Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode (2)

Im letzten Artikel habe ich das Urteil IV 2020/209 des St. Galler Versicherungsgerichtes vorgestellt. Die Argumentationslinie des Gerichtes geht folgendermassen: Begutachtungsinstitute wie das ABI können gar nicht befangen sein, denn dann müssten ja auch die IV-Stellen befangen, das heisst nicht an der objektiven Rechtsanwendung, sondern an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert sein. Eine solche generelle Befangenheit aller IV-Stellen könnte aber nur vorliegen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde toleriert würde, womit auch diese dem Anschein nach befangen wäre. Tatsächlich sei aber «eine solche umfassende und systematische Befangenheit des gesamten Verwaltungsapparates der Invalidenversicherung nicht ersichtlich».

Nicht «an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert»? Äh, Moment…

Ende 2019 machte der Tagesanzeiger publik, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich für jede kantonale IV-Stelle ein Sparziel festlegt:

Auf einer Tabelle ist für jeden der 26 Kantone ein Leistungsziel für das kommende Jahr vorgegeben. ­Dieses lautete etwa für 2018 für die meisten IV-Stellen: «halten oder senken» der Neurentenquote, «halten oder senken» der Gesamtrentenzahl sowie «halten oder senken» der Kosten pro Versicherten.
(…)
Die Sparziele scheinen auch einen unguten Wettbewerb unter den IV-Stellen zu fördern. Laut Aussagen einer früheren Mitarbeiterin der IV-Stelle Luzern legte deren Direktor besonders grossen Wert darauf, «gegenüber anderen kantonalen IV-Stellen besonders gut dazustehen». Die langjährige Mitarbeiterin liess sich dieses Jahr vorzeitig pensionieren, weil sie den internen Spardruck nicht mehr aushielt.

Wir erinnern uns, Luzerner IV-Direktor war damals Donald Locher, der sich in den Medien Anfang 2014 schweizweit als innovativer Pionier der sogenannten «Hirnstrommessungen» feiern liess. Durch diese Methode könne nämlich laut Locher eindeutig nachgewiesen werden, dass die Mehrheit der IV-Antragstellenden mit einer psychischen Erkrankung ihre Beschwerden übertrieben darstellen würde. Die NZZ schrieb am 5.1.2014:

Die IV-Stelle in Luzern zieht bei der Beurteilung strittiger IV-Gesuche neuropsychologische Tests an Patienten zu Hilfe. Eine Mehrheit der Patienten gaukelte eine übertriebene psychologische Erkrankung vor.

Diese «innovative» Methode zur Rentenverhinderung wurde dann allerdings einige Jahre später vom BSV wegen «Unseriosität» in aller Stille beerdigt. Doch Locher hatte noch andere Tricks auf Lager, um im Wettbewerb der IV-Stellen um möglichst fantasievolle Rentenvermeidigungsstrategien ganz vorne mitzumischen: Die IV-Stelle Luzern konnte eine überdurchschnittliche Anzahl von Rentenaufhebungen aufgrund der Schlussbestimmung der IV-Revision 6a erreichen, indem sie die gesetzliche Grundlage nicht nur sehr eigenwillig, sondern wie das Bundesgericht im BGE 8C_324/2013 feststellte, effektiv widerrechtlich auslegte.

Wie lautete die Argumentationslinie des St. Galler Gerichtes gleich nochmal?

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen würde also nur dann eine Befangenheit der Sachverständigen zulasten der Versicherten bewirken, wenn auch die IV-Stellen befangen, das heisst nicht an der objektiven Rechtsanwendung, sondern an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert wären. Eine solche generelle Befangenheit aller IV-Stellen könnte aber nur vorliegen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde toleriert würde, womit auch diese dem Anschein nach befangen wäre.

Wenn nun also die Aufsichtsbehörde es nicht nur toleriert, dass die IV-Stellen an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert sind, sondern den IV-Stellen die Sparziele gleich selbst vorgibt, und die IV-Stellen diesen Sparzielen dann mit «innovativen Methoden» nachkommen, erfüllt das laut dem St. Galler Gericht natürlich nicht den Tatbestand der «Befangenheit». Gut ja, da hat das Gericht natürlich einen Punkt. «Befangenheit» ist nicht der korrekte Ausdruck: «Das ganze System ist durch und durch marode» wäre ein passendere Beschreibung.

Und was macht die Politik?

Im Frühling 2020 fand im Ständerat eine Diskussion zur Interpellation «System der Quotenziele des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Konflikt mit dem Rechtsanspruch und dem Untersuchungsgrundsatz?» statt. Bundesrat Berset begegnete dem Befremden verschiedener (nicht nur linker) Parlamentarier·innen über die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit folgenden drei Punkten:

  • Er weist die Parlamentarier·innen an, sie sollen nicht so überrascht tun, denn diese Praxis sei immer transparent gewesen («On ne peut donc pas faire comme si l’on ne savait pas que cela existait.») und verweist auf Artikel 64a IVG: «Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2 zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.»
  • Berset erinnerte das Parlament auch daran, dass die IV 15 Milliarden Schulden hatte (aktuell immer noch 10 Mia. übrigens), und dass man ja unbedingt sparen wollte («Je vous rappelle que tout ce qui a été réalisé était la conséquence de décisions du Parlement prises dans un climat dans lequel il fallait à tout prix réduire les dépenses de l’assurance-invalidité.»)
  • Als dritten Punkt fügte Berset an, dass er bereits zwei Studien im Auftrag gegeben hätte. Diese sollten sowohl die Gutachterpraxis als auch die Aufsichtstätigkeit des BSV über die IV-Stellen untersuchen.

Die Resultate dieser unterdessen veröffentlichten Studien werde ich zu einem späteren Zeitpunkt kommentieren.

Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode

Das St. Galler Versicherungsgericht hat vor ein paar Monaten im Rahmen des Urteils IV 2020/209 ein Glanzstück einer stringenten Beweisführung vorgelegt, welches ich speziell den Jurist·innen unter meinen Leser·innen nicht vorenthalten möchte. Für eine bessere Lesbarkeit habe ich den Text in Absätze unterteilt und Hervorhebungen vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat die Auftragserteilung an die ABI GmbH akzeptiert. Ihre Eingaben an die Beschwerdegegnerin und an das Ver­sicherungsgericht enthalten zwar verschiedene pauschale Einwendungen gegen die ABI GmbH, aber diese Vorbringen zielen nicht darauf ab, eine Befangenheit der Sachverständigen der ABI GmbH im vorliegenden konkreten Einzelfall zu belegen, sondern sie sollen offenbar nur dazu dienen, generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Gutachtens der ABI GmbH zu wecken.

Die Kernbegründung lautet, die ABI GmbH sei befangen, weil sie wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig sei. Das genügt allerdings nicht für den Nachweis einer (generellen) Befangenheit der ABI GmbH. Die IV-Stellen sind verpflichtet, das geltende Recht objektiv und unparteiisch anzuwenden, weshalb sie von Gesetzes wegen daran interessiert sein müssen, möglichst objektive und überzeugend begründete Gutachten zu erhalten. Will eine MEDAS möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten, muss sie also sorgfältige Gutachten erstellen, was augenscheinlich nicht nur im Interesse der IV-Stellen, sondern auch im Interesse der Versicherten ist. Mit unsorgfältigen, tendenziösen oder „versichertenfeindlichen“ Gutachten würde eine MEDAS einer IV-Stelle einen Bärendienst erweisen, da ein solches Gutachten keine taugliche Beweisgrundlage darstellen würde und sich die IV-Stelle folglich gezwungen sähe, eine Begutachtung durch eine andere MEDAS in Auftrag zu geben.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen würde also nur dann eine Befangenheit der Sachverständigen zulasten der Versicherten bewirken, wenn auch die IV-Stellen befangen, das heisst nicht an der objektiven Rechtsanwendung, sondern an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert wären. Eine solche generelle Befangenheit aller IV-Stellen könnte aber nur vorliegen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde toleriert würde, womit auch diese dem Anschein nach befangen wäre.

