Archiv der Kategorie: Bevormundung 1a

Apropos… Sozialfirmen

Der Soziologe Kurt Wyss macht in einem Kommentar auf seiner Webseite darauf aufmerksam, dass sich die Gesellschaft zwar heute empört zeigt über die bis vor gar nicht allzu langer Zeit noch offiziell angewendeten Verfahrensformen wie die Aktion «Kinder der Landstrasse», das «Verdingen» von Kindern, die «Administrationsjustiz», viele Formen der Psychiatrie, die Schikanen gegenüber und das Beschnüffeln von kritisch Denkenden – im Prinzip aber den «modernen Formen des sozialen Ausschlusses (z. B. über sogenannte Sozialfirmen*)» genau so kritiklos und bejahend gegenübertritt, wie es die damaligen Zeitgenossen gegenüber den obengenannten Praktiken taten.

[*Das Geschäftsmodell der Sozialfirma basiert auf der Anstellung von erwerbslosen Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen respektive darauf, dass dank der vom Staat an die Sozialfirma gehenden Sozialhilfegelder in denselbigen äusserst «günstig» für Drittfirmen produziert werden kann. Das Geschäftsmodell der «Sozialfirma» wurde in der Schweiz von der Aktien-gesellschaft «Dock Gruppe AG» (ursprünglich: «Stiftung für Arbeit») im Jahr 1997 eingeführt und seither immer mehr ausgebaut. Leitfigur und CEO der Dock Gruppe ist die ehemalige Primarlehrerin Daniela Merz, die Schwiegertochter von Altbundesrat Hans-Rudolf Merz.]

Wyss zitiert dazu mehrfach Peter Schallberger:
«Zwar unterzeichnen die Beschäftigten beim Eintritt in die Sozialfirma ein Dokument, das den Anschein eines regulären Arbeitsvertrags erweckt. Tatsächlich werden sie indes nicht durch die Unterzeichnung dieses Dokuments, sondern auf dem Wege einer amtlichen Verfügung zu Mitarbeitenden der Sozialfirma. Rechtlich stützt sich diese Verfügung auf eine Klausel, die mit dem aktivierungspolitischen Paradigmenwechsel Eingang in die Sozialhilfegesetzgebung gleich mehrerer Schweizer Kantone gefunden hat. Im Kanton Thurgau beispielsweise besitzt sie den folgenden Wortlaut: ‘Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.’ Mit dem vermeintlichen Arbeitsvertrag wird den Zugewiesenen genau jene Freiheit vorgegaukelt, deren sie faktisch beraubt werden.» (Schallberger, S. 21)

Wie aber wird in der Sozialfirma mit den zwangsweise zugewiesenen Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen umgegangen? Die diesbezügliche Propaganda der Dock Gruppe AG ist – wie Schallberger festhält – «auf die Diskreditierung von (anderen, kw) Einrichtungen der Arbeistintegration ausgerichtet, in denen Professionelle der Sozialen Arbeit, am Werke sind. Um fit für die Realitäten der Erwerbswelt zu werden, bräuchten Langzeitarbeitslose keine Therapeuten, Sozialpädagoginnen, Psychologinnen oder Arbeitsagogen, sondern Regeln, Führung, Kontrolle, arbeitsmarktnahe Trainingsmöglichkeiten und pekuniäre Leistungsanreize. Indem sie (die Leute von der Dock Gruppe AG, kw) sich damit brüsten, den Beschäftigten statt eines ‘Betreungsvollservices’ einfach nur Arbeit zu bieten, bedienen Sozialfirmen gezielt antiprofessionalistische Ressentiments. Mit dem Begriff des ‘Betreungsvollservices’ freilich rücken Blattman und Merz (2010, 97) die eigene Einrichtung – vermutlich ungewollt – in die nähe von Einrichtungen des Strafvollzugs.” (Schallberger, S. 23)

Ganzer Artikel auf der Website von Kurt Wyss (Der Artikel von Schallberger aus dem die Zitate stammen, ist leider nicht online – Peter Schallberger: Sozialfirmen in der Schweiz – Ein Modell auch für Deutschland? In: Sozial Extra 7/8 (2011) S. 21 – 24)

