministerpräsident Jens Stoltenberg der Welt kürzlich eindrücklich gezeigt:


Nur leider hat das in der Schweiz nicht funktioniert. Unsere Politik und unsere Gesellschaft haben ihre Werte nicht hochgehalten und sich in einer richtigehenden Appeasement-Politik ein Klima von Hass und Verachtung aufzwingen lassen. Kürzlich äusserte sich der der SVP angehörende Obwaldner Kantonsratspräsident Adrian Halter geradezu stolz über das Verdienst seiner Partei, dass Begriffe wie Scheinasylanten oder Scheininvalide heute zum Volksmund gehören.

Leider gehören diese Begriffe nicht nur zum allgemeinen Wortschatz, es ist zum festen Usus geworden, dass bei jeglicher Diskussion zu den Themen Asylbewerber, Sozialhilfe- oder IV-Bezüger, Ausländer, Islam, Integration ect. von denjenigen, die die Meinung der SVP nicht teilen, sozusagen als Glaubensbekenntnis gefordert wird, dass sie eingestehen, dass es selbstverständlich Probleme gäbe, dass natürlich nicht alle Ausländer/IV oder Sozialhilfebezüger integrationswillig seien ect. ect. (Wohingegen sich von der SVP keiner in irgendeiner Weise bemüssigt fühlte, sich von den politischen Inhalten, die den Attentäter von Norwegen zu seiner Tat inspirierten zu distanzieren).

Und dieses «Glaubensbekenntnis» das alle schön brav mitbeten, dient als Vorzeichen, nach dem die Gesetze gemacht werden – und genauso sehen unsere Gesetze, die diese Bevölkerungsgruppen betreffen mittlerweile auch aus.

Wer es wagt, daran Kritik zu üben, wird als naiver Gutmensch gebrandmarkt, der der «Wahrheit nicht ins Gesicht sehen wolle». Derjenigen «Wahrheit», die uns seit Jahren über alle Kanäle eingetrichtert wird. In unerbittlicher Regel-mässigkeit werden unsere Städte und Dörfer mit diesen hasserfüllten «Wahrheiten» zugepflastert und ausser einem matten «Stopp SVP» fällt uns dazu schlichtweg nichts mehr ein. Weil wir uns an der SVP orientieren und versuchen, sie mit ihren eigenen Mitteln zu schlagen. Und mit der Anwendung ihrer eigenen Mittel machen wir uns zu den Handlangern ihrer Ideologie und ihres Stils (falls man da überhaupt noch von Stil reden kann).

Wir sollten anfangen, eigenständig und unabhängig vom Fahrplan der SVP für unsere Werte zu einzustehen und aufhören zu denken, das täten wir, wenn wir doch nichts anderes tun, als wie die pavlov’schen Hunde auf die SVP zu reagieren.

Es scheint allerdings, als müssten wir das erst wieder lernen.

Denunzieren 2.0

Screenshot von der Seite der IV-Stelle Thurgau. Man beachte: Einziges Pflichtfeld (mit Sternchen versehen) ist das Mitteilungsfeld.

Nachtrag 8. August 2011: Die IV-Stelle Thurgau ist kein Einzelfall. Auch auf den Seiten der IV-Stellen Graubünden, Luzern, und Solothurn finden sich solche Melde Denunziationsformulare. Vielen Dank an Walter und Veritas für die Recherche!

Herr Ritler erklärt, was das Wort von Bundesrat Burkhalter wert ist

Weil das Verwaltungsgericht Bern befand, «dass eine generalisierte Angststörung denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen sei, wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. wie sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» hatte ich gefragt «Was ist Ihr Wort wert, Herr Bundesrat Burkhalter Denn Herr Burkhalter hatte im Rahmen der Diskussionen zur IV-Revision 6a im Dezember 2010 beteuert, dass er die klassischen psychischen Krankheitsbilder «für objektivierbar halte» und diese selbstverständlich nicht von der vorgesehenen Schlussbestimmung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern betroffen sein würden. Ich merkte damals an, dass es den Gerichten wohl einst herzlich egal sein würde, wie Herr Burkhalter persönlich den Gesetzestext auslegt, gelten würde schlussendlich einzig das was im Gesetz steht – und praktisch alle psychischen Krankheiten sind nun mal per Definition «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage».