Wenn also behauptet wird, dass eine MEDAS befangen sei, weil sie wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig ist, schlösse das notwendigerweise auch eine Befangenheit sämtlicher IV-Stellen und des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit ein. Tatsächlich ist aber eine solche umfassende und systematische Befangenheit des gesamten Verwaltungsapparates der Invalidenversicherung nicht ersichtlich, weshalb der Vorwurf, die ABI GmbH sei befangen, weil sie so viele Aufträge von den IV-Stellen erhalte, haltlos ist.

Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Zufallsmechanismus über die Plattform „SuisseMED@P“ werde unterlaufen, ist ebenso haltlos. Das Zufallsprinzip leistet nämlich entgegen anderslautender Behauptungen keinen Beitrag zur Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, weil die IV-Stellen nicht befangen sind und weil folglich auch die wirtschaftliche Abhängigkeit einer MEDAS von den IV-Stellen keine Befangenheit der Sachverständigen begründen kann.

Selbst wenn die IV-Stellen befangen wären, würde der Zufallsmechanismus keine Abhilfe leisten, da die begrenzte Zahl von MEDAS, die eine Tarifvereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung geschlossen haben, ihre Gutachten in jedem Fall für eine befangene IV-Stelle erstellen würden, ob ihnen der Auftrag nun „zufällig“ oder gezielt zugeteilt würde. Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, den beiden Gutachten der ABI GmbH ungeachtet ihres Inhaltes den Beweiswert abzusprechen.

IV 2020/209 bestätigt durch BGE 9C_40/2022

Ich weiss nicht, wie es Ihnen nach dieser trümligen Argumentation geht, aber meiner bescheidenen Meinung nach hat das Versicherungsgericht St. Gallen mit dieser famosen Leistung eindeutig den goldenen Zirkelschluss verdient.

Ich lasse diese juristische Glanzleistung jetzt erst mal auf die Leserschaft wirken, bevor ich dazu später einige Ausführungen anfüge.

[2/7] Bullshitter-in-Chief

Am 25. Oktober 2004 referierte der damalige Bundesrat Christoph Blocher vor der «Zürcher Volkswirtschaftlichen Gesellschaft» über «Die Hauptprobleme der Schweiz und ihre Lösungen».  Zur Invalidenversicherung meinte er:

Eine Vielzahl neuer Krankheitsbilder dienen als kaum überprüfbarer Einstieg zur Invalidität. Ich will Ihnen nur ein paar Beispiele nennen: Soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, Übergewicht, Menopause, Weichteilrheumatismus, Reizdarmsyndrom, Schlafstörungen, Verstopfungen, Burnout-Syndrom, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom, psychosoziale Depression, Tinnitus (Pfeifen im Ohr) oder Vitaminmangel. Bei dieser Fülle ist jeder Bürger ein potenzieller Neurentner. Sicher kann sich jeder von Ihnen auf eines dieser Symptome berufen. (…) Ebenfalls sehr hoch sind die Anteile jener IV-Bezüger, die über Kopf- und Rückenschmerzen oder ein Schleudertrauma klagen.

Urs Paul Engeler bilanzierte in der Weltwoche (Ausgabe 49/2004) kurz darauf unter dem Titel «Und er bewegt uns doch» über das erste Jahr von Christoph Blocher als Bundesrat:

Im Verlaufe des Jahres ist die politische Rede freier geworden. Der von Blocher in die Umlaufbahn gebrachte Begriff «Scheininvalide» wurde Ende 2003 noch als «Unwort des Jahres» verdammt; in der zweiten Hälfte 2004 darf ganz offen über die Missbräuche gesprochen werden. Blocher selbst mokierte sich in seiner Zürcher Rede in aller Öffentlichkeit über die vielen neu-erfundenen Krankheiten, die heute eine IV-Rente auslösen: «Soziale Phobie, Internet-Sucht, Menopause, Schlafstörungen, Verstopfungen, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom, psychosoziale Depression, Vitaminmangel.» Der Aufschrei blieb diesmal aus. (…) Heute kann rational diskutiert werden. Einige Denk- und Sprechverbote sind gefallen.

Am 01.04.2005 verwendete Blocher den Textbaustein über die «Vielzahl neuer Krankheitsbilder» in einer Rede vor der Handelskammer Thurgau erneut.

16.04.2005 – Aus der SVP-Medienmitteilung «Goldvermögen nicht für IV verscherbeln!»

Jedes Jahr gibt die Invalidenversicherung IV rund 1,5 Mrd. Franken mehr aus, als sie zur Verfügung hat. Das ist alleine auf Missbrauch und eine lasche Praxis bei der Rentengewährung zurück zu führen. (…)
Eine Vielzahl neuer Krankheitsbilder wie etwa soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, Übergewicht, Menopause, Weichteilrheumatismus, Reizdarmsyndrom, Schlafstörungen, Verstopfungen, Burnout-Syndrom, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom, psychosoziale Depression, Tinnitus (Pfeifen im Ohr) oder Vitaminmangel dienen als kaum überprüfbare Gründe für den Einstieg in die so genannte Invalidität.

13.01.2006 – Der Thurgauer SVP-Kantonsrat Urs Martin empfiehlt in der Schweizerzeit: «Gönnen Sie sich Ihre IV-Rente»

Beziehen Sie eine IV-Rente? Nein? Dann wird es höchste Zeit, dass Sie sich ernsthaft überlegen, eine solche anzustreben. Man gönnt sich ja sonst nichts. Noch nie waren die Chancen auf eine IV-Rente so gut. (…) Eine Vielzahl neuer Krankheitsbilder wie etwa soziale Phobie, Internet-Sucht, Schleudertraumata, erhöhter Cholesterinspiegel (…) dienen als kaum überprüfbare Gründe und damit als Eintrittsticket in die monatliche staatliche Unterstützung bis zur Pension. Spätestens nachdem Sie obige Krankheitsbilder durchgegangen sind, werden Sie, ohne ein schlechtes Gewissen haben zu müssen, feststellen, dass Sie sogar zu einer multiplen IV-Rente berechtigt sind. (…) Das IV-Rentner-Dasein ist doch viel angenehmer als dasjenige des „dummen“ Steuerzahlers, welche für die Renten aufkommen muss. Lassen Sie sich’s daher gut gehen und gönnen Sie sich Ihre IV!

03.03.2006 – Der heutige SVP-Bundesrat Guy Parmelin triumphiert: Die 5. IV-Revision ist massgeblich von der SVP geprägt worden

Unsere Partei ist in den letzten Jahren nie müde geworden, in zahlreichen Vorstössen die verschiedenen Ungereimtheiten und Missbräuche bei der IV anzuprangern. Die SVP nimmt mit Befriedigung zu Kenntnis, dass ihren Vorschlägen oft Rechnung getragen worden ist (…)

Weil man grad so gut im Schuss ist, zwischendrin noch bisschen «Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen Auto- oder Motorradfahren»:
23.03.2007 – Motion von SVP-Nationalrat Alexander Baumann: Personen mit psychischen Defekten dürfen keine Motorfahrzeuge lenken:

Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahme in die Wege zu leiten: Personen, die aus psychischen Gründen von bürgerlichen Pflichten (Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehr) dispensiert werden müssen, sowie Personen im Erwerbsalter, die aus psychischen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder sich darin nicht integrieren lassen, müssen vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden.

April 2007 Arbeitspapier der Schweizerischen Volkspartei im Hinblick auf die Eidgenössischen Wahlen 2007 (Untertitel: Dokumentation über die katastrophalen Auswirkungen der linken Politik der Neunzigerjahre), unter: «Zahlen, Daten, Fakten»:

Einstiegsgründe für IV-Renten: Soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, Übergewicht, Menopause (…)

Wie sich das für «Fakten» gehört, wird auf die Quelle verwiesen: «Referat von Bundesrat Christoph Blocher vor der ‚Zürcher Volkswirtschaftlichen Gesellschaft‘ in Zürich, 25. Oktober 2004.»

