Archiv der Kategorie: Wer ist hier behindert?

Hauptsache, wir sind die Leute los

Je näher die Inkraftsetzung  der IV-Revision 6a rückt, desto ehrlicher werden die Aussagen. Das Gesetz ist schliesslich unter Dach und Fach und man braucht nun nichts mehr zu verschleiern. Hier ein Auszug aus der Verordnung zur IV-Revision 6a zum Thema «Erfolg einer Wiedereingliederung»:

«In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem in der Schweiz bestehenden Versicherungssystem eine Eingliederung für die Invalidenversicherung dann abgeschlossen ist, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, weil sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat – unabhängig davon, ob die betroffene Person nach Herabsetzung oder Aufhebung über eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt verfügt. Ist eine Person nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente arbeitslos, ist in einem nächsten Schritt die Arbeitslosenversicherung zuständig – und in einem letzten Schritt ist eine Verlagerung zur Sozialhilfe nicht auszuschliessen. An diesem System wird auch mit der Revision 6a nichts geändert, was bedeutet, dass die IV-Stellen nicht die Verantwortung dafür übernehmen können, ob eine Person nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente tatsächlich einen Arbeitsplatz hat.»

So. Und wie die Medas/RAD die «Arbeitsfähigkeit» beurteilen, wissen wir ja mittlerweile (besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine körperlich adaptierte Tätigkeit ohne übermässigen Stress und Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne erhöhtes Konfliktaufkommen, ohne Schichtarbeit und mit der Möglichkeit zu unüblichen Pausen anzunehmen… ect).

Und was die Gerichte sagen, wissen wir auch: «Der reale Arbeitsmarkt mag zwar keine geeigneten offenen Arbeitsplätze aufweisen, aber dies ist für die Invaliditätsbemessung irrelevant, denn damit ist die Beschwerdeführerin arbeitslos, aber nicht invalid.»

Und nun noch zum Thema «ist in einem nächsten Schritt die Arbeitslosenversicherung zuständig» ein Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 11. April 2011 – Es betrifft einen 49-jährigen Mann, dem die IV-Gutachter beschieden hatten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 75-80% arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Mann hatte den IV-Entscheid angefochten, das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, unter anderem mit folgendem Argument:

«Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosengelder mangels Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden sei. Er verstehe nicht, wie er zu 75-80%arbeitsfähig und gleichzeitig nicht vermittelbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für den Erhalt der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige unabhängig voneinander erfolgt und die invalidenversicherungsrechtliche Erwerbsfähigkeit nicht mit der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG gleichzusetzen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung keine komplementären Versicherungen in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein.»

Möchte irgendeiner von den werten Herren Verantwortlichen sich dazu äussern? Vielleicht Alt-Nationalrat – In der Schweiz muss niemand unter einer Brücke schlafen – Wehrli? IV-Chef – Arbeit ist die beste Ablenkung vom Schmerz – Ritler? Oder BSV-Direktor - Eine IV-Rente allein macht nicht glücklich – Rossier? (Die ca. 300’000.- Lohn als BSV-Direktor machen auch nicht glücklich, aber helfen tun sie dabei schon ein bisschen, nicht wahr?).

Oder jemand von der – Die IV-Revision 6a ermöglicht die Reintegration von IV-Bezügern in den Arbeitsmarkt. „Arbeit vor Rente“ – ein Konzept der FDP – funktioniertFDP vielleicht?

Blogartikel zum Thema: Der IV-Trick: Arbeitslos statt invalid

Procap zieht diskriminierende Invaliditätsbemessung einer teilinvaliden Mutter nach Strassburg weiter

Vor einigen Tagen habe ich über die hahnebüchernen Bemessungsmethoden der IV bei Teilzeitarbeitenden/Hausfrauen geschrieben. In den Kommentaren wurde dann der Ruf lauf, «Die Behindertenorganisationen sollten sich mal darum kümmern». Da es nicht ganz so einfach ist, im Behindertenwesen mit all seinen Organisationen und deren Publikationen immer alles im Blickfeld zu behalten, war mir entgangen, dass Procap sich bereits «darum kümmert». Konkret: Der Rechtsdienst von Procap hat einen besonders absurden Fall der Invaliditäts-bemessung nach Strassburg weitergezogen.

