Monatsarchiv: Dezember 2011

Jeder ist sich selbst der Nächste – gilt auch für Parlamentarier

Der Ständerat hat heute über folgende parlamentarische Initiative debattiert: Teuerungsausgleich für die Einkommen und Vorsorge der Ratsmitglieder
Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes soll der Bundesversammlung ein Verordnungsentwurf unterbreitet werden, damit insbesondere jene Einkommen, Entschädigungen und Beiträge angemessen der Teuerung angepasst werden können, die am ausgeprägtesten von den teuerungsbedingten Einbussen betroffen sind.
Weiter sind die Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, damit die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder moderat ausgebaut und aufgrund des tatsächlich erzielten Parlamentariereinkommens individuell ausgerichtet werden kann.

Ich zitiere dazu mal Ständerat Thomas Minder (Parteilos, SVP-Fraktion) aus dem Ratsprotokoll: Diese Vorlage ist mir wirklich in den falschen Hals geraten und darin steckengeblieben. Fast täglich höre ich in diesem Rat das Wort “Schuldenbremse”, und nun will eine parlamentarische Initiative einen Teuerungsausgleich und eine Anpassung an die Vorsorgeeinrichtungen von uns Ratsmitgliedern erzwingen. Jährlich 1,33 Millionen Franken Teuerungsausgleich und weitere 700 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung, obwohl diese Zuschüsse schon heute fürstlich sind: Nein, da kann ich nicht zustimmen. So etwas versteht draussen beim Volk niemand, schon gar nicht jetzt, in der Zeit, wo jedermann den Gürtel enger schnallen muss und wir alle eine sehr unsichere wirtschaftliche Zeit vor uns haben(…).

33 Ständerate und Ständerätinnen sahen das aber anders als Herr Minder und stimmten dem Vorlage «Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder» zu. (5 dagegen, 2 Enthaltungen).

Aus dem Ratsprotokoll von vor drei Tagen im Ständerat (IV-Revision 6b) zum Thema Schuldenbremse aka Interventionsmechanismus (das Lieblingskind der economiesuisse übrigens):

Zanetti (SP, SO): (…)Der Interventionsmechanismus, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, führt dazu, dass AHV- und IV-Renten auseinanderdriften. Die AHV-Renten werden weiterhin an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, die IV-Renten hingegen sollen eingefroren, das heisst nicht mehr der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Sie sollen allenfalls nach fünf Jahren zwar wieder der Preisentwicklung, aber eben nicht der Lohnentwicklung angepasst werden. Das heisst klipp und klar: Mit diesem Mechanismus wird eine unterschiedliche Entwicklung der beiden Rentenfamilien vorgeschlagen, oder, um es ein bisschen drastischer zu sagen: Wir lassen die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft am Wegrand stehen, wenn es darum geht, den Weg zu mehr gesellschaftlichem Wohlstand zu beschreiten. (…)

In Litera b von Absatz 2 [Anm: Artikel 112, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung] heisst es: “Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.” Beim Leistungsziel der Renten in Litera b wird nicht zwischen AHV- und IV-Renten unterschieden. Es ist deshalb absolut klar, dass der Gesetzgeber sich an den Willen des Verfassungsgebers halten muss und im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung diese siamesischen Drillinge von Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten nicht auseinanderreissen kann.(…)
Ich bin überzeugt, dass Sie irgendwelche Spezialisten für Verfassungsrecht finden werden, die das dann anders interpretieren. Aber eine Verfassung ist kein Steinbruch für irgendwelche Rechtsgelehrte, die sich da ihre Gutachten zusammenschreiben können. Eine Verfassung ist erstens einmal eine Handlungsanleitung für uns als Gesetzgeber, und eine Verfassung ist insbesondere Garantin für die Schwächsten in unserer Gesellschaft. Deshalb werde ich keine Sekunde staunen, wenn Sie mir da irgendeinen Professor zitieren. Aber für mich gilt der Text der Verfassung, und es gelten nicht irgendwelche wilden Interpretationen.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass hier im Saal einige vor noch nicht allzu langer Zeit, andere vor etwas längerer Zeit einen Eid oder ein Gelöbnis abgelegt haben, wonach wir die Verfassung und die Gesetze beachten wollen.

Das war dem Ständerat dann aber Wurscht, und die Mehrheit stimmte dem Interventionsmechanismus zu. (Das heisst u.a. dass wenn wenn die Mittel der IV unter eine bestimmte Grenze sinken, die Anpassung der IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung sistiert wird. Eine Invalidenrente muss dann nur noch mindestens 95 Prozent der von der AHV ausgerichteten Rente entsprechen.

Interessiert es vielleicht noch jemanden, mit welchen Worten Herr Kuprecht (SVP) die Debatte über die IV-Revision 6b eingeleitet hat? «Rosskuren wie jene, welcher leider die IV unterzogen werden musste, machen niemandem eine echte Freude, sondern schmerzen auch diejenigen, die diese Massnahmen beschliessen mussten.»