05.10.2007 – Aus der Motion «Haftung der Ärzte bei Beihilfe zur Scheininvalidität» der SVP-Nationalrätin Jasmin Hutter:

Ärzte definieren den Krankheitsbegriff zusammen mit den Versicherten täglich neu – mit dem Resultat, dass die Invalidenversicherung (und auch die zweite Säule und Ergänzungsleistungen) Milliardensummen für Fälle ausgibt, denen kein wirklich invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden zugrunde liegt. Heutige IV-Gründe sind etwa: soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel (…) Seit 1990 sind gewisse IV-Gründe besonders stark angestiegen – insbesondere die Schleudertraumata* und psychische Fälle.

Dr. med. Jacques de Haller, Präsident der FMH stellte erst zwei (!) Jahre (!) nach Einreichung der Motion Hutter in der schweizerischen Ärztezeitung verwundert fest:

Heute gehört es fast schon zum guten Ton, Invalide als Profiteure zu beschuldigen. Und nun befinden wir Ärztinnen und Ärzte uns plötzlich im gleichen Boot.

Oder anders gesagt: «Huch?!»

2009 – Aus dem «Argumentarium zur konjunkturpolitisch schädlichen Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 8% zugunsten der IV»

Ein wesentlicher Grund für den Rentenanstieg in den letzten 15 Jahre ist die zunehmende Medizinalisierungstendenz. Heute rentenbegründende Krankheitsbilder sind: Soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, Übergewicht, Menopause, Weichteilrheumatismus, Reizdarmsyndrom, Schlafstörungen, Verstopfungen, Burnout-Syndrom, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom, psychosoziale Depression oder Vitaminmangel. Bei dieser Fülle von Krankheitsbildern ist jeder Bürger ein potenzieller Neurentner.

Und… wirkt die Indoktrination? Sind Sie nun auch überzeugt, dass «Internet-Sucht» oder «Verstopfung» rentenbegründende Krankheitsbilder waren, bevor die SVP heroisch dagegen ankämpfte und die IV von all diesen Schmarotzern befreit hat?
Wenn Herr Blocher («Quelle: Blocher») das gesagt hat und seine Gläubigen ihm das jahrelang unermüdlich nachbeteten, muss es doch stimmen?

Die Chancen stehen gut, dass der damalige Redenschreiber von Herr Blocher immer noch gelegentlich von unkontrollierbaren Lachkrämpfen geschüttelt wird, wenn er in glückseliger Erinnerung daran zurück denkt, wie er mit einer kompletten Bullshit-Behauptung einen entscheidenden Grundstein dafür legte, der Bevölkerung ein nachhaltig verzerrtes Bild von IV-Bezügern zu vermitteln:

Und dann… haha, habe ich… hihi… die Kritik von diesem deutschen Spiegeljournalisten an der Pharmainindustrie… harhar… einfach übernommen und… chrchrchr… so umformuliert, als ob das höhö…effektive IV-Gründe wären.

Krankheitserfinder verdienen ihr Geld an gesunden Menschen, denen sie einreden, sie wären krank. Ob soziale Phobie, Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, larvierte Depression, Übergewicht, Menopause, Prä-Hypertonie, Weichteilrheumatismus, Reizdarmsyndrom oder erektile Dysfunktion – medizinische Fachgesellschaften, Patientenverbände und Pharma-Firmen machen in nicht enden wollenden Medienkampagnen die Öffentlichkeit auf Störungen aufmerksam, die angeblich gravierend sind und viel zu selten behandelt werden.

Jörg Blech: Die Abschaffung der Gesundheit, Spiegel vom 11.08.2003

Ich war ja versucht, auch die «erektile Dysfunktion» drin zu lassen, aber Christoph meinte, in Kombination mit dem darauf folgenden Satz «Sicher kann sich jeder von Ihnen auf eines dieser Symptome berufen» wäre das nicht so gut rübergekommen. Wir von der SVP sind ja schliesslich eine in jeder Beziehung stramme Männer-Truppe… höhö…Vitaminmagel und Verstopfung habe ich hinzugefügt, um zu schauen, welchen Unsinn die Leute glauben. Die Anekdote mit den Sisi-Syndrom aus dem Spiegelartikel war ausserdem perfekt, um zu implizieren, dass psychische Krankheiten sowieso nur eingebildet und erfunden sind.

Blochers Rede (2004):

Ein Chemieunternehmen hat sich ein nach der Kaiserin Sissi benanntes Syndrom ausgedacht: Die betroffenen Patienten leiden nach Darstellung des Konzerns an einer starken Depression, überspielen ihre Krankheit aber durch ein besonders aktives, lebensbejahendes Verhalten. In Deutschland wird die Zahl der am „Sisi-Syndrom“ leidenden Menschen auf drei Millionen geschätzt. Drei Millionen krankhaft fröhliche Menschen, die sofort und teuer therapiert werden müssen.

Jörg Blech im Spiegel (2003):

Die betroffenen Patienten sind dem Konzern zufolge depressiv und gegebenenfalls mit Psychopharmaka zu behandeln. Allerdings überspielten sie ihre krankhafte Niedergeschlagenheit, indem sie sich als besonders aktiv und lebensbejahend gäben. Das Syndrom werde nach der österreichischen Kaiserin Elisabeth („Sisi“) benannt, da sie den Patiententypus wie ein Urbild verkörpere. Seither hat das Schlagwort die Medien erobert und wird von Psychiatern propagiert: Inzwischen wird die Zahl der am Sisi-Syndrom erkrankten Deutschen bereits auf drei Millionen geschätzt.

Wissen Sie, chrchr… wir hatten überhaupt keine Ahnung, was die IV-BezügerInnen effektiv für Krankheiten haben. Die IV-Statistik ist auch heute noch – und speziell bei psychischen Erkrankungen – sehr ungenau. Man wusste zu keinem Zeitpunkt, wieviele Versicherte aufgrund eines Schleudertraumas eine IV-Rente beziehen*. Und ehrlich gesagt; das hat uns auch nie im Geringsten interessiert. Je weniger nachprüfbare Fakten, umso besser. Es ging in erster Linie darum, die SVP in Wahlen und Abstimmungen als Partei zu positionieren, die – als einzige – dafür sorgt, dass der Wutbürger anständige Bürger nicht für Schmarotzer bezahlen muss. Partei-Marketing, wenn Sie verstehen, haha. Dass auch der effektive Missbrauch tatsächlich sehr gering ist (Die IV-Missbrauchsquote liegt unter 1%), war dabei komplett egal. Wichtig ist nicht die Wahrheit, wichtig ist nur, was die Leute für die Wahrheit halten.

Und diese «Wahrheit» nachhaltig zu definieren, das müssen Sie zugeben, ist uns doch sehr gut gelungen. Harhar.

. . . . .

* 

Wie viele Schleudertrauma-Patienten, die eine IV-Rente beziehen, gibt es in der Schweiz?

Dazu gibt es keine statistischen Angaben. Und zwar deshalb, weil wir bei der IV die Fälle nicht mit einem Code «Schleudertrauma» versehen. Schleudertraumata figurieren unter verschiedenen ärztlichen Diagnosen. Wir können daher auch nicht sagen, wie viel uns die IV-Renten für Schleudertrauma-Patienten pro Jahr kosten. Und wir können ebenso wenig angeben, wie sich die Zahl der Schleudertrauma-Fälle über die Jahre entwickelt hat.