Im Folgenden dazu ein Artikel von Andrea Mengis, Rechtsanwältin bei Procap – erstmals erschienen in der Publikation FOCUS (Ausgabe 4, Juni 2011) von Égalité Handicap:

In der Schweiz erhalten Teilzeit Arbeitende im Gegensatz zu Erwerbstätigen mit einem Arbeitspensum von 100% regelmässig eine tiefere oder gar keine IV-Rente, wenn sie wegen gesundheitlichen Problemen nicht mehr voll arbeiten können. Diese Ungleichbehandlung ist auf eine diskriminierende Methode der Invaliditätsbemessung zurückzuführen, die das Bundesgericht seit Jahren anwendet (so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Sie trifft vor allem Frauen, die Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen versuchen.

Frau T. musste ihre Stelle als Verkäuferin wegen eines Rückenleidens aufgeben und ist heute in einer leichteren, behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch 50% arbeitsfähig. Sie erhielt deshalb von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen anfänglich eine halbe IV-Rente.

Nachdem Frau T. Mutter von Zwillingen wurde, ging die IV davon aus, dass sie ihre Erwerbstätigkeit auch aufgegeben hätte, wenn sie gesund gewesen wäre, um sich um die Kinder zu kümmern. Bei nicht erwerbstätigen IV-Versicherten wird praxisgemäss angenommen, dass sich die Gesundheitsschädigung in der Haushalttätigkeit und Betreuung der Kinder weniger stark auswirkt als in einer Berufstätigkeit, da man die Zeit frei einteilen und auf die Mithilfe von anderen Familienangehörigen zählen kann. Deshalb sank der Invaliditätsgrad von Frau T. auf 44%, was noch zum Bezug einer IV-Viertelsrente berechtigt.

Als ihr Ehemann arbeitslos wurde, stellte sich die IV auf den Standpunkt, Frau T. würde nun ohne gesundheitliche Probleme mindestens zu 50% wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern. Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichts führt dies dazu, dass im Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr anerkannt wird, weil Frau T. ja weiterhin 50% arbeiten könnte. Die Einschränkung im Haushaltbereich hingegen zählt (neben dem hypothetischen Teilzeit-Arbeitspensum) nur noch zur Hälfte, sodass der Invaliditätsgrad auf 22% (50% von 44%) sinkt. Somit hat Frau T. keinen Rentenanspruch mehr, da eine IV-Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% bezahlt wird.

Es ist grotesk, dass Frau T. ihre Rente verliert, weil sie aus finanziellen Gründen eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehmen müsste. Wäre ihre Familie wohlhabend, hätte sie zumindest die Viertelsrente behalten können. Gemäss den Erfahrungen von procap kommt diese nachteilige Invaliditätsbemessung vor allem bei Teilzeit erwerbstätigen Müttern zur Anwendung und führt regelmässig zu einem tieferen Rentenanspruch, meist sogar zum Rentenverlust.

Dies ist umso stossender, weil in der Schweiz theoretisch die gesamte Wohnbevölkerung bei der IV versichert ist. Der Rechtsdienst von procap hat deshalb den Fall von Frau T. an den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte in Strassburg (EGMR) weitergezogen und eine Verurteilung der diskriminierenden Bundesgerichtspraxis beantragt.