Nun, lieber Herr Kuprecht, der Teuerungsausgleich auf Ihren Gehältern wird Sie und Ihre KollegInnen im Parlament bestimmt über Ihre schmerzvollen Aufgaben hinwegtrösten – damit Sie auch weiterhin so nonchalant über fehlende Verfassungskonformität bei der IV-Gesetzgebung hinwegsehen können.

Apropos… Sozialfirmen

Der Soziologe Kurt Wyss macht in einem Kommentar auf seiner Webseite darauf aufmerksam, dass sich die Gesellschaft zwar heute empört zeigt über die bis vor gar nicht allzu langer Zeit noch offiziell angewendeten Verfahrensformen wie die Aktion «Kinder der Landstrasse», das «Verdingen» von Kindern, die «Administrationsjustiz», viele Formen der Psychiatrie, die Schikanen gegenüber und das Beschnüffeln von kritisch Denkenden – im Prinzip aber den «modernen Formen des sozialen Ausschlusses (z. B. über sogenannte Sozialfirmen*)» genau so kritiklos und bejahend gegenübertritt, wie es die damaligen Zeitgenossen gegenüber den obengenannten Praktiken taten.

[*Das Geschäftsmodell der Sozialfirma basiert auf der Anstellung von erwerbslosen Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen respektive darauf, dass dank der vom Staat an die Sozialfirma gehenden Sozialhilfegelder in denselbigen äusserst «günstig» für Drittfirmen produziert werden kann. Das Geschäftsmodell der «Sozialfirma» wurde in der Schweiz von der Aktien-gesellschaft «Dock Gruppe AG» (ursprünglich: «Stiftung für Arbeit») im Jahr 1997 eingeführt und seither immer mehr ausgebaut. Leitfigur und CEO der Dock Gruppe ist die ehemalige Primarlehrerin Daniela Merz, die Schwiegertochter von Altbundesrat Hans-Rudolf Merz.]

Wyss zitiert dazu mehrfach Peter Schallberger:
«Zwar unterzeichnen die Beschäftigten beim Eintritt in die Sozialfirma ein Dokument, das den Anschein eines regulären Arbeitsvertrags erweckt. Tatsächlich werden sie indes nicht durch die Unterzeichnung dieses Dokuments, sondern auf dem Wege einer amtlichen Verfügung zu Mitarbeitenden der Sozialfirma. Rechtlich stützt sich diese Verfügung auf eine Klausel, die mit dem aktivierungspolitischen Paradigmenwechsel Eingang in die Sozialhilfegesetzgebung gleich mehrerer Schweizer Kantone gefunden hat. Im Kanton Thurgau beispielsweise besitzt sie den folgenden Wortlaut: ‘Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.’ Mit dem vermeintlichen Arbeitsvertrag wird den Zugewiesenen genau jene Freiheit vorgegaukelt, deren sie faktisch beraubt werden.» (Schallberger, S. 21)

Wie aber wird in der Sozialfirma mit den zwangsweise zugewiesenen Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen umgegangen? Die diesbezügliche Propaganda der Dock Gruppe AG ist – wie Schallberger festhält – «auf die Diskreditierung von (anderen, kw) Einrichtungen der Arbeistintegration ausgerichtet, in denen Professionelle der Sozialen Arbeit, am Werke sind. Um fit für die Realitäten der Erwerbswelt zu werden, bräuchten Langzeitarbeitslose keine Therapeuten, Sozialpädagoginnen, Psychologinnen oder Arbeitsagogen, sondern Regeln, Führung, Kontrolle, arbeitsmarktnahe Trainingsmöglichkeiten und pekuniäre Leistungsanreize. Indem sie (die Leute von der Dock Gruppe AG, kw) sich damit brüsten, den Beschäftigten statt eines ‘Betreungsvollservices’ einfach nur Arbeit zu bieten, bedienen Sozialfirmen gezielt antiprofessionalistische Ressentiments. Mit dem Begriff des ‘Betreungsvollservices’ freilich rücken Blattman und Merz (2010, 97) die eigene Einrichtung – vermutlich ungewollt – in die nähe von Einrichtungen des Strafvollzugs.” (Schallberger, S. 23)

Ganzer Artikel auf der Website von Kurt Wyss (Der Artikel von Schallberger aus dem die Zitate stammen, ist leider nicht online – Peter Schallberger: Sozialfirmen in der Schweiz – Ein Modell auch für Deutschland? In: Sozial Extra 7/8 (2011) S. 21 – 24)

Natürlich kann man das alles auch ganz anders sehen. Die ARD hat einen «Werbespot» über das vorbildliche Schweizer Sozialfirmen-Modell «Dock» gedreht, Titel: «Sozialfirmen – Sinnvolle Arbeit mit Perspektive» in dem alle Beteiligten das Projekt über den grünen Klee loben. Dort wird allerdings an keiner Stelle erwähnt, dass Sozialhilfebezüger faktisch zur Arbeit gezwungen werden können. Ergo kommen natürlich auch nur Betroffene zu Wort, die wahnsinnig glücklich darüber sind, dass sie eine richtige Arbeit haben. Ich find den Beitrag ein klein bisschen gruselig. Kann man bei der ARD angucken.