Jean-Philippe Ruegger, damaliger Präsident der IV-Stellen-Konferenz am 15.9.2010 im Tages Anzeiger

Durch die jahrelange Propaganda der SVP weichgeklopft, beschloss das Parlament im Rahmen der IV-Revision 6a dennoch, dass die Invalidenversicherung zwischen 2012 und 2016 die Renten von rund 17’000 IV-Bezügern aufheben oder reduzieren soll. Ziel war es, insgesamt 12’500 Vollrenten einzusparen. Die IV-Stellen mussten alle Dossiers daraufhin überprüfen, ob eine Schmerzstörung oder ein «ähnliches» Leiden vorliegt. Die Praxis zeigte jedoch, dass das Eingliederungspotential massiv überschätzt worden war: Der Grossteil der überprüften IV-Bezüger stelle sich als – wer hätte das gedacht – tatsächlich stark eingeschränkt heraus. Häufig bestehen neben der Schmerzstörung noch zusätzliche Begleiterkrankungen. Die IV-Stellen beklagten, «dass die sehr aufwendige Umsetzung in keinem Verhältnis zur Anzahl der erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt platzierten Personen stehe. Politik und Verwaltung hätten das Potenzial für Rentenreduktionen durch Wieder­eingliederung enorm überschätzt.»
Tages Anzeiger, 10.02.2016: IV-Bezüger finden kaum mehr Arbeit

Um die hohe Sparvorgabe trotzdem zu erfüllen und mehr Renten aufheben zu können, versuchten einige IV-Stellen, körperliche oder psychische Krankheiten zu Schmerzstörungen «umzudefinieren».  Denn wenn die SVP jahrelang behauptet, es gäbe viele «Scheininvalide», dann muss es die geben. Egal, wie. Der Bullshitter-in-Chief und seine Crew haben ganze Arbeit geleistet.

Nächster Teil: Missbrauch, Medikalisierung oder… Diskriminierung

Rechtsgleiche Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder? Nun… ähm… Nein.

Die Logik, welche der unterschiedlichen IV-rechtlichen Behandlung von Menschen mit Cancer related Fatigue («nicht willentlich überwindbar») und Päusbonogs («willentlich überwindbar») zugrunde liegt, hat mir schon mehrfach Kopfzerbrechen bereitet. Und wie eigentlich die IV-Stellen bzw. Gutachter die 30 – 40% Krebspatienten, bei denen eine CrF auftritt, von den 60% – 70% unterscheiden, bei denen dies nicht der Fall ist, konnte man mir selbst beim BSV nicht nachvollziehbar erklären.

Jörg Jeger, Chefarzt der Medas Zentralschweiz, hat nun im Buch «Psyche und Sozialversicherung» (Hrsg. Riemer-Kafka, 2014) die Unlogik der bundesrichterlichen Rechtsprechung in zwei Tabellen (farbige Markierungen durch die Bloggerin) bildhaft dargestellt. Jeger schreibt dazu:

Bei früheren Begründungen zur Überwindbarkeitspraxis wurde mehrmals auf die Notwendigkeit einer rechtsgleichen Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder verwiesen. Vergleicht man Fibromyalgie und Cancer-Related Fatigue, so ergibt sich, dass die Kombination Schmerz und Müdigkeit willentlich überwunden werden muss, die alleinige Müdigkeit nach einem Krebsleiden dagegen nicht.

Noch eklatanter ist der Vergleich zwischen Chronic Fatigue Syndrome und Cancer-Related Fatigue: Allein die kausale Deutung entscheidet, ob die Symptomatik aus juristischer Sicht überwindbar ist oder nicht. Nicht das Ausmass der Behinderung ist vor dem Recht entscheidend, sondern wie sie zustande gekommen ist. Wenn die Müdigkeit mit einer Infektionskrankheit beginnt, dann muss sie überwindbar sein, wenn sie mit einem Krebsleiden beginnt dagegen nicht. Das ist aus medizinischer Sicht schwer verständlich.

FIB_CFS_jeger

Jeger:

Ein Vergleich der Rechtsprechung zur HWS-Distorsion Grad II und zur Cancer- Related Fatigue lässt an der inneren Logik zweifeln:

HWS_Jeger

Kaum nachvollziehbar ist (…), dass vergleichbare Begründungen zu zwei völlig unterschiedlichen Rechtsprechungen führen können. Zudem fragt sich, ob das Bundesgericht mit BGE 139 V 346 nicht ein neues «typisches Beschwerdebild» geschaffen hat.

Jeger tönt damit an, dass der einstige (mit der Schaffung der Päusbonog-Rechtsprechung korrigierte) Entscheid des Bundesgerichtes, bei «typischen Beschwerdebild bei einem Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Verletzungen» eine IV-Rente zuzusprechen, zu mehr IV-Renten mit entsprechendem Beschwerdebild geführt hatte. Das selbe könnte nun theoretisch bei CrF geschehen. Bereits kurz nach dem entsprechendem Bundesgerichtsurteil schrieb ich im Juli 2013:

Krebspatienten sind alles total gute und ehrbare Menschen, die nie simulieren würden und wenn sie sagen sie leiden, dann tun sie das auch wirklich. Nicht so wie diese komischen Leute mit somatoformen oder psychischen Störungen.

Jeger stellt diesbezüglich auch einige interessante Fragen:

  • Handelt es sich um ein Werturteil? Sind Menschen, die eine lebensbedrohliche Krebskrankheit überlebt haben und danach müde sind, für die Invalidenversicherung schützenswerter als Menschen, die repetitive körperliche und psychische Traumatisierungen überlebt und eine chronische Schmerzkrankheit entwickelt haben oder müde geworden sind?
  • Warum vertraut man bei der Cancer-Related Fatigue auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Arzt, beim Fibromyalgie-Syndrom nicht?
  • Warum gibt sich das Bundesgericht bei der Cancer-Related Fatigue mit der komplexen, multifaktoriellen, nicht restlos geklärten Ätiopathogenese zufrieden, beim Fibromyalgie-Syndrom nicht?
  • Müssten nicht beide Krankheiten der gleichen Rechtsprechung unterworfen werden, welche einen konsistenten, überzeugenden Nachweis der geltend gemachten Behinderung erfordert statt von einer juristisch-theoretischen
    «willentlichen Überwindbarkeit» ausgeht?
  • Wie steht es mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten?
  • Wenn mit der gleichen Begründung zwei völlig unterschiedliche Resultathergeleitet werden, können dann beide Rechtsprechungen «richtig» sein?

Im Gegensatz zu Jeger, der für eine grundlegende Gleichbehandlung aller Versicherten plädiert (egal welche Diagnose einer Behinderung/Einschränkung zugrunde liegt) reagierten die Juristen von Integration Handicap in «Behinderung und Recht 4/13» in typischer Behindertenwesenmanier auf den BGE bezüglich Cancer related Fatigue:

Diese [die Päusbonog] Rechtsprechung hat bisweilen dazu geführt, dass sich gewisse IV-Stellen bei jeder Schmerzproblematik und bei jeder Fatigue-Problematik undifferenziert auf die genannte Rechtsprechung berufen und eine Invalidität verneinen. Das Bundesgericht hat nun glücklicherweise dieser Tendenz mit einem neuen Grundsatzurteil einen Riegel geschoben.
(…)
Das Urteil ist insofern von grosser Bedeutung, als es den Beurteilungen der medizinischen Fachspezialisten wieder  die ihnen gebührende Bedeutung zurückgibt und die zunehmende Kluft zwischen medizinischen und rechtlichen Einschätzungen im Sozialversicherungsrecht nicht noch grösser werden lässt. Was für die tumorassoziierte Fatigue gilt, dürfte gleichermassen für die ebenfalls häufige MS- assoziierte Fatigue, die Müdigkeit im Rahmen eines Post-Polio-Syndroms sowie andere regelmässig durch schwere organische Erkrankungen ausgelöste Müdigkeitserscheinungen gelten.

Statt Gleichberechtigung und faire Einschätzung der Leistungsfähigkeit für alle Menschen mit einer Behinderung/Erkrankung zu fordern, wird «begrüsst», dass die «richtig» behinderten Schäfchen nun doch noch knapp ins Trockene gerettet werden konnten.

Von Organisationen, die sich angeblich für die Gleichberechtigung von behinderten Menschen mit Nichtbehinderten einsetzen, sollte man eigentlich erwarten können, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen und ebenso viel Wert auf die rechtliche Gleichbehandlung der verschiedenen Behinderungsformen legen. Dass keine grosse Behindertenorganisation diese Gleichbehandlung öffentlich und dezidiert fordert, lässt tief blicken.

Jörg Jeger: Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis (PDF)
(via researchgate)

Siehe dazu auch das Gutachten von Prof. Peter Henningsen: «Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schmerzkrankheiten beruht auf falschen Annahmen über die medizinische Empirie».