Natürlich kann man das alles auch ganz anders sehen. Die ARD hat einen «Werbespot» über das vorbildliche Schweizer Sozialfirmen-Modell «Dock» gedreht, Titel: «Sozialfirmen – Sinnvolle Arbeit mit Perspektive» in dem alle Beteiligten das Projekt über den grünen Klee loben. Dort wird allerdings an keiner Stelle erwähnt, dass Sozialhilfebezüger faktisch zur Arbeit gezwungen werden können. Ergo kommen natürlich auch nur Betroffene zu Wort, die wahnsinnig glücklich darüber sind, dass sie eine richtige Arbeit haben. Ich find den Beitrag ein klein bisschen gruselig. Kann man bei der ARD angucken.

Weiterführende Literatur:
«Workfare» von Kurt Wyss
«Sozialfirmen – Plädoyer für eine unternehmerische Arbeitsintegration» von Daniela Merz und Lynn Blattmann (DOCK Gruppe AG)

Siehe auch den Blogeintrag «Arbeitstraining reloaded»

Das seltsame Verständnis von Pro Infirmis für Gleichstellung

In Deutschland sieht man die Sache folgendermassen: «Ein Behinderten-parkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist eine (von vielen) Massnahmen zum Ausgleich von Nachteilen, die Behinderte haben». Die spezielle Parkkarte für Behindertenparkplätze erlaubt auch das Parkieren auf normalen Parkplätzen – und zwar umsonst.

In Aarau sieht man es folgendermassen: «Wer als Behinderter länger als 2,5 Stunden parkieren will (Parkzeitbegrenzung auf Behindertenparkplätzen in Aarau, in Deutschland sind es 24 Stunden), soll gefälligst die öffentlichen Parkplätze benutzen und dafür bezahlen. Dieser Meinung sind nicht nur das aargauische Stadtbauamt und die Stadtpolizei sondern auch der Sprecher von Pro Infirmis Mark Zumbühl, der von der Aargauer Zeitung folgendermassen zitiert wird: «Man kann als behinderter Mensch nicht erwarten, dass man nichts zahlt für einen Parkplatz. Das wäre nicht zu Ende gedachte Gleichstellung. Falls es aber die finanzielle Situation eines Rollstuhlfahrers nicht zulassen würde, einen Parkplatz zu bezahlen, müsste er bei einer zuständigen Stelle Erlass beantragen.»

Man könnte ja nun annehmen hoffen, dass es bei der Pro Infirmis auch den einen oder anderen Rollstuhlfahrer unter den Mitarbeitenden oder in der Geschäftsleitung gibt, der Herr Zumbühl mal erklären könnte, worin der tiefere Sinn von speziellen Behindertenparkplätzen liegt. Dass nämlich Rollstuhl-fahrerInnen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto benötigen und Behindertenparkplätze deshalb in der Regel breiter sind als reguläre Abstellplätze. Und dass Geh- behinderte oder Rollstuhlfahrer oftmals nicht einfach beliebig weite Distanzen zurücklegen können.

Ausserdem scheint es Herr Zumbühl offenbar auch nicht bekannt zu sein, dass der öffentliche Verkehr in der Schweiz noch alles andere als barrierefrei ist. Mobilitäts-Behinderte also nicht frei entscheiden können, ob sie nun lieber mit dem Bus oder dem Auto in die Stadt fahren möchten.

Und und zu guter Letzt vervollständigt der Hinweis, dass «Behinderte, die sich den Parkpatz eben nicht leisten können, doch bei den zuständigen Stellen um Erlasse bitten betteln sollen» mal wieder das von der pro Infirmis zur Spenden-generierung fleissig bewirtschaftete Bild der armen unselbständigen Behin-derten als Bittsteller und Almosenempfänger.