Und die Richter aus Bern sehen das mit der Objektivierbarkeit einer Angststörung (eine ganz klar diagnostizierbare «klassische» psychische Erkrankung) nun offenbar tatsächlich ganz anders als Herr Burkhalter.

Wie das Alles zu interpretieren ist, hat mir dann Herr Ritler, der Leiter der Invalidenversicherung, in einer Mail erklärt. Und ich hätte das wirklich gerne in wenigen Zeilen für meine Leserinnen und Leser zusammengefasst (siehe den rot eingefärbten Text weiter unten) nur: ich musste kapitulieren. Ich hab sehr sehr lange darüber nachgedacht, aber ich hab’s offenbar schlichtweg nicht verstanden. Deshalb meine Bitte an die mitlesenden Juristen: Falls mir jemand das untenstehende Schreiben auf Deutsch übersetzen kann – Bitte unbedingt in den Kommentaren oder per Mail: Marie Baumann – ivinfo(ät)bluewin(Punkt)ch melden.

(Hervorhebungen wie im Original)

Sehr geehrte Frau Baumann

Wir beziehen uns auf Ihr E-Mail vom 23. Mai 2011 an Herrn Crevoisier und äussern uns zu Ihren Fragen in Bezug auf die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision wie folgt:

Wie Sie richtig schreiben, hat Bundesrat Burkhalter in der parlamentarischen Diskussion und zu Handen der Materialien ausdrücklich festgehalten, dass die Überprüfung von laufenden Renten im Rahmen der Schlussbestimmungen der Revision 6a nur Beschwerdebilder umfasst, die von einem Arzt in objektiver Weise nicht erfasst werden können, d.h. Beschwerdebilder, die mit klinischen Tests heute (noch) nicht messbar sind, wie somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrom, Neurasthenie, dissoziative Bewegungsstörung, Distorsion der HWS.

Ebenfalls ausdrücklich festgehalten hat er, dass im Rahmen der Schluss-bestimmung keine Überprüfung von Beschwerdebildern erfolgt, bei denen eine Diagnose gestützt auf klinische (psychiatrische) Untersuchungen klar gestellt werden kann, wie Depressionen, Schizophrenie, Psychosen wie Zwangsstörungen, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen. Aus unserer Sicht sind auch die im Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Bern genannten Angststörungen objektivierbar und stellen eindeutig diagnostizierbare Gesundheitsstörungen dar.

Diese Aussagen bestätigen wir und sie entsprechen auch dem Willen des Gesetzgebers, wie dies die Protokolle der Parlamentsdebatte deutlich zeigen. Wir versichern Ihnen, dass es nicht im Interesse des Bundesrates ist, psychisch behinderte Menschen von der IV auszuschliessen. An dieser Haltung ändert auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2011 nichts.

In diesem Zusammenhang halten wir in genereller Art fest, dass von der Invalidenversicherung immer – und zwar unabhängig von der Art des Leidens – zu prüfen ist, ob eine Person trotz einem vorhandenen Leiden erwerbsfähig ist oder nicht und falls ja, in welchem Umfang. Dies ist in Artikel 8 Absatz 1 ATSG festgehalten:„Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit“. Diese versicherungs-rechtliche Prüfung findet in jedem Fall und unabhängig von einer Diagnose statt. Das ist nicht neu. Ebenfalls nicht neu ist, dass das subjektive Empfinden der versicherten Person bei der Beurteilung nicht massgebend ist. Dies entspricht einer mehrjährigen Bundesgerichtspraxis, die im Rahmen der 5. IV-Revision in Artikel 7 Absatz 2, zweiter Satz ATSG aufgenommen wurde: „Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.“

Im Rahmen der Schlussbestimmungen der Revision 6a geht es nun darum, Beschwerdebilder, bei denen die Medizin an ihre Grenzen stösst und eine entsprechende Diagnose einzig gestützt auf subjektive Aussagen der Patienten beruht, unter den dargelegten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Davon betroffen sind – wie bereits erwähnt – Beschwerdebilder, die mit klinischen Tests heute (noch) nicht messbar sind.