Päusbonog-Lotto reloaded. Neu mit: Migräne

Vor einem Jahr schrieb ich den Artikel «Päusbonog-Lotto». Aus aktuellem Anlass publiziere ich ihn hier nochmals, mit einem vorangestellten Auszug aus dem BGE 9C_701/2013 vom 12. Juni 2014, mit welchem das Bundesgericht Migräne als Päusbonog definiert und einem Kommentar:

Trotz aussergewöhnlich langwieriger Abklärungen (seit der Anmeldung der Versicherten sind rund neun Jahre verstrichen) war es den zahlreichen mit der Versicherten befasst gewesenen Ärzte offensichtlich nicht möglich, die Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik anamnestisch plausibel zu erfassen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend darzulegen. Namentlich vermochte Dr. med. K.________ trotz klarer Vorgaben im vorinstanzlichen Entscheid vom 8. September 2009 die Arbeitsunfähigkeit nicht anders zu begründen als allein mit den subjektiven Angaben der Versicherten. (…)
Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten keineswegs in Abrede gestellt. Indes konnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher und langwieriger Abklärungen nicht hinreichend erstellt werden. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Lasten aus (Art. 8 ZGB).

Die IV-Stelle Aargau, welche sich vor einem Jahr mit CrF (Cancer-related Fatigue) die Poleposition im IV-Stellen-Päusbonog-Lotto sichern wollte, damit aber vor dem Bundesgericht abblitzte (siehe unten) und deshalb auf’s Siegerkrönchen verzichten musste, hat’s also diesmal geschafft: Migräne gilt nun auch als Päusbonog.

Wundert sich irgendwer, das ausgerechnet die IV-Stelle Aargau so Päusbonog-Lotto-verrückt ist? Oder besser: das CSI-Aargau. Wobei man bei Vorstellung des Jahresberichtes 2013 nach jahrelangem Räuber und Poli spielen eingestehen musste: «Beim mutmasslichen Missbrauch handle es sich von den Zahlen her gesehen jedoch um ein Randphänomen».

Wenn schon nicht CSI- dann wenigstens Päusbonong-Lotto-spielen denkt man sich wohl im Aargau. Eingliederung hingegen findet man offenbar ziemlich langweilig und befasst sich da lieber nicht näher damit. Während nämlich beispielsweise die IV-Stelle Solothurn bei der Integration AUS Rente eine Erfolgsquote von 40% hat, liegt jene von Aargau bei 23% (Quellen: Jahresberichte 2013 der jeweiligen IV-Stellen).

Könnten sich die IV-Stellen nicht zur Abwechslung mal in einem Integrationswettbewerb messen statt im Bullshitbingo?  – Das allerdings nur als kleine Bitte am Rande. Mit dem obigen BGE wird nämlich je länger je mehr fragwürdig, wie lange die «Sonderbehandlung» der «klassischen» psychischen Erkrankungen überhaupt noch aufrecht erhalten werden kann. Von Pro Mente Sana im Vorfeld der parlamentarischen Debatte zur IV-Revision 6a in Auftrag gegebene Gutachten zeigen nämlich klar auf, dass psychische Krankheiten (natürlich) auch nicht «bewiesen» werden können. Und jede Psychiaterin und jeder Psychologe wird bestätigen, dass sich eine psychiarische Diagnose nicht unwesentlich auf die «subjektiven Angaben» des Patienten abstellt.

Konkreterweise ist das obige Urteil bedeutend mehr als nur M¡gräne=Päusbonog, es sagt v.a. auch: Wenn eine Erwerbsunfähigkeit nicht bewiesen werden kann, ist sie für die IV nicht existent. Ich weiss zwar nicht, welcher Röntgenapparat auf seinem Bild die prozentuale Erwerbsunfähigkeit gleich mitausspuckt, aber die Bundesrichter werdens schon wissen.

Und warum die subjektiven Angaben eines Depressiven glaubwürdiger sein sollen, als diejenigen einer Migränepatientin erschliesst sich mir auch nicht. Vermutlich müsste ich dazu dieselben Drogen konsumieren, wie das Bundesgericht jeweils vor seinen Entscheiden.

Hier der ursprüngliche Artikel:

PÄUSBONOG-Lotto

Bei der Diskussion zur IV-Revision 6a wollte die Mehrheit des Parlaments auf überhaupt gar keinen Fall festlegen, welche Diagnosen unter den abenteuerlichen Begriff der nicht (mehr) rentenberechtigten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) fallen. Resultat: Unter den Rechtsabteilungen der verschiedenen IV-Stellen scheint eine Art Wettstreit aka PÄUSBONOG-Lotto stattzufinden, wer es wohl schafft, das nächste Krankheitsbild vom Bundesgericht mit dem Stempel «mit zumutbarer Willenskraft überwindbar» versehen zu lassen.

IV-Stelle und Verwaltungsgericht Thurgau versuchten es beispielsweise mit der «Argumentation», dass «Schmerzen alleine (selbst wenn sie auf einer organischen Erkrankung – in diesem Fall CRPS (Sudeck-Syndrom) beruhen) praxisgemäss [Thurgauer Spezial-Praxis?] kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden könne»: 8C_1021/2010

Ebenfalls mit der Begründung «Der Betroffene leide an einer somatformen Schmerzstörung» haben IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau ein Rentenbegehren abgewiesen, obwohl laut Akten «mittels MRT erhebliche degenerative Veränderungen (…) auf verschiedenen Ebenen festgestellt wurden». Das Bundesgericht musste den Vorinstanzen (IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau) medizinische Nachhilfe erteilen und erklärte: «Es handelt sich dabei um organische Befunde und – entgegen dem kantonalen Entscheid – nicht um ein “ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild”.» 8C_73/2011

Im Aargau spielt man offenbar nicht nur gerne CSI auf der IV-Stelle, sondern scheint im allgemeinen PÄUSBONOG-Lotto etwas im Rückstand zu liegen, also hat man sich gedacht: Hey lasst uns mal was ganz Wildes ausprobieren: Die Fatigue eines Krebspatienten als PÄUSBONOG einstufen! Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau konnte dieser Idee allerdings gar nichts abgewinnen und sprach dem Betroffenen eine IV-Rente zu. Das wiederrum passte den PÄUSBONOG-Lottofetischisten bei der IV-Stelle nicht und sie zogen den Fall weiter ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wiederrum dachte sich wohl ebenfalls: Lasst uns mal was ganz Wildes tun! Wir halten Fatigue bei CFS und nicht organische Hypersomnie zwar für mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar, weil diese faulen CFS-ler und Hypersomniker, die haben ja irgendwie keine richtige Begründung, warum sie so erschöpft/müde sind. Aber bei CrF (Cancer-related Fatigue) ist das eben folgendermassen:

«(…)Ursachen und Entstehung der CrF sind demnach nach derzeitigem Forschungsstand nicht ganz geklärt. Es besteht in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und, wie dargelegt, somatische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Die CrF kann – auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt worden sind – in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) chronische Fatigue wird in Zusammenhang mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen gebracht. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störungen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gesehen.»

Also irgendwie weiss man es zwar nicht genau und psychovegetative Faktoren und so, aber diese 30 – 40% Krebspatienten als faule Simulanten hinstellen… hmm…heisses Eisen, da kriegen wir Ärger mit der Krebsliga und überhaupt… Nene, das können wir nicht machen. Also kleiner eleganter Trick:

«Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.» (8C_32/2013)

Gerade nochmal hingebogen: Es hat ja doch irgendwie was mit dem Krebs zu tun und weil das was organisches ist, geht das schon in Ordnung.

Das Verwaltungsgericht Bern, das seinerseits am PÄUSBONG-Lotto teilnimmt, indem es klar diganostizierbare psychische Erkankungen (in diesem Fall eine generalisierte Angststörung) als überwindbar darstellt, argumentierte hingegen, da die durch eine generalisierte Angststörung verursachten Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Zittern, Konzentrationsstörungen, Hyperventilation, Schwindel, Müdigkeit, Schlafstörungen, Suizidgedanken) nicht auf organische Ursachen zurückzuführen sind, sei «eine generalisierte Angststörung deshalb denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen, wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung(…).