Herzlichen Dank an Andrea Mengis für die Erlaubnis, ihren Artikel hier im Blog zu publizieren, sowie für den Hinweis auf eine kritische Betrachtung der Bundesgerichtspraxis von Professor Jean-Louis Duc im Jusletter vom 26. September 2011: Du statut dans l’assurance-invalidité des ménagères actives atteintes dans leur santé

Der unbedingte Glaube des Bundesgerichtes an Dr. Brinkmanns Integrität

Newsnetz berichtete kürzlich über einen gewissen Dr. Brinkmann, der mit dem ZVMB pro Jahr von der IV so um die 1,5 Millionen für Gutachten abgarniert ohne überhaupt über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern zu verfügen. Im Artikel stand auch, dass das BSV «trotz fehlender Bewilligung keine Notwendigkeit sähe, Brinkmanns Gutachten in Zweifel zu ziehen. Es bestehe «kein rechtlicher Grund», seine Gutachten für ungültig zu erklären, lautet die Begründung. Diesen Standpunkt vertritt das Bundesamt «nicht zuletzt auch deshalb, weil zahlreiche Gutachten von Herr Brinkmann sowohl von kantonalen Versicherungs-gerichten wie auch vom Bundesgericht als rechtsgenüglich und korrekt eingestuft worden sind».

Das Bundesgericht seinerseits hatte aber schon 2007 den Fall eines verunfallten Zahnarztes zu beurteilen, der sich weigerte, sich vom Geschäftsführer des ZVMB, Dr. med. X.________ begutachten zu lassen und zwar, weil er ihn für befangen hielt. Im Gerichsturteil ist dazu Folgendes zu lesen:

«Dem Geschäftsführer des ZVMB, Dr. med. X.________, (…) wirft der Beschwerdeführer vor, dieser lasse nicht nur rein medizinische Überlegungen in seine gutachterliche Tätigkeit einfliessen mit dem Ziel, der Invalidenversicherung und damit seiner Auftraggeberin zu einem finanziellen Vorteil zu verhelfen. Diese Rüge stützt sich auf die Erklärung einer nicht genannt werden wollenden Person, welche dem Rechtsvertreter des Versicherten im Oktober 2005 zugekommen sei. Danach soll Dr. med. X.________ gesagt haben, da er nun ein gewisses Alter habe und seine Karriere abgeschlossen sei, könne er in Gutachten für die Invalidenversicherung klar Stellung nehmen. Angesichts der schlimmen Situation dieses Versicherungszweiges sei es seine Aufgabe, einen Beitrag zur finanziellen Sanierung zu leisten. Aus diesem Grund verfolge er auch die Praxis der Gerichte, da es für ihn wichtig sei zu wissen, wie die Justiz die verschiedenen Krankheiten und Fakten würdige. Der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, sie sei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, Dr. med. X.________ hätte diese Vorwürfe bestritten, wenn er damit konfrontiert worden wäre. Zudem rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welcher darin zu erblicken sei, dass das kantonale Gericht dem erhobenen Vorwurf nicht nachgegangen ist und eine unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptung als unbewiesen und somit unbeachtlich erklärt hat.

Auf Erklärungen von Personen, die anonym bleiben wollen, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgestellt werden (vgl. BGE 133 I 33). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden.»

Und nun mal für’s Protokoll, wie das Bundesgericht anno 2007 Dr. Brinkmanns hehre Absichten verteidigt hat: «Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass Dr. med. X.________ gesagt hat, die Invalidenversicherung sei in einer schlechten Lage, und es sei seine Pflicht, einen Beitrag zur finanziellen Sanierung zu leisten, kann daraus nicht geschlossen werden, seine Aufgabe bestehe darin, (Falsch)begutachtungen zu Gunsten der Invalidenversicherung zu erstatten, sondern viel eher, diese vor Falschbegutachtungen durch seine Person zu bewahren(…)»

Und das selbe Bundesgericht, das hier nicht nur Dr. Brinkmanns Integrität über jegliche Zweifel erhaben sieht, sondern sogar überdeutlich Partei für ihn ergreift (Wie kommt das Bundesgericht eigentlich dazu?) – Dieses Bundesgericht hat also laut BSV «zahlreiche Gutachten von Herr Brinkmann als rechtsgenüglich und korrekt eingestuft». Und deshalb sieht das BSV keinen Grund, Brinkmanns Gutachten für ungültig zu erklären…

Ähem?