Hallo, Pro Infirmis? Diese parternalistische Haltung Behinderten gegenüber ist einfach nicht mehr angebracht. Wir sind nicht mehr im 19. sondern mittlerweile im 21. Jahrhundert. Einfach so als Hinweis, falls das irgendwie an den Büros der Pro Infirmis vorbeigegangen sein sollte…

Und eigentlich dachte ich, dass Behindertenorganisationen dazu da sind, sich für die Belange von Behinderten einzusetzen und nicht, sich gegen die Betroffenen zu wenden.

Oder hat da die Aargauer Zeitung in ihrem Artikel über den Rollstuhlfahrer Nicolas Hausammann und die Aargauer Behindertenparkplatzpolitik den Pro Infirmis-Sprecher Mark Zumbühl einfach nur falsch zitiert?

Wollen wir’s mal hoffen.

Mitbestimmung wäre erfolgsversprechender als Bevormundung

Kürzlich wurde die vom BSV bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel in Auftrag gegebene Studie «Fallanalyse zur beruflichen Integration von Personen mit psychischen Störungen» veröffentlicht. Kurzzusammenfassung: Was Fachleute von psychiatrischer Seite und Betroffene als hilfreich und erfolgsversprechend bei der Wiedereingliederung erleben (u.a. Mitbestimmung, persönliche Zielformulierung) widerspricht in weiten Teilen der gängigen Praxis der Invalidenversicherung, die versucht, die Betroffenen mittels Bevormundung, Zwang und Sanktionen einzugliedern.

Zitate aus der Studie:

«Die Inhaltsanalysen der Aussagen von ExpertInnen bzw. Betreuenden und PatientInnen ergaben «Mitbestimmung» bei «gemeinsamen Zielab-sprachen» als motivierenden Interventionsstil. Dass z.B. «unterlassene Therapieversuche» von der IV als mangelnde Mitwirkungspflicht beurteilt werden, wird von therapeutischen Fachpersonen als unangemessen bewertet.»

«Die bei PsychiatriepatientInnen aufgezeichneten Wechselwirkungen von Erkrankungsvariablen, Kognitionen und Motivation legen nahe, dass bei der IV-relevanten Beurteilung der Mitwirkungspflicht andere Massstäbe angelegt werden sollten als z.B. bei körperlich Erkrankten. In Fällen, in denen eine mangelnde Motivationslage gerade Teil der Erkrankung sein kann, bedeutet das Feststellen mangelnder Mitwirkung nicht mehr als eine Bestätigung der Folgen einer psychiatrischen Erkrankung. Der viel zitierte Vergleich mit dem Alkoholkranken, der erst zu einer thera-peutischen Massnahme zugelassen wird, wenn er «trocken» ist, also bereits erfolgreich mit seiner Erkrankung umgehen kann, drängt sich hier auf.»

«(…)Darüber hinaus müssen das individuelle und aktuelle Krankheitsver-ständnis und die persönlichen Ziele und Erwartungen bei Integrations-bestrebungen als Interventionsziele offen thematisiert und behandelt werden. Diese Hinweise entsprechen motivationspsychologischen Erkenntnissen, wonach weniger die Anstrengungsbereitschaft als vielmehr die Erfolgs-/Miss-erfolgsorientierung und das (arbeitsbezogene) Selbstkonzept für Leistungs-verhalten eine Rolle spielen».

Kurz: Weg von den pädagogischen und moralisch-protestantischen Prämissen – stattdessen ist bei der beruflichen Integration psychiatrisches Fachwissen sowie der partnerschaftliche Einbezug der Betroffenen gefordert. Schliesslich geht es hier nicht um unwillige Kindergarterkinder, sondern um erwachsen Menschen. Wer sie behandelt wie unmündige Kinder, braucht sich auch nicht wundern, wenn Eingliederungsversuche im Bereich der Psychisch Erkrankten wenig erfolgreich ausfallen. Aber bei der Invalidenversicherung erhöht man lieber weiter den Druck auf die Betroffenen und denkt, so zum Erfolg zu kommen. Und die Betroffenen müssen als menschliche Versuchskarnickel herhalten. Sinnvoll ist das nicht.