Dieser Fall wurde  – meines Wissens nach – nicht ans Bundesgericht weitergezogen. Ich erwähne ihn deshalb, weil der die Absurdität des Ganzen aufzeigt; Es geht immer weniger darum, welche behindernde Auswirkung im Alltag eine Erkrankung im konkreten Einzelfall hat, sondern nur noch um die Frage: Ist es organisch bedingt? Dann wird Behinderung bejaht. Oder nicht organisch bedingt: Dann ist es überwindbar. Bzw. der Betroffene muss anhand der (auf keiner wissenschaftlichen Grundlage beruhenden) Foerster-Kriterien beweisen, dass seine Erkankung nicht überwindbar ist.

Krebspatienten die unter (angeblicher) Fatigue leiden, müssen deren «Unüberwindbarkeit» nun aufgrund des oben erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht beweisen.

Ich stelle nun mal eine ketzerische Frage: Wie unterscheiden IV und Bundesgericht nun die 30-40% der Krebspatienten mit langandauernder IV-berechtigter Fatigue von den 60-70% Krebspatienten ohne Fatigue, die eine solche problemlos simulieren könnten (denn «objektivierbar» ist weder die Fatigue, noch deren Ausmass, sondern «nur» die zugrundeliegende Krebserkrankung)?

Wie? Krebspatienten sind alles total gute und ehrbare Menschen, die nie simulieren würden und wenn sie sagen sie leiden, dann tun sie das auch wirklich. Nicht so wie diese komischen Leute mit somatoformen oder psychischen Störungen.

Aah ja.

Und wenn so ein Krebspatient rein zuuufällig ganz besonders stark unter langdauernder Erschöpfung leidet, weil seine psychosozialen Umstände subobtimal bis miserabel sind, dann spielt das bei der IV-Berechnung keine Rolle (weil: der böse Krebs, nicht wahr, alles rein organisch) während die psychosozialen Umstände bei den psychischen und somatoformen Störungen immer explizit als nicht IV-relevant herausgestrichen werden, dann ist das natürlich auch… total fair.

Klar.

Frustrierte «Integrationsspezialisten»

Der Anfang Jahr erschienene OECD-Länderbericht Psychische Gesundheit & Beschäftigung konstatierte, dass in der Schweiz zu wenig getan werde, um Jugendlichen mit psychischen Problemen eine Ausbildung zu ermöglichen bzw. sie im Arbeitsprozess zu halten. Die Medien nahmen das Thema in teils fragwürdiger Weise auf. Die NZZ doppelte kürzlich mit dem Artikel «IV-System für Junge komplett reformieren» nach und skizzierte, in welche Richtung es ihrer (politischen) Meinung nach gehen soll: «Man müsse den Zugang zur IV blockieren, dafür aber etwas anderes anbieten, und zwar ein «offensives Aktivierungsmodell». Eine «offensive Aktivierung» besteht nach Meinung der NZZ hauptsächlich in der Beseitigung von «finanziellen Fehlanreizen». Um die – vernachlässigbaren – konkreten Details sollen sich dann doch bitte die Sozialarbeiter kümmern. Oder Integrationsspezialisten.

Solche Spezialisten der Firma «Qualifutura GmbH» haben sich im Rahmen des vom BSV unterstützten Pilotprojektes «REGIOfutura» von 2009 bis 2012 mal «drum gekümmmert». Die Zielsetzung von REGIOfutura war es, «20 – 25 versicherte Personen im Alter zwischen 16 und 30 Jahren umfassend, d.h. in allen Lebensbereichen, zu begleiten, sie direkt im ersten Arbeitsmarkt zu trainieren und sie schliesslich sozial und beruflich zu integrieren, um so die Leistungserbringung der IV ganz oder zumindest zu einem bedeutenden Teil zu beenden.» Um dieses Ziel zu erreichen, hat Qualifutura seine (nach eigenen Angaben) «langjährige Erfahrung und die bewährte Methodik» aus dem Bereich «Soziale und berufliche Integration von jungen Erwachsenen mit Mehrfachproblemen» auf den Pilotversuch REGIOfutura angepasst.

In der Jungfrau Zeitung vom 9. November 2009 wurde der Start des Projektes unter dem Titel «Regiofutura» sorgt für Win-win-Situation vorgestellt. Ein Auszug: «Er gehe von einer hohen Erfolgsquote aus, weil nur eingliederungswillige Jugendliche, aber keine «Härtefälle» in das Projekt aufgenommen würden, sagte Wernli. «Nicht alle IV-Bezüger sind faul. Viele von ihnen haben den Willen zur Veränderung», betonte er.»

Das Projektteam war Ende 2009 also guten Mutes und ging von einer hohen Erfolgsquote aus. Im Mai 2013 erschien die Schlussberichterstattung zum Projekt für das BSV. Darin steht: «Das Pilotprojekt REGIOfutura (…) muss angesichts der fast vollständig ausgebliebenen Integrationsergebnisse als Misserfolg bezeichnet werden». Zum einen hatten statt 20 – 25 nur fünf Jugendliche am Projekt teilgenommen, zum anderen waren von diesen vier vorzeitig wieder ausgestiegen. Der Bericht listet dazu die «Gründe» auf. Ich werde diese hier auch wiedergeben, allerdings mit den zugehörigen «Diagnosen» (beschrieben durch die zuweisende IV-Stelle) welche im Bericht selbst erst drei Seiten später aufgelistet werden – also dort ausdrücklich nicht in direkten Bezug zum «Austrittsgrund» gesetzt werden (Mt = Verweildauer im Projekt):

A.K. (24) 4 Mt, Austritt mit verstärkter Krankheitssymptomatik nach neu gestellter Diagnose. Die Integrationsbemühungen blieben erfolglos.
(Anhaltende schwere psychische Störung: Generalisierte Angststörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und abhängigen Zügen, paranoide Psychose, Depression. Polytoxikomanie)

N.S. (20) 3.5 Mt, Abbruch von Seiten des Teilnehmenden aufgrund einer Auflage am Arbeitsplatz (keine Handy am Arbeitsplatz).
(Geringe kognitiven Leistungen. Hat Mühe mit der Emotionsregulation und eine niedrige Aggressionstoleranz.)

M.C. (17) 1 Mt, Abbruch vor einem eigentlichen Beginn einer Zusammenarbeit.
(Der Versicherte erlitt nach der Geburt eine Hirnhautentzündung. Er leidet unter einem ADHS mit stark ausgeprägter Impulsivität, Stimmungsschwankungen und einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen.)

R.G. (19) 1.5 Jahre, Projektabbruch durch REGIOfutura, weil der Teilnehmende sich nach Belieben beteiligte oder verweigerte und über eine «bemerkenswerte Fähigkeit verfügt, Verantwortungen subtil von sich fern zu halten» (beständige Stagnation).
(ADS‐Problematik, verminderte Intelligenz und belastender Familienhintergrund. Wirkt insgesamt lethargisch, ziel‐ und teilnahmslos, gleichgültig, beziehungslos, ohne emotionalen Bezug zu Sachen und Menschen. Sonst ist er aber korrekt und anständig.) 

V.B. (20) Seit Nov. 2010 Macht heute eine Lehre als Schreinerpraktiker EBA und wohnt selbständig.
(Die versicherte Person leidet unter Ängsten. Diese zeigten sich durch ein geringes Selbstwertgefühl, der Aussage des Versicherten, dass er sich ständig unter Druck fühlte, nie zufrieden mit sich selber war. Insgesamt ist eine depressive Symptomatik erkennbar.)

Wie gesagt, im Bericht werden Diagnosen und «Austrittsgründe» nicht in einen Zusammenhang gebracht, vielmehr fragen sich die Autoren den ganzen Bericht hindurch komplett verwundert, weshalb das «bewährte Konzept» bei Jugendlichen mit Mehrfachproblematiken (aber ohne psychiarische Diagnose) die vom Sozialamt, der Jugendanwaltschaft oder den Vorschmundschaftbehörden zugewiesen werden, so famos funktioniert und bei Jugendlichen mit psychischen Krankheiten, die von der IV zugewiesen werden, nicht.