In Bezug auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern können wir uns wie folgt äussern:

  • Bei diesem Entscheid handelt es sich um die erstmalige Beurteilung eines Rentengesuchs. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass die generalisierte Angststörung und ihre Folgen in diesem konkreten Fall mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (versicherungsrechtliche Überprüfung).
  • Demgegenüber geht es bei den Schlussbestimmungen um die Überprüfung von laufenden Renten (während drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision). Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ist darauf nicht anwendbar. Wir versichern Ihnen, dass der Wille des Gesetzgebers in die Umsetzungsarbeiten der Revision 6a einfliessen wird.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen zu dienen und grüssen Sie freundlich

Stefan Ritler
Vizedirektor
Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Ich hab dann nochmal nachgefragt:

Sehr geehrter Herr Ritler

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 1. Juni 2011. Da Herr Crevoisier den Wunsch geäussert hat, Ihre Antwort möge den Weg auf meinen Blog finden, möchte ich mich kurz versichern, ob ich alles richtig verstanden habe und für meine Leser (die zum überwiegenden Teil keine Juristen sind) das Ganze folgendermassen zusammenfassen kann:

1. Das BSV hält Angststörungen bei laufenden IV-Renten für objektivierbare Gesundheitsstörungen und zählt sie deshalb ausdrücklich nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus diesem Grund werden bestehende Renten aufgrund von Angststörungen im Rahmen der Schlussbestimmung zur IV-Revision 6a nicht überprüft.

2. Das BSV hält Angststörungen bei erstmaligen Rentengesuchen für nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen* und gibt deshalb weder Weisungen an die kantonalen IV-Stellen, dass die Försterkriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei Angststörungen nicht angewandt werden dürfen, noch würde es – sollte der Entscheid des Verwaltungsgerichtes Bern vom Bundesgericht gestützt werden – intervenieren.

3. Im Falle einer Bestätigung des Berner Urteils durch das Bundesgericht wäre dann auch Punkt 1 hinfällig, da es Sinn und Zweck der Schlussbestimmung ist, alte Renten nach dem selben Massstab wie Neurenten zu behandeln.

*Die von Ihnen vorgebrachte Darstellung, dass die Berner IV-Stelle wie das Verwaltungsgericht die Angststörung nur in diesem konkreten Fall für mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar halten, ist nicht schlüssig. Denn das Gericht argumentiert, dass in diesem konkreten Fall eine «Angststörung mit primär vegetativer Symptomatik» vorläge und es dementsprechend angezeigt sei, die Rechtssprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zur Anwendung zu bringen.

Da schwere Angststörungen immer mit einer starken «vegetativen Symptomatik» einhergehen (die entgegen der Darstellung des Gerichtes niemals primär, sondern immer sekundär ist, da sie ja durch die primäre psychische Erkrankung erst ausgelöst wird – und demnach einerseits sehr wohl erklärbar ist und andererseits auch gar nicht organisch bedingt sein kann) handelt es sich hier nicht um einen Einzelfallentscheid, sondern um einen Grundsatzentscheid. Nach gängiger Rechtssprechung kann die selbe Diagnose nicht einmal als objektivierbar und ein andermal als nicht objektivierbar gelten.

Es ist irrelevant, ob in diesem konkreten Fall tatsächlich eine invalidisierende Angststörung vorliegt oder nicht, es geht darum, dass zur Überprüfung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung (wie bei den «nicht objektivierbaren Störungen») die Försterkriterien herangezogen wurden. Und dies mutet spätestens dann vollends absurd an, wenn die «zumutbare Willensanstrengung» aufgrund einer «fehlenden psychischen Komorbidität» bejaht wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine psychische Komorbidität bei einer nichtorganischen Schmerzerkrankung eine zumutbare Willensanstrengung verunmöglichen sollte, während im umgekehrten Fall, nämlich bei einer psychiatrischen Haupt(!)diagnose mit körperlichen Begleitsymptomen die generelle Vermutung besteht, dass sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei – und davon nur dann ausnahmsweise abzusehen wäre, wenn eine weitere psychische Krankheit bestehen sollte. (Es besteht ja bereits eine klar diagnostizierte psychische Krankheit: Eine Angststörung nämlich).