Mir hat mal ein kluger Jurist gesagt, um komplexen Dingen auf den Grund zugehen, helfe es oft, zu fragen «Cui bono?» (Wem nützt’s?).

Also fragen wir doch einfach mal: Wem nützt es, wenn die IV möglichst wenige Renten spricht? Der IV natürlich, also dem BSV – klar, aber in wirklich grossem Stil nützt es vor allem einem ganz bestimmten Zweig: Den Privatversicherern. Wer sich regelmässig die Bundesgerichtsentscheide im Bereich IV und Unfallversicherungen anschaut, der weiss: Aktuell gewinnt in gefühlten 95% der Fälle die Versicherung. Und wenn die IV gewinnt, gewinnen natürlich auch die Pensionskassen.

Da drängt sich die Frage auf: Ist das Bundesgericht wirklich so unabhängig wie es sein sollte? Im oben aufgezeigten Fall bezüglich Dr. Brinkmann war es das entschieden nicht.

Zufall?

Burkhalter: Bei der IV sparen, um die AHV zu finanzieren

Wer am Freitag Abend das Echo der Zeit von DRS 1 hörte, traute seinen Ohren kaum, da wurde davon gesprochen, dass – wenn Burkhalters Berechnungen für die IV aufgehen und alle Sanierungsmassnahmen funktionieren – die Invalidenversicherung im Jahr 2025 eine Milliarde Franken im Plus wäre. Und Bundesrat Burkhalter hätte auch schon Verwendung für dieses Geld, er sagte wortwörtlich folgendes: «Das wäre wahrscheinlich eine Hilfe für die AHV, wir haben dann mit der IV nicht mehr ein Problem, sondern vielleicht eine Lösung»(Echo der Zeit 1. Teil). Laut Echo der Zeit (2. Teil) denkt Bundesrat Burkhalter laut darüber nach, in vierzehn, fünfzehn Jahren die Lohnabzüge für die IV zu senken und sie um das Gleiche bei der AHV zu erhöhen.

Die Herren in Bern haben ja wiedermal echt Humor. Am Samstag Morgen erklärte nämlich der Direktor des BSV, Yves Rossier, in den News von Radio DRS warum die rigorosen Sparmassnahmen absolut notwendig wären (im Beitrag ab 6.28). Moderator: «Ein umstrittenes Thema ist auch die Reduktion der Kinderrenten, hier übt zum Beispiel auch die CVP Kritik. Entstehen da jetzt nicht zusätzliche Härtefälle?»

Rossier: «Es ist immer schwierig, wenn eine laufende Leistung gekürzt wird, es ist aber aber sicher mit 15 Milliarden Schulden und mit einer Milliarde Defizit, Sie können nicht die IV sanieren nur durch Eingliederung. Eingliederung kann einen grossen Teil dazu beitragen, Eingliederung ist richtiger, menschlicher und lohnt sich auch mittelfristig. Aber das reicht nicht, das finanzielle Loch ist zu gross, es braucht auch Sparmassnahmen, die eben wie sie geschildert haben die laufenden heutigen Leistungen betreffen. Nun, es sind harte Entscheide, das stimmt, aber wenn man ohnehin wegen dieser finanziellen Situation sparen muss – ich würde sagen, das ist der Ort wo man sparen kann und wo es am wenigsten wehtut.»

Genau, bei den Behinderten tut Sparen am wenigsten weh. (Praktischerweise wehrten sich nicht mal deren Organisationen gegen die Sparmassnahmen der IV-Revision 6a, also kann man da ungehindert weitersparen) Und bei der AHV will niemand sparen, weil jeder denkt, er wird zwar mal alt, aber sicher nicht behindert. Also sparen wir bei den Behinderten, damit wir die AHV einst finanzieren können.