Liebe «Integrationsfachleute», ich zeig euch jetzt mal anhand eines hier im Blog schon mal veröffentlichten Bildes, warum unterschiedliche Vorraussetzungen zu unterschiedlichen Resultaten führen:

Cartoon auf dem zwei mit Wasser gefüllte Aquarien zu sehen sind. Im einen Aquarium befindet sich ein Otcopus, der mit seinen Greifarmen bunte Bauklötze sortiert. Im zweiten Aquarium schwimmt eine nicht mehr ganz so lebendige Katze an der Oberfläche, die Bauklötze liegen bunt zerstreut auf dem Boden des Aquariums. Im Vordergrund steht ein Mann, der sich Notizen auf einem Klemmbrett macht. Der Text zum Cartoon lautet: Professor Zapinsky proved that the squid is more intelligent than the housecat when posed with puzzles under similar conditions.

Die «Integrations-Fachleute» ziehen allerdings eine ähnlich schlaue Schlussfolgerung wie Professor Zapinsky, nämlich: «Unsere vergleichende Erfahrung mit den beiden Gruppe zeigt, dass die Bedingungen für ein erfolgreiches Kämpfen um Integration für die IV‐Versicherten bezüglich finanziellen Anreizen eindeutig ungünstiger waren, als die engen Rahmenbedingungen und Perspektiven der Teilnehmenden, die von Sozialdiensten zugewiesen werden. Dies ganz einfach oft deshalb, weil die Sozialdienste mehr Druck ausüben und das Geld entsprechend kürzen können, wenn der Jugendliche nicht wie gefordert mitmacht. Dies ist bei der IV schwieriger und es ist dann meistens nur eine ‚alles oder nichts’‐Variante möglich, was in sich schade ist und pädagogische Möglichkeiten verwehrt.»

Wie bereits bei der einseitigen und fragwürdigen Schuldzuweisung bei den Abbruchgründen, sind einmal mehr die Betroffenen «schuld», weil sie nicht wirklich «wollen».

Diesen «Integrationsfachleuten» könnte man vermutlich auch zwei Gruppen von Jugendlichen hinstellen, um sie im Langstreckenlauf zu trainieren. Die nicht erfolgreiche Gruppe B würde dann beschimpft mit «Ihr seid alles faule Säcke!» (Weil unser Konzept ist nämlich total super! Gruppe A beweist das! WIR machen KEINE Fehler!) Wie? Die Jugendlichen der Gruppe B sitzen alle im Rollstuhl? Pfff… Die müssen nur mal ordentlich zum Laufen ERZOGEN werden! Mit unserem Konzept FUNKTIONIERT DAS! Und wenn nicht, kürzen wir ihnen die Unterstützungsgelder, dann fangen die schon an zu laufen!»

Psychischen Krankheiten mit pädagogischen Mitteln begegnen? Aber sonst geht’s euch danke, ja? Hier bitte Pflichtlektüre dazu: «Psychisch Kranke möchten schon arbeiten, aber sie «wollen» mit der Zeit nicht mehr.« Wollen» ist das Resultat von positiven rehabilitativen Prozessen, die Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl geben konnten. Wie sehr psychisch Kranke Lust bekommen auf «Arbeiten- wollen» hängt von der Qualität der rehabilitativen Versorgung, ihren Rahmenbedingungen und der Qualität der dort stattfindenden Beziehungen ab.» (Domingo/Baer: Stigmatisierende Konzepte in der beruflichen Rehabilitation, in: Psychiatrische Praxis 2003)

Bitte den ganzen Artikel genau lesen und dann nochmal nachdenken über die arrogante und fachlich inkompetente Haltung, die im Schussabschnitt des Berichts zum Ausdruck kommt: «Für Menschen mit Anspruch auf Leistungen der IV und einer starken intrinsischen Motivation bzw. Einsicht in die Notwendigkeit einer beruflichen Massnahme im Sinne von REGIOfutura stehen die Ressourcen des Projekts auch nach dem Abschluss des Pilotversuchs Ende 2012 zur Verfügung. Sie können von IV‐Stellen auf der Basis von Vereinbarungen im Einzelfall weiter genutzt werden.»

Bitte nicht, liebe IV-Stellen. Genau so wie es unter IV-Bezügern selbstverständlich auch einzelne schwarze Schafe gibt, gibt es solche auch unter sogenannten «Integrationsexperten». Man erkennt sie daran, dass die eigene Unfähigkeit auf ihre Klienten abschieben.

Ergänzung 6.6.14: Siehe auch «Helfen» und «Integration bedingt Motivation bedingt Wertschätzung»

Glücksfee

Es gibt eine oft zitierte Untersuchung (die allerdings auf etwas dünnen statistischen Beinen steht), laut der sich das generelle Glücksempfinden von Lottogewinnern und Paraplegikern nach einigen Jahren kaum unterscheidet. Begründet wird dies mit der sogenannten «Anpassungsleistung». Man gewöhnt sich schlicht an die Situation und empfindet sie deshalb weder als besonders gut noch als besonders schlecht.

Nichtsdestotrotz würde wohl jeder vor die Auswahl gestellt: «Möchtest du den Lottogewinn oder die Behinderung?» lieber den Lottogewinn haben wollen. Auch wenn die Glücksfee zückersüss lächelt und sagt: «Aber so ein Leben mit einer Behinderung kann wirklich auch echt ganz ganz toll sein». «Nee danke, liebe Glücksfee, muss wirklich nicht sein»

«Aber… Es formt den Charakter!»

«Danke, ich finde meinen Charakter ganz ok. so»

«Aber Behinderte sind eine echte Bereicherung für die Gesellschaft!»

«Hey Glücksfee, von welcher Sekte bist du denn?!»

Glücksfee (schmollend): «Du hast was gegen Behinderte!»

«Waaas!? Nein, so war das nicht gemeint!»

Glücksfee (schluchzend): «Dooooohoooch, du findest, du bist mehr wert als ich, so… so unbeschädigt»
(Glücksfee greift zum Gehstock und humpelt davon).

«…?!?»

Foerster-Kriterien à la Bernoise

Heute mal das Tagesmenu für JuristInnen (aka Juristenfutter). Das Berner Verwaltungsgericht begründet ausführlichstens, warum das Rechtsgutachten von Müller und Kradolfer, welches die Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichtes kritisiert, angeblich kompletter Unsinn sei (Hervorhebungen durch die Blogautorin):

«In der Beschwerde, S. 7, wird unter Verweis auf das „Rechtsgutachten“ des Prof. em. Dr. Müller sowie des Dr. iur. Kradolfer (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) ausgeführt, diese Rechtsprechung verstosse gegen die EMRK. Dem ist nicht zu folgen: Das „Rechtsgutachten“ geht von einer Fehlinterpretation der gesamten Problematik und damit von falschen Prämissen aus. Dies zeigt sich schon darin, dass angenommen wird, klinische Tests seien bildgebende Diagnosemöglichkeiten (1. Teil, S. 53), was die zu beurteilenden Sachverhalte fundamental verkennt, denn psychische Krankheiten lassen sich eben gerade nicht bildgebend darstellen. In der Folge kann schon aus diesem Grund aus dem „Rechtsgutachten“ nichts abgeleitet werden. Dies abgesehen davon, dass die Schlussfolgerungen des „Rechtsgutachtens“ nicht zu überzeugen vermögen: So kann der Beweis des Aufbringens des guten Willens mit Hilfe der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eben erbracht werden (anders das „Rechtsgutachten“, 1. Teil, S. 56 Ziff. 1).