Weiterführende Literatur:
«Workfare» von Kurt Wyss
«Sozialfirmen – Plädoyer für eine unternehmerische Arbeitsintegration» von Daniela Merz und Lynn Blattmann (DOCK Gruppe AG)

Siehe auch den Blogeintrag «Arbeitstraining reloaded»

Die Armutsindustrie [ARD-Doku]

Eine ARD-Doku von 2009 über die vom Staat subventionierte 2. Arbeitswelt. Unter anderem über einen Unternehmer, der einen Weg suchte, um Trampoline in Deutschland herstellen zu lassen: zu Preisen, die mit China konkurrieren können. Die Lösung dieses Problems: Arbeitslose stellen die Teile her und die Arbeit wird über Lohnkostenzuschüsse, also mit öffentlichen Geldern finanziert. Die ARGE schickt die Arbeitslosen als 1-Euro-Jobber zu Firmen, die auf dieser Basis Leute beschäftigen bzw. für sie sogenannte “Praktika” veranstalten. So entsteht eine parallele, weitgehend entrechtete Arbeitswelt. Dieser Film zeigt, wie aus dem Mangel an Arbeit ein Geschäft geworden ist und fragt: Wer profitiert eigentlich davon?

Könnte in der Schweiz vielleicht auch bald zum lukrativen Geschäftsmodell werden.

Arbeitstraining, reloaded

Ich glaub, wenn man anfängt, Textbausteine willkürlich miteinander zu kombinieren, ist man kurz vor ferienreif…

Aber ein hübsches Paar sind sie schon, die Werbung in der bereits erwähnten Broschüre der IV-Stelle Schwyz für die zeitlich befristeten(!) und den Arbeitgeber zu überhauptgarnichtsverpflichtenden sogenannten Trainingsarbeitsplätze einerseits:

Die IV-Stelle Schwyz engagiert sich für die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichem Handicap. Sie hat den Auftrag, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern mit Hilfe von gezielten Eingliederungsmassnahmen soweit zu verbessern, dass eine Wiedereingliederung möglich wird und die Rente nicht mehr oder nur noch reduziert benötigt wird.
1. Ziel und Zweck der Trainingsarbeitsplätze
– Gewöhnung an den Arbeitsprozess im Arbeitsmarkt
– Aufbau der Arbeitsmarktfähigkeit
(…)

Und der Auszug aus der Verordnung zur IV-Revision 6a andererseits:
(…) eine Eingliederung für die Invalidenversicherung dann abgeschlossen ist, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, weil sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat – unabhängig davon, ob die betroffene Person nach Herabsetzung oder Aufhebung über eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt verfügt.

Clevere Idee eigentlich, zuerst die IV-Bezüger bis zu sechs Monate (für den Arbeitgeber kostenlos) arbeiten lassen (der IV-Bezüger ist zur Mitwirkung verpflicht) und nach «erfolgreicher» Trainingsphase hat er zwar keinen Job, aber die Rente kann ihm gestrichen werden. Und genau deshalb kritisiere ich, dass die Arbeitgeber nicht mal einen Teillohn bezahlen müssen: Eine effektive Arbeitsmarktfähigkeit ist erst dann erreicht, wenn ein Arbeitgeber auch bereit ist, etwas für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Denn was nichts kostet, ist auch nichts wert. Es ist dann in diesem Zusammenhang schon höchst absonderlich, dass die Arbeitgeber, die immer betonen, dass es eine totaaaale Diskrimnierung der IV-Bezüger wäre, wenn man sie nur als Quotenbehinderte einstellen würde, es aber überhaupt nicht diskriminierend finden, die selben IV-Bezüger als Gratisarbeitskräfte vorübergehend zu beschäftigen (wir erinnern uns: es entsteht kein Arbeitsvertrag nach OR – abgesehen davon, dass dem IV-Bezüger alle Pflichten eines Arbeitsverältnisses nach OR auferlegt werden). Ihr seid schon lustig beim Arbeitgeberverband und der ecomnomiesuisse mit euren kruden Rechtfertigungsversuchen, warum Quoten bööööööse sind, aber Gratisarbeitsversuche suuuuper. Durchschauts auch fast keiner.