Freiwillige Zwangsmedikation

Immer wieder machen die IV-Stellen der beiden Basel psychisch Kranken genaue Auflagen, zum Beispiel, dass sie Medikamente einnehmen müssen. Befolgen die IV-Bezügerinnen oder -Bezüger die Auflagen nicht, droht ihnen der Verlust der Rente. Dies schreibt die Zeitschrift «Gesundheitstipp». Das Bundesamt für Sozialversicherungen sei angeblich klar gegen diese Praxis: «Wir haben die IV-Ärzte in der ganzen Schweiz schon vor einigen Jahren informiert, dass sie auf das Vorschreiben einer spezifischen Behandlungsmethode verzichten sollen», sagt Christian Müller vom BSV im «Gesundheitstipp».

Nicht nur die Basler Behörden und RAD-Ärzte haben indessen diese «Information» wohl verschlafen, auch andere IV-Stellen in der ganzen Schweiz schreiben psychisch Kranken auch entgegen der Empfehlungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowohl Art und genaue Menge (!) der Medikation vor. Überprüft wird die Einnahme mittels regelmässiger Blutkontrollen. Selbstverständlich basieren Medikamenteneinnahme und deren Kontrollen auf «freiwilliger Basis» oder wie es der Leiter der IV-Stelle Baselland, Reto Baumgartner, formuliert:

«Wir zwingen niemanden zur Therapie, wir geben nur Empfehlungen.» Dem IV-Bezüger sei es freigestellt, der Empfehlung zu folgen. Er habe aber eine Mitwirkungspflicht, hält Baumgartner fest. Und die hat Konsequenzen: «Ein Nichtbefolgen der Empfehlungen kann, muss aber nicht zum Rentenverlust führen.» Von einem Zwang will Baumgartner trotzdem nicht sprechen.

Welchen Nutzen haben eigentlich Beschäftigungs – und Wiedereingliederungsmassnahmen?

Laut einer vom Bund in Auftrag gegebenen Studie: Gar keine. Der Tagi schreibt, dass sich für die betroffenen Sozialhilfebezüger die Chancen auf dem Arbeitsmarkt dadurch nicht verbessern. «Schlimmer noch: Vielfach haben die Kurse und Beschäftigungsprogramme gar einen kontraproduktiven Effekt. Wer lange in einem Hilfsprogramm bleibt, scheint das Interesse zu verlieren, sich selber um einen Job zu bemühen. In der Studie heisst es darum schonungslos: Keine Massnahme zu verfügen, ist in vielen Fällen die deutlich wirkungsvollste Massnahme.»

Folgerichtig wird erkannt, dass dieses Studienergebnis auch die von der Invalidenversicherung geplante Wiedereingliederung von 12’500 Rentnern in Frage stellt.

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Bereits die 5. IV-Revision wurde beworben mit all den grossartigen Beschäft-igungs- und Wiedereingliederungsprogrammen, die erst bei einer Annahme ebendieser möglich wären. Das Vorzeigeprojekt «Passerelle» von Otto Ineichen ging baden, bevor es überhaupt realisiert worden war. Aber vielleicht war das ja auch gar nicht Zweck der Sache. Die Abstimmung war schliesslich gewonnen, die verschärften Mitwirkungspflichten für Betroffene im IVG verankert.

Wozu nun aber verschärfte Mitwirkungspflichten für Massnahmen, die sich bei Sozialhilfebezügern als sinnlos herausgestellt haben? Nun hat man Sozialhilfe-bezüger jahrelang trainiert, diszipliniert und oft gar sanktioniert und trotzdem wollten sie vom Arbeitsmarkt nicht aufgenommen werden. Die Erfolgsrate solcher Massnahmen wird bei Behinderten oder chronisch Kranken kaum besser ausfallen.

Hatte man denn wirklich je geglaubt, mit Bevormundung, Beschäftigungs-programmen und Zwangsmassnahmen fördere man die Eigenverantwortung und das Selbstbewusstsein von erwachsenen Menschen und mache sie damit «fit fürs Berufsleben»?