Ich schrieb ja schon mal über die zynische Herrenrunde beim BSV. Die tun aber auch wirklich alles, um ihrem Image weiterhin gerecht zu werden.

Das seltsame Verständnis von Pro Infirmis für Gleichstellung

In Deutschland sieht man die Sache folgendermassen: «Ein Behinderten-parkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist eine (von vielen) Massnahmen zum Ausgleich von Nachteilen, die Behinderte haben». Die spezielle Parkkarte für Behindertenparkplätze erlaubt auch das Parkieren auf normalen Parkplätzen – und zwar umsonst.

In Aarau sieht man es folgendermassen: «Wer als Behinderter länger als 2,5 Stunden parkieren will (Parkzeitbegrenzung auf Behindertenparkplätzen in Aarau, in Deutschland sind es 24 Stunden), soll gefälligst die öffentlichen Parkplätze benutzen und dafür bezahlen. Dieser Meinung sind nicht nur das aargauische Stadtbauamt und die Stadtpolizei sondern auch der Sprecher von Pro Infirmis Mark Zumbühl, der von der Aargauer Zeitung folgendermassen zitiert wird: «Man kann als behinderter Mensch nicht erwarten, dass man nichts zahlt für einen Parkplatz. Das wäre nicht zu Ende gedachte Gleichstellung. Falls es aber die finanzielle Situation eines Rollstuhlfahrers nicht zulassen würde, einen Parkplatz zu bezahlen, müsste er bei einer zuständigen Stelle Erlass beantragen.»

Man könnte ja nun annehmen hoffen, dass es bei der Pro Infirmis auch den einen oder anderen Rollstuhlfahrer unter den Mitarbeitenden oder in der Geschäftsleitung gibt, der Herr Zumbühl mal erklären könnte, worin der tiefere Sinn von speziellen Behindertenparkplätzen liegt. Dass nämlich Rollstuhl-fahrerInnen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto benötigen und Behindertenparkplätze deshalb in der Regel breiter sind als reguläre Abstellplätze. Und dass Geh- behinderte oder Rollstuhlfahrer oftmals nicht einfach beliebig weite Distanzen zurücklegen können.

Ausserdem scheint es Herr Zumbühl offenbar auch nicht bekannt zu sein, dass der öffentliche Verkehr in der Schweiz noch alles andere als barrierefrei ist. Mobilitäts-Behinderte also nicht frei entscheiden können, ob sie nun lieber mit dem Bus oder dem Auto in die Stadt fahren möchten.

Und und zu guter Letzt vervollständigt der Hinweis, dass «Behinderte, die sich den Parkpatz eben nicht leisten können, doch bei den zuständigen Stellen um Erlasse bitten betteln sollen» mal wieder das von der pro Infirmis zur Spenden-generierung fleissig bewirtschaftete Bild der armen unselbständigen Behin-derten als Bittsteller und Almosenempfänger.

Hallo, Pro Infirmis? Diese parternalistische Haltung Behinderten gegenüber ist einfach nicht mehr angebracht. Wir sind nicht mehr im 19. sondern mittlerweile im 21. Jahrhundert. Einfach so als Hinweis, falls das irgendwie an den Büros der Pro Infirmis vorbeigegangen sein sollte…

Und eigentlich dachte ich, dass Behindertenorganisationen dazu da sind, sich für die Belange von Behinderten einzusetzen und nicht, sich gegen die Betroffenen zu wenden.

Oder hat da die Aargauer Zeitung in ihrem Artikel über den Rollstuhlfahrer Nicolas Hausammann und die Aargauer Behindertenparkplatzpolitik den Pro Infirmis-Sprecher Mark Zumbühl einfach nur falsch zitiert?

Wollen wir’s mal hoffen.