Oh und hat jemand was von zynisch gesagt? Warten wir mal die Beratung der IV-Revision 6b vom kommenden Montagnachmittag im Ständerat ab, dann können wir uns nochmal über Zynismus unterhalten. Dagegen wirkt das hier dann wahrscheinlich wie ein nettes Gutenachtgeschichtchen. Falls dem nicht so sein sollte, werde ich mich am Montagabend beschämt in eine Ecke stellen und hundertmal wiederholen: «Ich soll nicht immer so polemisches  Zeug schreiben, ich soll nicht immer so polemisches Zeug schreiben, ich soll nic…

Hauptsache, wir sind die Leute los

Je näher die Inkraftsetzung  der IV-Revision 6a rückt, desto ehrlicher werden die Aussagen. Das Gesetz ist schliesslich unter Dach und Fach und man braucht nun nichts mehr zu verschleiern. Hier ein Auszug aus der Verordnung zur IV-Revision 6a zum Thema «Erfolg einer Wiedereingliederung»:

«In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem in der Schweiz bestehenden Versicherungssystem eine Eingliederung für die Invalidenversicherung dann abgeschlossen ist, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, weil sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat – unabhängig davon, ob die betroffene Person nach Herabsetzung oder Aufhebung über eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt verfügt. Ist eine Person nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente arbeitslos, ist in einem nächsten Schritt die Arbeitslosenversicherung zuständig – und in einem letzten Schritt ist eine Verlagerung zur Sozialhilfe nicht auszuschliessen. An diesem System wird auch mit der Revision 6a nichts geändert, was bedeutet, dass die IV-Stellen nicht die Verantwortung dafür übernehmen können, ob eine Person nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente tatsächlich einen Arbeitsplatz hat.»

So. Und wie die Medas/RAD die «Arbeitsfähigkeit» beurteilen, wissen wir ja mittlerweile (besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine körperlich adaptierte Tätigkeit ohne übermässigen Stress und Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne erhöhtes Konfliktaufkommen, ohne Schichtarbeit und mit der Möglichkeit zu unüblichen Pausen anzunehmen… ect).

Und was die Gerichte sagen, wissen wir auch: «Der reale Arbeitsmarkt mag zwar keine geeigneten offenen Arbeitsplätze aufweisen, aber dies ist für die Invaliditätsbemessung irrelevant, denn damit ist die Beschwerdeführerin arbeitslos, aber nicht invalid.»

Und nun noch zum Thema «ist in einem nächsten Schritt die Arbeitslosenversicherung zuständig» ein Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 11. April 2011 – Es betrifft einen 49-jährigen Mann, dem die IV-Gutachter beschieden hatten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 75-80% arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Mann hatte den IV-Entscheid angefochten, das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, unter anderem mit folgendem Argument:

«Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosengelder mangels Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden sei. Er verstehe nicht, wie er zu 75-80%arbeitsfähig und gleichzeitig nicht vermittelbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für den Erhalt der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige unabhängig voneinander erfolgt und die invalidenversicherungsrechtliche Erwerbsfähigkeit nicht mit der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG gleichzusetzen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung keine komplementären Versicherungen in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein.»

Möchte irgendeiner von den werten Herren Verantwortlichen sich dazu äussern? Vielleicht Alt-Nationalrat – In der Schweiz muss niemand unter einer Brücke schlafen – Wehrli? IV-Chef – Arbeit ist die beste Ablenkung vom Schmerz – Ritler? Oder BSV-Direktor - Eine IV-Rente allein macht nicht glücklich – Rossier? (Die ca. 300’000.- Lohn als BSV-Direktor machen auch nicht glücklich, aber helfen tun sie dabei schon ein bisschen, nicht wahr?).

Oder jemand von der – Die IV-Revision 6a ermöglicht die Reintegration von IV-Bezügern in den Arbeitsmarkt. „Arbeit vor Rente“ – ein Konzept der FDP – funktioniertFDP vielleicht?

Blogartikel zum Thema: Der IV-Trick: Arbeitslos statt invalid

Je kränker, desto früher wird die Rente aufgehoben

In der Radiosendung Doppelpunkt vom 15. November 2011 sagte der Berner IV-Stellenleiter Dieter Widmer über die pathogentisch-ätiologischen unklaren Beschwerdebilder Folgendes (Aus dem Schweizerdeutschen übersetzt):

«Bei diesen Beschwerdebildern (…) denkt man nicht in erster Linie daran, dass das Leute sind, die man eingliedern möchte, sondern da steht im Vordergrund, dass das Bundesgericht im Jahr 2004 eine neue Rechtsprechung eingeführt hat, dass wer unter Schmerzen leidet, die man nicht an einem objektiven Befund festmachen kann, dass das nicht mehr ausreichend sein soll für eine Rente. (…) Und jetzt hat man einen neue gesetzliche Grundlage geschaffen, um IV-Renten, die vor diesem Zeitpunkt gesprochen wurden aufzuheben: Man möchte da quasi Rechtsgleichheit schaffen.»

Das war immerhin mal beeindruckend ehrlich. Denn bei all denjenigen, die sich nicht näher mit der Invalidenversicherung befassen, dürfte zu den in den Medien herumgereichten Zahl von 17’000 IV-Bezügern eventuell (falls überhaupt) noch das Wort «eingliederungsorientierte Rentenrevision» hängengeblieben sein. Vielleicht sogar noch etwas von wegen «Und wenn es nicht klappt mit der Eingliederung, dann bekommen die Betroffenen weiterhin ihre Rente».

