SGK-S tritt auf IV-Revision 6b ein

Die Sozialkommission des Ständerates ist gestern auf die IV-Revision 6b eingetreten und verzichtet auf Rückweisung der Vorlage. Die meisten Medien orientierten sich an der sda-Meldung und titelten: «Bisherige Rentner sollen verschont werden». Das klingt dem Namen der Komission entsprechend ziemlich sozial. Auch das Kleingedruckte liest sich erstmal ganz nett, von «Besitzstandgarantie für über 54-Jährige» ist die Rede und dass «allen anderen IV-Bezügern die Rente nur dann gekürzt werden soll, wenn ihr Invaliditätsgrad sich um 5 Prozent oder mehr verändert – wenn es ihnen also erheblich besser geht.».

Ähm… Moment, 5% = «erheblich besser»…? Wir reden bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden von einer Verbesserung um 2.1 Stunden pro Woche? Also eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von rund 25 Minuten pro Tag ist «erheblich»?

An dieser Stelle muss ich einfach mal sagen: Ich hab’s so unendlich satt, im Zusammenhang mit der IV immer nur diese PR-gedrechselten Texte zu lesen. Ehrlich, liebe Politiker, liebes BSV sagt doch einfach mal deutsch und deutlich, dass ihr ums Verrecken sparen wollt und euch die IV-BezügerInnen alle am Allerwertesten vorbeigehen. Das wäre wenigstens mal eine klare Ansage.

Aber dieses ewige Rumgeeiere von wegen, «wir wollen den Kranken und Behinderten doch die Möglichkeit zur Eingliederung geben» könnt ihr euch alle mal an den Hut stecken. Glaubt mir, es gibt da draussen Tausende von IV-Bezügern, die a) liebend gerne Arbeiten und b) infolgedessen noch so gerne auf ihre IV-Rente verzichten würden. Wenn sie denn mal irgendjemand trotz ihres Handicaps a) anstellen b) und sie auch bei eventuellen gesundheitlichen Schwankungen nicht gleich wieder entlassen würde. Aber durch Kürzung oder Streichung von Renten kriegt keiner von denen eine Stelle. Auch wenn Ihr das noch 1000 Mal so darstellt.

Und wenn die Damen und Herren Politiker der Ständeratskommission befinden, dass die IV künftig bei Integrationsmassnahmen nur noch die Unterkunfts- und Reisekosten, nicht aber die Verpflegungskosten übernehmen soll, weil man damit nochmal 5 Mio/Jahr sparen könnte, möchte ich die StänderätInnen mal kurz an ihre eigenen Mahlzeitenentschädigungen erinnern, die 110.-/Sitzungstag betragen. Ein National- oder Ständerat kriegt also alleine für die Verköstigung während einer Session mehr Geld als eine durchschnittliche monatliche IV-Rente beträgt. Fangt doch da mal an mit Sparen.

Und von wegen Sparen: Laut Berichten der Sonntagspresse hat die IV bereits im ersten Halbjahr 2011 einen Überschuss von 80 Mio. Franken erzielt. Weshalb man die Notwendigkeit der IV-Revision 6b bei der Agile ganz generell in Frage stellt.

Nachtrag 16. November 2011, 9.40 Uhr: In der sda-Meldung, welche nun auf parlament.ch aufgeschaltet ist (eine sda-Meldung als quasi offizielle Pressemitteilung des Parlaments…?) heisst es (neu?) «Jüngeren IV-Bezügern soll die Rente zwar gekürzt werden können, aber nur dann, wenn sich ihr Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozent verändert – wenn es ihnen also besser geht». Wo NZZ, 20 Minuten und der Arbeitgeberverband dann wohl das «erheblich» aufgelesen haben…? Da es auch der Tagi in der ersten Version seines Artikels drin hatte, haben entweder alle voneinander abgeschrieben, oder die sda-Meldung wurde unterdessen umgeschrieben. Wäre ja im Hinblick auf die IV-Revision 6b nicht das erste Mal.

Nachtrag 17. November 2011: Erheblichkeit die dritte, diesmal aus der Botschaft zur IV-Revision 6b, Kapitel 1.3.1.3 Begleitmassnahmen:

Mit dem Wegfall der Rentenstufen ist es notwendig, eine neue Erheblichkeits-
schwelle zu definieren. Es ist vorgesehen, sich an der Rechtsprechungspraxis im
Unfallversicherungsbereich zu orientieren, wo heute schon eine analoge stufenlose Invaliditätsbemessung erfolgt. Im UVG-Bereich besteht Erheblichkeit bei einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten. In der Invalidenversicherung sollen daher ebenfalls 5 Prozentpunkte als Erheblichkeitsschwelle für eine Rentenrevision gelten. Künftig wird eine Rente also nur dann revidiert, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte verändert, z.B. von 63 Prozent auf 68 Prozent. Durch diese Erheblichkeitsschwelle wird verhindert, dass bescheidene Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu einer Anpassung der Rente führen.