Sue Marsh: Diary of a Benefit Scrounger

Hatte ich eben noch gesagt «Mögen die Weigeltschen Vorstellungen nie Wirklichkeit werden»? Nun, in Grossbritannien entsprechen die kürzlich von Schatzkanzler George Osborne vorgestellten massiven Ausgabenkürzungen im sozialen Bereich für Menschen mit Behinderungen (unter vielen anderen Massnahmen) exakt den Weigeltschen Vorgaben: Verfügen Behinderte über einen verdienenden Ehepartner, fallen ihre Zuschüsse in Zukunft komplett weg.

«Vorbereitet» wurden die massiven Ausgabenkürzungen genau wie bei uns, indem mit kräftiger Mithilfe der Boulevardmedien – beispielsweise der Sun – eine regelrechte Hatz auf Sozialschmarotzer («If you know a benefits cheat then report them, in confidence, to our dedicated email or phone line») lanciert wurde.

Was bei uns die Scheininvaliden/Sozialschmarotzer, das sind in Grossbritannien die sogenannten «Benefit Scroungers» und genau so nennt die an einer seltenen und sehr schweren Form von Morbus Crohn erkrankte Britin Sue Marsh ihren Blog: «Diary of a Benefit Scrounger».

In ihrem gestrigen Eintrag erzählt sie humorvoll und gleichzeitig berührend vom ersten Date mit ihrem zukünftigen Ehemann, der unbedingt – trotz ihrer vielen Nahrungsunverträglichkeiten – für sie kochen wollte: «I arrived at 8, nervous and fluttery as you can only be on a first date, just in time to see him tipping bisto granules into his stew. I tried to stop him but it was too late. The granules have wheat in them and I’d already found out that I couldn’t tolerate it. Mortified with embarrassment, I explained to Dave, but far from being cross, he just started fishing meat out of the stew and oh-so-painstakingly scraping off all the gravy! I decided there and then that this one was a keeper.»

Und Dave blieb – bis heute. Sue beschreibt die Höhen und Tiefen, die eine Beziehung mit jemandem mit sich bringt, der schwer krank ist und ihr Beitrag schliesst mit den Worten: «His life has been turned upside down by my illness, his dreams crushed by my illness, his career stunted by my illness.
When he took his wedding vows, he took the words more seriously than most “For better and for worse, for richer and for poorer in sickness and in health, til death us do part.»

Und dann kommen irgendwelche Kasperlis und finden es völlig in Ordnung, wenn der Staat das Zusammenleben mit einem kranken/behinderten Menschen auch noch massiv finanziell bestraft. Wer ist hier eigentlich krank?

Schlechte Kinderstube

An denjenigen ca. 50 jährigen Herrn* mit dem Appenzeller Dialekt der heute in einer Migrosfiliale (er weiss schon wo) einem Rollstuhlfahrer auf die höfliche Bitte, ihm etwas aus dem Regal zu nehmen mit «Das kannst du selbst machen, du Schnösel» geantwortet hat: Erstens dutzt man jemanden nicht, nur weil derjenige im Rollstuhl sitzt und zweitens hilft man (sofern man eine einiger-massen gute Erziehung genossen hat) Menschen, die um Hilfe bitten. Ist das angekommen?

Beim nächsten Mal könnte nämlich zufällig jemand in der Nähe stehen, der bei einer solchen Antwort mal kurz ausrastet. Ich zum Beispiel. Ich könnte dann mal kurz meine gute Erziehung vergessen und ein bisschen lauter und ein bisschen ausfällig in der Wortwahl werden. Ich mag es nämlich nicht, wenn man Menschen so behandelt.

Gilt im Übrigen auch für denjenigen älteren Herrn, der (auch der weiss wo) gerne mal Rollstuhlfahrer auf Behinderten-Parkplätzen durchs Autofenster hindurch beschimpft und behauptet «ihr Behindertenparkplatzausweis wäre gefälscht».

Aber sonst geht’s allen gut hier im Land? Zuviel Scheininvalidenpropaganda intravenös abgekriegt, oder was ist da eigentlich los?

——–
* Selbstverständlich war es kein Angestellter der Migros, sondern ein Kunde.