Das betrifft allerdings nur diejenigen IV-BezügerInnen, bei welchen ein Eingliederungspotential festgestellt worden ist und bei denen KEIN pathogentisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild vorliegt. Bei IV-BezügerInnen mit pathogentisch-ätiologisch unklarem Beschwerdebild wird jedoch die IV-Rente (sofern die Foersterkriterien nicht erfüllt sind) sofort aufgehoben.

Die einzige Möglichkeit, dass die Betroffenen ihre Rente noch länger beziehen können, besteht darin, dass sie bis zu zwei Jahre an einer Eingliederungs-massnahme teilnehmen. Ab dem Tag, an dem sie nicht mehr an der Eingliederungsmassnahme teilnehmen (können), wird die Rente aufgehoben. Sprich: Je kränker jemand ist, desto früher wird die Rente aufgehoben. Die Logik dahinter? Vielleicht, dass die mit den pathogenetisch-ätiologischen Beschwerdebildern sowieso alle nur faul sind, aber sicher nicht krank? Aber denen, die zumindest etwas guten Willen zeigen, denen gönnt man noch eine Gnadenfrist…?

Ich frag mich manchmal schon, was sind das eigentlich für Menschen (beim BSV?) die sich sowas ausdenken…

Späte Erkenntnis

«Blocher ist ein Manipulator», sagt ein Fraktionsmitglied. «Er benutzt und verschiebt die Leute wie Spielfiguren.»

Quelle: Blick 10.12.2011

Misstrauen schüren – und vor den Folgen die Augen verschliessen

Der Journalist Alex Reichmuth geht in der aktuellen Weltwoche der Frage nach, warum immer weniger Mediziner Hausärzte werden möchten. Ein Zitat aus dem Artikel «Vierzehn Stunden in der Praxis» (Nicht online):
«Der Satz kommt überraschend: «Ich bin an der Grenze zum Burnout.» Er arbeite «wahnsinnig viel» und sei darum gelegentlich gereizt und unfreundlich, sagt Kinderarzt Stephan Rupp.»

Und nocheinmal Stephan Rupp: «Es sei aber nicht nur die ständige Überlastung, die ihm die Freude an seinem Beruf trübe, sondern auch der immer schwierigere Umgang mit Ämtern und Behörden. «Man steht als Hausarzt quasi immer unter Verdacht», ärgert sich Rupp. Seitens der Invalidenversicherung zum Beispiel würde er zunehmend als «inkompetent» erachtet. Seine Diagnosen würden angezweifelt, seine Fähigkeiten in Frage gestellt.»

Blenden wir einmal acht Jahre zurück. Im Sommer 2003 lancierte die SVP unter Federführung von Christoph Blocher den Begriff des «Scheininvaliden». Die Weltwoche berichtete daraufhin regelmässig über die «Missstände» bei der Invalidenversicherung. Unter anderem wurde unter dem Titel «Gefälligkeitsgutachten» (Ausgabe 33/2003) impliziert, dass behandelnde Ärzte oft Patienten arbeitsunfähig schreiben würden, die gar nicht wirklich krank wären. Man muss dem Artikel zugute halten, dass er durchaus gewisse, sagen wir mal fragwürdige Praktiken zur Diskussion stellte. Dass eine Berentung nicht die alleinseeligmachende Lösung für jegliche gesundheitlichen oder auch sozialen Probleme darstellen kann, darüber dürfte man sich mittlerweile von rechts bis links einig sein und entsprechende Korrekturen wurden in den letzten Jahren bei der Invalidenversicherung auch vorgenommen. Das ist – das muss man auch einfach mal sagen – nicht nur schlecht.

Die Problematik liegt anderswo: Der Artikel «Gefälligkeitsgutachten» (und andere zur selben Zeit und Thematik in der Weltwoche erschienene Artikel) ist zwar im Klang noch weitaus weniger aggressiv, als was man in den Jahren darauf zu lesen und zu hören bekam, der Grundtenor jedoch war schon damals eine generelle Schuldzuweisung und Verdächtigungen gegenüber Betroffenen, deren Ärzten und Anwälten. Das sich radikal verändernde Arbeitsumfeld und die sich dadurch ergebenden zunehmenden Herausforderungen und Belastungen wurden komplett ausgeklammert  – und werden es von dieser Seite heute oft noch.
Besonders erschreckend ist es denn auch, festzustellen, wie aus damals aufgeworfenen Behauptungen mittlerweile nicht nur tausendfach verinnerlichte und verallgemeinerte Überzeugungen, sondern auch Gesetze geworden sind (Beispielsweise die generelle Verdächtigung von Menschen mit somatoformen Schmerzstörungen als «Simlanten»).
Im damaligen Weltwocheartikel wurde denn auch der Jurist Christoph Schönenberger der eine Dissertation unter dem Titel «Das Erschleichen der Lohnfortzahlung unter Berufung auf Krankheit» geschrieben hat, folgendermassen zitiert: «Letztlich bestimmt jeder selber, ob er sich bei existenten oder inexistenten gesundheitlichen Beeinträchtigungen krank oder gesund fühlt.» Wer sich die Arbeitsfähigkeit nicht zumute, argumentiert Schönenberger, könne den Arzt zu beeinflussen oder an der Nase herumzuführen versuchen. Ausserdem können die Mediziner zwar aufgrund ihrer Ausbildung gesundheitliche Beeinträchtigungen beurteilen, aber nicht abschätzen, ob und wie weit diese die Arbeitstätigkeit einschränken.»