Auch wenn das wieder mal in wunderschönsten BSV-isch daherkommt, Sorry, 25 Minuten pro Tag sind nicht «erheblich».

9 Antworten zu SGK-S tritt auf IV-Revision 6b ein

  1. Gestern abend im Club hat Herr Daum, Direktor Schweizerischer Arbeitgeberverband, fast zeitgleich also erklärt, dass er bei einem mittleren Szenario im nächsten Jahr mit 40´000 Entlassungen für nicht behinderte Arbeitskräfte rechnet.
    Welche schönen Worte hat Herr Daum im Zusammenhang mit der IV-Revision 6a gebraucht? Ich müsste mich sehr irren, wenn er nicht auf die Freiwilligkeit der Arbeitgeber gesetzt hätte.
    Schöne Worte ohne Taten bringen nicht einen Bissen Brot auf den Tisch eines behinderten Menschen.
    Von einem grünen Politiker habe ich erfahren, dass nach dem Scheitern der Quotenregelung für behinderte Arbeitnehmer alles beim Alten bleiben soll. Soweit ich informiert bin werden aber 17´500 Renten gezielt überprüft und die Angst geht bei einer mehrfachen Anzahl von IV-RentnerInnen um, dass sie ihre Rente oder einen Teil davon verlieren.

  2. @Mia, danke für den Klartext!

    Zum Nachlesen (für die Ahnungslosen) und uns Bevormundenden National- und Ständeräte:
    http://www.zslschweiz.ch/meinungen/detail.php?iid=523&aid=1

  3. @Christophorus, jaja dem Arbeitgeberverband geht das alles wiedermal nicht weit genug: «Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt den milderen Sparkurs angesichts des unsicheren Erfolgs der IV-Revision 6a und der unsicheren Wirtschaftsprognosen ab»
    Quelle: http://www.arbeitgeber.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=1528%3Astaenderatskommission-will-bei-iv-weniger-sparen&catid=2%3Anews&Itemid=20&lang=de

  4. Hoffentlich werden sich die IV-Verbände und linken Parteien nicht wie bei der Rev. 6a beirren lassen und werden auf die Rev. 6b das Referendum ergreifen. Es wird sich noch mancher Bürger überlegen, in welche Situation er gerät, wenn er das Pech hat einst invalid zu werden. Wir brauchen ein Invalidengesetz das Behinderte schützt und nicht ein Gesetz, das Behinderte ausschliesst.

  5. Pingback: Frau Mia spricht Klartext | Journalistenschredder

  6. zur sda-meldung: ja, die erste Version enthielt “erheblich”, die zweite nicht mehr…

  7. Super Artikel. Danke!
    Hier finden Sie meinen Kommentar zu diesem Thema:
    http://u-r-in.blogspot.com/2011/11/iv-revision-economiesuisse-und_16.html

  8. Bei einer Verringerung des IV-Grades um 5% geht es nicht um die Wochenarbeitszeit. Vielmehr ist vom Einkommensvergleich die Rede.
    Wenn ich beispielsweise ein valides Einkommen von Fr. 100’000.00 und ein zumutbares von Fr. 34’000.00, beträgt der IV-Grad 66%. Darüber hinaus werden Fr. 1’500.00 pro Jahr nicht berücksichtigt. Bis ein IV-Grad von 61% erreicht ist, könnte ich also theoretisch folgendes Einkommen erzielen:
    Fr. 34’000.00 = zumutbares Einkommen (Tabellenlohn)
    Fr. 1’500.00 = Freibetrag
    Fr. 7’500.00 (2/3 = Fr. 5’000.00)

    Siehe auch folgenden Link

    http://www.svash.ch/site/index.cfm/id_art/11470/actMenuItemID/6616/id_site=188&vsprache=DE
    Invaliden- und Hilflosenentschädigungen, Punkt 11

    Das bedeutet, dass ab einem Einkommen von Fr. 43’000.00 das neue stufenlose Modell angewendet würde. Es handelt sich wirklich um eine nicht sehr realitätsnahe Berechnung, und die Überentschädigung im Rahmen der 2. Säule müsste auch noch geklärt werden.

  9. Aus der Botschaft zur IV-Revision 6b:
    Streichen des Einkommensfreibetrags (Art. 31 IVG)
    Im geltenden Recht wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Art. 31 Abs. 1). Mit einem stufenlosen Rentensystem fallen die bisherigen Schwelleneffekte weg, so dass bei einem kleinen Mehrverdienst die Gefahr eines niedrigeren Gesamteinkommens aufgrund des Verlusts einer Rentenstufe nicht mehr besteht. Zudem ist neu eine Erheblichkeitsschwelle von 5 Invaliditätsgraden vorgesehen. Der Freibetrag von 1500 Franken nach Artikel 31 Absatz 1 ist daher nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden.
    Hier geht’s zur Bortschaft IV-Revision 6b:
    http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/22999.pdf

    Steht auch einiges zur Frage der Überentschädigung drin.

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