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Für eine kurze Rückmeldung zu den eingangs aufgeführten drei Punkten wäre ich Ihnen sehr dankbar. Wie bereits erwähnt, möchte ich den Sachverhalt auch den Nicht-Juristen unter meinen Bloglesern verständlich und nachvollziehbar darlegen können.

Mit freundlichen Grüssen
Marie Baumann

Herr Ritler antwortete:

Guten Tag Frau Baumann

Wir haben Ihre Mail inhaltlich geprüft.
Ich bitte Sie, unseren Text vom 1. Juni 2011 für Ihren Blog zu verwenden. Auch wenn unsere Antwort und Aussagen technisch erscheinen mögen, so entspricht der Inhalt dem Sachverhalt.

Freundliche Grüsse

Stefan Ritler
Vizedirektor
Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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Ich habe deshalb vor einer Zusammenfassung kapituliert und mich entschieden, den ganzen Briefwechsel zu publizieren.
Ich möchte dazu aber noch kurz eine Aussage von Ralf Kocher, dem Leiter des Rechtsdienst der IV anfügen, welche er in einem Gespräch mit Rechtsanwalt Massimo Aliotta gemacht hatte: «(…) Das Hauptproblem sind nicht die Mitwirkungsrechte, sondern das grosse Misstrauen gegenüber der IV-Verwaltung. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass Anwälte potentiellen Klienten suggerieren, sie bräuchten von Anfang an einen Rechtsvertreter, sonst seien sie chancenlos.»

Also… wenn man als juristischer Laie schon beim Verstehen einer E-Mail des Leiters der Invalidenversicherung ziemlich chancenlos ist, steigert das das Vertrauen in die ganze Institution nicht unbedingt… Wenn der IV und ihren Mitarbeitenden tatsächlich etwas daran gelegen wäre, das Vertrauen in die Institution IV zu stärken, dann wäre eine transparente Informationspolitik das A und O. Die Kollegen vom EJPD haben da mal was Schönes zum Thema «offene Informationspolitik» formuliert – ob das EJPD diesen hehren Grundsätzen auch nachkommt, entzieht sich meiner Kenntnis, aber es klingt zumindest gut:

»Eine offene Informationspolitik ist nicht nur ein notwendiges Element der Meinungsbildung, sondern auch ein Instrument für Transparenz und Vertrauensbildung im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess. Öffentlichkeitsarbeit dient nicht nur der Informationsvermittlung; sie prägt auch wesentlich das Bild mit, das sich das Publikum von Regierung und Verwaltung macht. Öffentlichkeitsarbeit ist deshalb als eine das gesamte Rechtsetzungsverfahren begleitende Daueraufgabe zu betrachten (also bereits während des Vorverfahrens) und nicht als “Anhängsel”, dessen man sich nach getaner Rechtsetzungsarbeit annimmt.»

Bei der Kommunikation zur Betrugsbekämpfung bekommt es die Invaliden-versicherung ja offenbar auch problemlos hin, das Ganze so simpel zu halten, dass es sogar der «einfache Mann von der Strasse» versteht.

Aber Menschen mit psychischen Erkrankungen genau mittels jener Argumentation von IV-Leistungen auszuschliessen, von welcher Bundesrat Burkhalter noch wenige Monate zuvor behauptet hatte, dass man sie garantiert NICHT auf klar diagnostizierbare psychische Erkrankungen anwenden würde – das ist in der Tat dem «einfachen Mann auf der Strasse» nur sehr schwer verständlich zu machen und kann auch kaum so verpackt werden, dass es als vertrauensbildende Massnahme durchgehen würde. Ich habe also durchaus Verständis für die Schwierigkeiten der Verantwortlichen bei der Invalidenversicherung dies logisch nachvollziehbar zu kommunizieren: Weil es nämlich (zumindest für mich) auch nach dem x-ten mal Durchdenken schlichtweg nicht logisch nachvollziehbar ist. Oder ich steh einfach wirklich ganz furchtbar auf der Leitung.