Und da schliesst sich der Kreis und wir wären wieder beim Eingangs zitierten Arzt Stephan Rupp. Rupp entscheidet als Kinderarzt natürlich nicht über eine Arbeitsunfähigkeit seiner kleinen Patienten, aber er muss für medizinische Massnahmen, die von der Invalidenversicherung übernommen werden (wie Therapien, Spezialschuhe, Prothesen u.s.w.) Gutachten schreiben. Und auch an dieser Front tobt der Kostenkampf der Invalidenversicherung, wie dieses Beispiel von 2009 illustriert.

Man sagt natürlich nicht: Wir bezahlen dem Kind die Therapie/das Hilfsmittel nicht, man sagt: Der behandelnde Arzt hat keine Ahnung, was das Kind braucht. Oder in den Dimensionen, wo es eine allfällige Invalidität geht: Der Arzt ist parteiisch. Das muss die Medas abklären.

Wir haben bei der Invalidenversicherung mittlerweile ein System, das nur noch auf Misstrauen aufbaut, und dadurch massive Aggression und Frustration bei allen Beteiligten auslöst. Es ist fraglich, ob das nicht nur nicht im Sinne der gesundheitlich beeinträchtigten Menschen, sondern überhaupt noch im Sinne eines menschlichen Miteinanders einer Gesellschaft ist. Und es liegt schon eine gewisse Ironie darin, wenn ausgerechnet die Weltwoche, die selbst überaus aktiv an diesem Misstrauenssystem mitgearbeitet hat, nun einen Arzt zitiert, der sich – zwar selbstverständlich nicht nur, aber auch – durch genau dieses ständige Misstrauen der Invalidenversicherung in seinem Beruf zunehmend «nahe am Burnout fühlt».

Ob man die grösseren Zusammenhänge und die eigene Rolle dabei bei der Weltwoche zu erkennen vermag, wage ich mal zu bezweifeln. Sieht sich deren Herausgeber Roger Köppel doch vor allem als grossen Missionar, dessen heilige Aufgabe darin liegt «Missstände aufzudecken». Dass man die Verantwortung für die Folgen der eigenen Hetze dann aber entrüstet von sich weist, hat er diesen Sommer auch mit seiner Haltung bezüglich den Attentaten von Norwegen exemplarisch aufgezeigt.

Sie sind Arbeitgeber und suchen eine Gratisarbeitskraft, für die Sie 1700 Franken pro Monat erhalten? Stellen Sie einen IV-Bezüger ein!

Ja, da steht wirklich «1700.- erhalten» und nicht etwa »1700.- bezahlen». Für das absolut wunderbare Rundumsorglos-Paket genannt «Arbeitsversuch», welches den Arbeitgebern mit der IV-Revision 6a ab dem 1.1 2012 zur Verfügung gestellt wird, wird in einer Broschüre der IV-Stelle Schwyz u.a. mit folgenden Worten die Werbetrommel gerührt:

  • Die Firma geht kein Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Person ein.
  • Die IV-Stelle Schwyz sorgt für das finanzielle Auskommen. Der Firma fallen keine Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Die IV-Stelle Schwyz entschädigt die Firma für diese Betreuung pro Einsatztag und betroffene Person mit 85 Franken.
  • Der Einsatz ist befristet.
  • Die IV-Stelle Schwyz stellt eine kompetente Fachperson zur Verfügung, welche die betroffene Person kennt und der Firma zur Seite steht.

Etcetera. Das ganze nennt sich in Schwyz auch nicht «Arbeitsversuch» sondern «Trainingsarbeitsplätze». Nicht, dass potentielle Arbeitgeber etwa mit dem Gedanken verschreckt werden, man müsste die staatlich finanzierte Arbeitskraft nach erfolgreicher Ausnutzung Einarbeitung auch tatsächlich behalten. Nein, nein, nur trainieren soll man sie. Danach kann man sie wieder zurückgeben. Wohin auch immer.

Und hier noch die juristischen Details für den Arbeitsversuch:
Art. 18a (neu) Arbeitsversuch
Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.

Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.

Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR). Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:

a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR);
b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR);
c. Überstundenarbeit (Art. 321c OR);
d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR);
e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR);
f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR);
g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328b OR);
h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR);
i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330a OR), Informationspflicht (Art. 330b OR);
j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);
k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1), Rückgabepflichten (Art. 339a OR).