Ernsthaft?

Viel eher dienen die ganzen Beschäftigungsmassnahmen als Beruhigungspille für das durch den pavlovschen IV-Reflex konditionierte Volk: Wer Geld bekommt, soll dafür auch arbeiten (egal wie sinnlos die ausgeführte Arbeit auch ist) bzw. in der mitleidigen Version: die armen Behinderten sollen sich doch auch «wertvoll» fühlen (sich wertvoll fühlen in einer sinnlosen Beschäftigungsmassnahme…?)

Staatsmonopol für Hilfsmittel?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen will im Rahmen der 6. IV Revision eine Rechtsgrundlage schaffen, um Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte selber einkaufen zu können. In Zukunft soll also komplett über den Kopf der Betroffenen hinweg und an deren Bedürfnissen vorbei der Staat entscheiden können, welche Hilfsmittel er den Betroffenen zur Verfügung stellt.

Einerseits wird den Behinderten in der Schweiz ständig erzählt, jeder hätte eigenverantwortlich für sich selbst zu sorgen, Neoliberalistische Grundsätze an allen Ecken und Enden werden propagiert  – Aber für den Hilfsmittelmarkt wird auf einmal wieder die sozialistische Planwirtschaft herangezogen und die Regeln des freien Wettbewerbs – Konkurrenz sorgt für bessere Qualität und sinkende Preise – ignoriert. Behinderte werden als «zu Versorgende» degradiert, die gefälligst zufrieden und dankbar zu sein haben mit dem Rollstuhlmodell, das der Staat ihnen zugesteht.

Und selbstverständlich weiss der Beamte am Schreibtisch auch besser, als die direkt Betroffenen welcher Rollstuhl, welches Hörgerät oder welches sonstige Hilfsmittel für diese «am geeignetsten ist». Behinderte sind ja behindert, die können das a) nicht selbst entscheiden und sind b) keine Individuen mit unterschiedlichen Bedürfnissen, sondern alle gleich – eben behindert. Argh.

Weitere Informationen und Petition zum unterschreiben auf der Webseite Behinderte gegen Hilfsmittelmonopole.

Eine launige Betrachtung der ganzen Misere von Peter Wehrli.

Gezielte Informationsverweigerung

Aus den FAQ der SVA (Sozialversicherungsanstalt):

Wie viel kann ich arbeiten bzw. verdienen, damit meine IV-Rente nicht gekürzt wird?
Die IV erbringt ihre Leistungen nach dem Prinzip “Eingliederung vor Rente”. Ihr erstes Ziel ist also, den Versicherten zu helfen, ein möglichst selbständiges berufliches und gesellschaftliches Leben zu führen. Die Renten sind deshalb dazu da, den Teil des Einkommens zu ergänzen, der aufgrund einer Beein-trächtigung nicht selbst erarbeitet werden kann. Wenn Sie also in der glück-lichen Lage sind, ein höheres Einkommen zu erzielen, sollten Sie das nutzen, auch wenn die Rentenleistungen der IV unter Umständen zurückgehen. Damit leisten Sie einen wesentlichen Beitrag dazu, die Idee der IV – nämlich die Hilfe zur Selbsthilfe – zu verwirklichen.

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Diesen Abschnitt mussten alle Mitarbeitenden der SVA’s (wahrscheinlich in einem «Weiterbildungskurs») auswendig lernen und beantworten damit stereotyp Anfragen von arbeitswilligen IV-RentnerInnen.

Ein Blick in die eigene IV-Verfügung gibt genauere Auskunft:

Der IV-Grad (nicht die Rente) zeigt die Resterwerbsfähigkeit auf: Ein IV-Grad von beispielsweise 90% erlaubt eine Erwerbstätigkeit, die ein Einkommen von 10% des vor der Invalidisierung erzielten Einkommens (= Valideneinkommen) erziehlt. Auf der Verfügung ist dieser Betrag unter «Invalideneinkommen» aufgeführt.

Ps: Keine Gewähr auf Richtigkeit & Vollständigkeit.