Störfaktor Behinderung

Beim Reiseveranstalter Lohri-Reisen aus Brig konnte Rollstuhlfahrer Armin Huber für sich und seine Frau keine Kreuzfahrt buchen – weil, so Lohri-Reisen: «die Reisebusse seien nicht rollstuhlgänig, weshalb Huber auf die Landausflüge verzichten müsste» Und fügt noch einen Grund für die Absage an: «Aufgrund langjähriger Erfahrung wissen wir, dass unsere Kunden es schätzen, dass die Ausflüge ohne Verzögerungen durchgeführt werden. Hier gilt es für uns, neben dem Wohl von Herrn Huber auch das Wohl der gesamten Reisegruppe vor Augen zu halten», schreibt die Geschäftsführerin Christine Ziegler. «Die Gruppe wäre beeinträchtigt gewesen»

Bei einem deutschen Reiseveranstalter konnte Herr Huber dieselbe Kreuzfahrt dennoch buchen: «Seine Behinderung sei kein Problem, hiess es, und er könne an zehn von 15 Landausflügen teilnehmen.»

Aus dem Beobachter «Tourist im Rollstuhl unerwünscht»

Behinderung als Disneyland

In Rathausen LU ist ein Invaliden-Erlebnispark geplant: das Paradrom. Das 22-Millionen-Projekt wird aber von Behindertenorganisationen kritisiert. Zu Recht. Laut Vereinspräsident Pius Segmüller* geht es nämlich nicht darum, «mit dem Paradrom in erster Linie sozialpolitische Veränderungen zu bewirken.»

Dazu kann man nur Ruedi Prerost, Gleichstellungsbeauftragter von Pro Infirmis zitieren: «Statt eine künstliche Welt mit Behinderungen aufzubauen, würden besser die realen Behinderungen im Alltag behoben»Der 62-jährige Jurist, selber Paraplegiker, findet es verfehlt, dass Behinderung auf eine Funktions-störung reduziert wird. Jede Behinderung habe auch soziale und psychische Auswirkungen und betreffe alle Lebensbereiche. Wer nur im Rollstuhl fährt, weiss nicht, was Behinderung bedeutet.»

Die 22 Millionen könnte man anderweitig tatsächlich wesentlich sinnvoller für die Aufhebung von Barrieren einsetzen, denen Menschen mt Behinderungen tagtäglich begegnen. Und wer wissen will, wie sich diese Einschränkungen anfühlen, kann versuchen sich einfach mal einen Tag lang in einem Rollstuhl in der ganz realen Welt fortzubewegen. Da gibt’s nach wie vor genügend Hinder-nisse, dazu braucht man keine extra «Erlebniswelt» aufzubauen. So ein «Erleb-nistag» in der realen Welt würde auch den Mitgliedern des Vereins «Paradrom» vielleicht ganz interessante Einblicke gewähren – dem Vorstand gehört nämlich kein/e RollstuhlfahrerIn an.

*Pius Segmüller (CVP-Nationalrat und ehemaliger Kommandant der Schweizer-garde) weiss auch ganz genau, was «gute» und «richtige» Behinderte sind:

Es freut mich, wenn ich sehe, wie Behinderte ihr Leben meistern, sich ins Berufsleben integrieren und es schaffen auf die IV zu verzichten. Andere wiederum schlängeln sich durch und versuchen mit fadenscheinigen Besch-werden eine IV zu ergattern. Das darf es nicht sein. Solche Leute müssen zur Eigenverantwortung gezwungen werden. Meiner Meinung nach gibt es keine entwürdigende Arbeit. Wenn man arbeiten kann, soll man es auch tun. Aus dem christlichen Gedanken heraus, muss man am richtigen Ort sozial sein.