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.

Einfach nochmal zur Verdeutlichung: Die IV kann jemanden einen Arbeitsplatz für bis zu 180 Tage zuweisen. Der IV-Bezüger hat nicht die Möglichkeit, diese «Zuweisung» abzulehnen, da ihm ansonsten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen wird, was eine Kürzung oder gar Aufhebung seiner IV-Rente zu Folge haben kann. Oder wie der Gewerbeverband es in seiner Vernehmlassungsantwort formuliert hat: «Wir erwarten, dass beim späteren Vollzug des Gesetzes dann auch tatsächlich ein engagiertes Mitwirken der Versicherten gefordert wird und dass bei all jenen Personen, die aktiv oder passiv Widerstand gegen eine Wiedereingliederung leisten, rasch Sanktionen ergriffen werden.»

Art. 332 OR (Rechte an Erfindungen und Designs) wird wohl kaum eine wirklich grosse Anzahl an einzugliedernden IV-Bezügern betreffen, aber alleine der Gedanke, der dahinter steht, ist absolut haarsträubend: Zum einen wird so getan, als ob der IV-Bezüger/die IV-Bezügerin vollkommen unfähig wäre, für das Unternehmen innerhalb von 6 Monaten eine irgendwie wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen – alleine das ist schon mehr als fragwürdig (bei jemanden der nicht fähig ist, eine irgendwie verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, macht eine Eingliederung ja gar keinen Sinn) dann kann der Arbeitgeber zusätzlich zur Gratisarbeit des IV-Bezügers auch noch eine Betreuungentschädigung von 1700.-/Monat geltend machen und sollte der IV-Bezüger schliesslich im Rahmen des Arbeitsversuch tatsächlich eine schützenswerte Erfindung oder ein Design nach Art. 332 OR tätigen, gehört die gleich auch automatisch dem Arbeitgeber (der – wir erinnern uns – dafür keinen roten Rappen bezahlt). Das, meine Damen und Herren, ist Sklavenarbeit. Und eine verdammte Schweinerei.

Es ist definitiv nicht die Aufgabe des Staates, den Arbeitgebern Arbeitssklaven Gratisarbeitskräfte zu finanzieren. Auch bei gesunden Arbeitnehmern gibt es eine Probezeit, während der damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer sich erst in sein Gebiet einarbeiten muss. Ich glaub ja nicht, dass ein, sagen wir mal Bundesrat, schon am ersten Tag seines Amtsantrittes die volle Leistung erbringt. Das nennt man dann aber sich ins Amt einarbeiten und für Bundesräte gelten die ersten hundert Tage als offizielle Schonfrist. Käme aber wohl keinem in den Sinn, denen während dieser Zeit keinen oder nicht den vollen Lohn zu bezahlen. Jaja, ich weiss, das ist ein Gurken-mit-Ananas-Vergleich. Ist mir Wurscht. Der Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG ist trotzdem ne Schweinerei. Alleine aus Gründen des Respektes gegenüber den arbeitenden IV-BezügerInnen (Schon klar, Respekt ist mittlerweile ein komplettes Fremdwort geworden im Umgang mit IV-beziehenden Menschen) könnten die Arbeitgeber zumindest einen Teillohn bezahlen, aber dann würde natürlich ein Arbeitsverhältnis nach OR Artikel-weiss-ich-nicht-wieviel entstehen und damit Kündigungsfristen und so weiter. Dazu nochmal aus der Vernehmlassungsantwort zur IV-Revision 6a des Gewerbeverbandes: «Nach Ansicht des sgv reicht es nicht aus, dass Risiko des Arbeitgebers bloss zu verringern, sondern dieses muss umfassend eliminiert werden.»

Noch Fragen?

Konkrete Beispiele für Auswirkungen der IV-Revision 6b

Weil die SGK-S auf die IV-Revision 6b eingetreten ist, wird der Ständerat die Vorlage noch in der laufenden Winter-Session behandeln. Und – wenn man an die Nonchalance zurückdenkt, mit der letztes Jahr die IV-Revision 6a durchs Parlament gepeitscht wurde – wohl auch nicht mehr gross verändern.

Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) hat nun einige realistische Beispiele aus der Praxis zusammengestellt, wie sich die IV-Revision 6b konkret auf Betroffene auswirken würde:

Beispiel zu den Auswirkungen des neues Rentensystems:
Frau Brunner, 42 jährig, zu 75% invalid

Aktuelles monatliches Einkommen:
Frau Brunner erhält eine ganze IV-Rente von Fr. 1’875.– plus eine ganze BVG-Rente von Fr. 757.–. Total Fr. 2’632. –
Frau Brunner findet wegen ihrem hohen Invaliditätsgrad keine Stelle.
Wäre sie gesund, könnte sie im angestammten Beruf als Charcuterie-Verkäuferin Fr. 4’336.– verdienen.

Einkommenssituation nach 6b:
Als Folge der IV-Revision 6b erhält Frau Brunner noch eine 75%-IV-Rente und eine 75%-BVG-Rente: Total Fr. 1’974.–
Dies entspricht einer Einbusse von Fr. 658.–, oder einem Minus von 25%!

Frau Brunner wäre auf EL angewiesen. Sie würde jedoch erfahrungsgemäss mit einem Verweis auf ihre Restarbeitsfähigkeit nur gekürzte EL erhalten.

Beispiele zu den neuen Hürden beim Rentenzugang
Beispiel 1: Frau Müller
Frau Müller leidet an einer ernsthaften und sich wiederholenden Depression. Sie ist seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Als ihr die Entlassung droht, mel-det sie sich bei der IV-Stelle für eine Rente an.

Was sieht die 6b in einem solchen Fall vor?
Die IV-Stelle weist den behandelnden Arzt an, die Therapieform zu wechseln. Er soll mit Frau Müller nun eine kognitive Verhaltenstherapie durchführen.

Nach drei Jahren ohne Erfolg mit der verfügten Therapie bekommt Frau Müller
schliesslich eine Rente zugesprochen. In der Zwischenzeit hat sie ihre Arbeit verloren und ist somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache ohne sozialversicherungsrechtlichen Schutz. Die Pensionskasse der früheren Firma weigert sich deshalb, ihr eine Rente auszuzahlen.

Da die IV-Rente die Lebenskosten von Frau Müller nicht deckt, ist sie auf Ergän-
zungsleistungen angewiesen.

Beispiel 2: Herr Burri
Herr Burri leidet seit längerem an einer chronischen Depression. Trotz stationärer Behandlung hat sich sein Zustand nicht gebessert.
Seinen Therapeuten sieht er einmal pro Woche, einerseits zur Kontrolle der Medikamente, andererseits für Gespräche. Eine Spitex-Pflegerin besucht ihn ein- bis zwei- mal pro Woche.
Dank der Unterstützung durch diese beiden Personen kann Herr Burri seinen Alltag mehr oder weniger bewältigen. Ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ist zur Zeit nicht vorstellbar. Ob sich die Erwerbsfähigkeit von Herrn Burri in ein einigen Jahren verbessert, ist offen.

Was sieht die 6b in einem solchen Fall vor?
Gemäss «6b» muss klar festgehalten werden, dass medizinische Massnahmen die Eingliederungsfähigkeit nicht verbessern. Bei Herrn Burri kann diese Frage jedoch nicht derart klar beantwortet werden. Er erhält deshalb trotz Krankheit und ohne Arbeitseinkommen keine Rente. Herr Burri wird bei der Sozialhilfe um Unterstützung nachfragen müssen.

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Noch zwei Auszüge aus dem Fact-Sheet 6b neues Rentensystem Mediendossier DOK:
Der Bundesrat behauptet, dank des neuen Rentensystems würden Menschen mit Behinderung weniger bestraft, wenn sie vermehrt arbeiten. Menschen mit einer Teilrente und einer Arbeit hätten mit dem neuen Rentensystem am Schluss mindestens gleich viel im Portemonnaie wie mit dem heutigen System. Damit nimmt der Bundesrat offenbar an, dass fast alle Menschen mit Behinderung eine ihnen entsprechende Teilzeitstelle finden.
Unsere Erfahrungen zeigen ein anderes Bild. Die Schwelleneffekte werden überschätzt. Sehr viele Menschen mit einer Teilinvalidität möchten arbeiten, aber nur ca. 30% von ihnen finden eine Stelle. Und dies meistens in geschützten Werkstätten, wo das Einkommen in der Regel weit unter jenen Beträgen liegt, die sich auf den Rentengrad auswirken würden. (…)

Der Hinweis in der Botschaft, allfällige Einkommensausfälle von IV-RentnerInnen würden durch Ergänzungsleistungen aufgefangen, muss als entlarvend bis zynisch bezeichnet werden. Er zeigt, dass der Bundesrat offenbar entgegen seinen eigenen Beteuerungen davon ausgeht, dass mit dem
neuen Rentensystem in erster Linie Kostenverschiebungen produziert statt Eingliederung ermöglicht werden.
An dieser Stelle sei zudem klar gestellt, dass die um EL nachsuchenden IV-RentnerInnen ein weiteres Mal anrennen und weniger Geld als bisher bekommen werden. Denn die für die EL zuständigen Ämter pochen erfahrungsgemäss ebenfalls auf die Resterwerbsfähigkeit der Gesuchstellenden; entsprechend werden sie deshalb nur reduzierte EL gewährt.

Weitere Informationen im Medien Dossier der DOK bei der Pro Mente Sana (Ja, ich weiss, dass das nicht logisch ist, aber die DOK selbst hat das offenbar auf ihrer Seite so gut versteckt, dass es kein Mensch findet.)