Die CVP sollte wieder verstärkt Themen ansprechen, die sie über Jahrzehnte geprägt und dann etwas vernachlässigt hat, weil diese nicht mehr als modern empfunden wurden. Wir dachten, dass wir uns in gesellschaftlichen Angelegen-heiten nach links öffnen müssen. Dabei muss man aber beachten: die CVP ist aus dem christlichen Gedanken heraus sozial! Wir sollten den Menschen Wertvorstellungen, die durchaus als konservativ bezeichnet werden können, zurückgeben. (Quelle: Pro Luzern)

Lassen wir das mal so stehen…

Kontraproduktiver Zwang zur «Normalität»

Stigmatisierende Konzepte in der beruflichen Rehabilitation

Ein Artikel von Anna Domingo und Niklas Baer erschienen in «Psychiatrische Praxis» -> vollständiger Artikel

Auszüge:

(…) Alle, die mit psychisch kranken Menschen arbeiten, wissen, wie oft man sich hilflos, frustriert, verärgert fühlt und wie schwierig es ist, Menschen zu begegnen, die große Fähigkeiten haben und diese wegen ihrer Krankheit nicht umsetzen können. Das Aushalten dieser Tatsache ist enorm anstrengend und oft eben „kaum auszuhalten”. Das „nichtaushalten” dieser Realität kann dazu führen, dass es diese Realität nicht mehr geben darf. (…) Das Verleugnen der Krankheit und deren Folgen ist eine typische Abwehrstrategie, die dazu dienen sollte, den Umgang mit der hoch belastenden Realität psychisch Kranker zu erleichtern.

(…) In der inneren Welt eines psychisch kranken Menschen gibt es andere Prioritäten als Ordnung. Ihr Alltag ist oft mit einer einzelnen Frage besetzt: Wie kann ich meinen psychischen Schmerz etwas lindern? (…) Es ist nicht hilfreich, der intrapsychischen Welt des psychisch Leidenden eine äußere Ordnung und – von psychisch nicht kranken Menschen festgelegte – Normalitätskriterien aufzudrängen.

(…) Die Rehabilitation hat sich jedoch zunehmend erzieherischen Prinzipien angenähert, die zum Ziel haben, die psychisch kranke Person durch pädagogische Interventionen „zu verbessern”. (…) Erfolg bedeutet in der Rehabilitation, normal zu funktionieren und zurückzukehren in den allgemeinen Arbeitsmarkt, in die Welt der Normalen, die ihr Brot selber verdienen. Je nach Rehabilitationseinrichtung schaffen das etwa 70 – 95 % der Klientinnen nicht, und wir wissen im Voraus, dass dieses Ziel unter den heutigen Bedingungen oft nicht erreicht werden kann. Die meisten Menschen, die berufliche Rehabilitation benötigen, sind sehr krank, und viele von ihnen werden nie ein ganzes Pensum arbeiten können. Sie werden jedoch weitertrainiert, um dieses unerreichbare Ziel zu erreichen – die Normalität. Psychisch Behinderte normalisieren zu wollen, beinhaltet eine klare Wertung: Normal sein hat mehr Wert als psychisch krank zu sein. Das ist stigmatisierend.

(…) Ein weiteres Konzept verhindert die Integration psychisch kranker Menschen in der Gesellschaft: Die Überbewertung des Willens. Psychisch kranke Menschen müssten arbeiten wollen und höhere Leistungen bringen wollen, sonst sei eine Eingliederung nicht möglich. Können und wollen werden leicht verwechselt, da die Behinderung des psychisch Kranken nicht äußerlich zu erkennen ist wie bei anderen Behinderungen.(…) Niemand würde einem blinden Jugendlichen sagen, er solle sich mehr Mühe geben, dann werde er wieder besser sehen und normal arbeiten können.

(…) Die Energie, die heute durch einen unerfüllbaren und deshalb resignationsfördernden Normalitätsanspruch gebunden wird, wäre wieder frei. Diese Energie wird dringend benötigt, um die fachliche Weiterentwicklung zu fördern und um die Idee umzusetzen, dass psychisch kranke Menschen viel beitragen können, wenn sie sich unterscheiden dürfen.