Weiter ist die Kritik, dass die Arbeitsteilung zwischen Verwaltung und Gericht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung einem „veralteten Verständnis“ entspreche („Rechtsgutachten“, 1. Teil, S. 57) allein ein rechtspolitisches Werturteil. Zudem wird geltend gemacht („Rechtsgutachten“, 1. Teil, S. 58), dem Gericht sei es verwehrt, das Bestehen „einer medizinischen Empirie“ festzustellen ohne Abstützung auf einen fachwissenschaftlichen Befund, der den aktuellen Stand von Lehre und Forschung wiedergebe. Im Zusammenhang mit den sog. Foerster-Kriterien wird damit der Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 2.4 (vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 32 S. 129 E. 2.4), angesprochen, wonach die Gesamtheit der ursprünglich als fachpsychiatrische Prognosekriterien formulierten Gesichtspunkte zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbstständigt worden sei und sich deshalb Neuformulierungen von Kriterienkatalogen in der medizinischen Fachliteratur nicht unmittelbar in den für diese Gruppe von Leiden geschaffenen Beurteilungselementen niederschlagen würden; die einzelnen Kriterien orientierten sich zwar an medizinischen Erkenntnissen, eine direkte Anbindung bestehe aber nicht, weshalb sich die Frage der Validierung hier nicht stelle. Gemäss „Rechtsgutachten“ (1. Teil, S. 58) führe eine solche allgemeine Aussage zu einer gefährlichen Abkoppelung des juristischen Urteils vom gesellschaftlich anerkannten wissenschaftlichen Fachwissen und zu einer Isolierung und Unglaubwürdigkeit der juristischen Praxis in einer modernen, aufgeklärten Gesellschaft, die von wissenschaftlicher Entwicklung geprägt sei. Wenn das „Rechtsgutachten“ von einer „modernen, aufgeklärten Gesellschaft“ ausgeht, liegt nichts anderes als eine leere Worthülse vor, so dass die daraus gezogene Schlussfolgerung ein nicht überzeugendes Werturteil darstellt. (…)»

ect.ect. ect. im Original noch einiges länger. (Und ja, die Anführungszeichen bei «Rechtsgutachten» stehen da genau so.)
Vollständige «Argumentation»: IV/2013/24 (Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil vom 2. Mai 2013)

Bezüglich der sehr eigenmächtigen Anwendung der Foerster-Kriterien im Falle einer (klar diagnostizierbaren) generalisierten Angststörung durch das Verwaltungsgericht Bern habe ich mich ja schon mal mit Herrn Ritler unterhalten. IV-Stelle wie Verwaltungsgericht Bern benutzten die Foerster-Kriterien allerdings noch in einem weiteren Fall, wo es wieder um eine Angststörung (kombiniert mit einer Depression) ging. Aus dem Urteil:

«Die Beschwerdegegnerin [die IV-Stelle] verneint (…) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, im Wesentlichen mit der Begründung, eine mittelschwere depressive Störung sei mit Blick auf deren Therapierbarkeit nicht invalidisierend und stelle damit im Hinblick auf die übrige Symptomatik keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar, so dass in Anwendung der Foerster-Kriterien von einer Überwindbarkeit der bei der Beschwerdeführerin neben der depressiven Symptomatik bis Mai 2011 unstrittig vorgelegenen erheblichen Angstsymptomatik auszugehen sei und somit (…) keine Invalidität im Sinne des IVG vorliege»

Zwar folgte das Berner Verwaltungsgericht dieser Argumentation der IV-Stelle NICHT, aber nicht etwa, weil es die Angststörung nicht als «somatoforme Störung» eingestuft hätte, sondern, weil es zum Schluss kam, dass die komorbide Depression nicht als «mittelgradige Episode», sondern als eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), meist mittelgradigen Ausmasses einzustufen sei, und deshalb – so das Verwaltungsgericht Bern – eine invalidisierende Wirkung nicht abgesprochen werden könne.

Kein Wort dazu, dass die Foerster-Kriterien in diesem Fall schlichtweg nichts zu suchen haben, da es sich bei der (primären) Angststörung, wie auch der (komorbiden) Depression um klar definierbare psychiatrische Krankheitsbilder handelt. Und nicht um ein PÄUSBONOG.

Aber an den Foerster-Kriterien haben die Berner IV-Stelle und Richter offenbar einen Narren gefressen (welch ein Füllhorn unbegrenzter Möglichkeiten zirkelschlüssiger Delikatessen!).

Nun denn: Wohl bekomm’s.

Nicht.

Liebe Berner, ladet doch mal den Herrn Foerster persönlich auf eine Berner Platte ein. Damit er euch mal genau erklärt, wie seine Kriterien gedacht waren. Und wofür nicht.

Nachtrag 9. August 2013: Oder lest ganz einfach mal das IV-Kreisschreiben über die  Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (Gültig ab 1. März 2013): «Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, wie zum Beispiel Depressionen, Schizophrenie, Zwangs-, Ess-, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, zählen nicht zu den gemäss Schlussbestimmungen zu überprüfenden pathogenetisch-ähtiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern.» (Wobei – juristische Spitzfindigkeit – das BSV hier sagt, dass die genannten Störungsbilder bei den ALT-Renten zu den nicht zu überprüfenden Beschwerdebildern gehören, und NICHT, dass sie – bei den NEU-Renten nicht zu den pathogenetisch-ähtiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gehören würden…)

PÄUSBONOG-Lotto

Bei der Diskussion zur IV-Revision 6a wollte die Mehrheit des Parlaments auf überhaupt gar keinen Fall festlegen, welche Diagnosen unter den abenteuerlichen Begriff der nicht (mehr) rentenberechtigten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) fallen. Resultat: Unter den Rechtsabteilungen der verschiedenen IV-Stellen scheint eine Art Wettstreit aka PÄUSBONOG-Lotto stattzufinden, wer es wohl schafft, das nächste Krankheitsbild vom Bundesgericht mit dem Stempel «mit zumutbarer Willenskraft überwindbar» versehen zu lassen.

IV-Stelle und Verwaltungsgericht Thurgau versuchten es beispielsweise mit der «Argumentation», dass «Schmerzen alleine (selbst wenn sie auf einer organischen Erkrankung – in diesem Fall CRPS (Sudeck-Syndrom) beruhen) praxisgemäss [Thurgauer Spezial-Praxis?] kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden könne»: 8C_1021/2010

Ebenfalls mit der Begründung «Der Betroffene leide an einer somatformen Schmerzstörung» haben IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau ein Rentenbegehren abgewiesen, obwohl laut Akten «mittels MRT erhebliche degenerative Veränderungen (…) auf verschiedenen Ebenen festgestellt wurden». Das Bundesgericht musste den Vorinstanzen (IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau) medizinische Nachhilfe erteilen und erklärte: «Es handelt sich dabei um organische Befunde und – entgegen dem kantonalen Entscheid – nicht um ein “ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild”.» 8C_73/2011

Im Aargau spielt man offenbar nicht nur gerne CSI auf der IV-Stelle, sondern scheint im allgemeinen PÄUSBONOG-Lotto etwas im Rückstand zu liegen, also hat man sich gedacht: Hey lasst uns mal was ganz Wildes ausprobieren: Die Fatigue eines Krebspatienten als PÄUSBONOG einstufen! Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau konnte dieser Idee allerdings gar nichts abgewinnen und sprach dem Betroffenen eine IV-Rente zu. Das wiederrum passte den PÄUSBONOG-Lottofetischisten bei der IV-Stelle nicht und sie zogen den Fall weiter ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wiederrum dachte sich wohl ebenfalls: Lasst uns mal was ganz Wildes tun! Wir halten Fatigue bei CFS und nicht organische Hypersomnie zwar für mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar, weil diese faulen CFS-ler und Hypersomniker, die haben ja irgendwie keine richtige Begründung, warum sie so erschöpft/müde sind. Aber bei CrF (Cancer-related Fatigue) ist das eben folgendermassen:

«(…)Ursachen und Entstehung der CrF sind demnach nach derzeitigem Forschungsstand nicht ganz geklärt. Es besteht in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und, wie dargelegt, somatische, emotionale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Die CrF kann – auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt worden sind – in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) chronische Fatigue wird in Zusammenhang mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen gebracht. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störungen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gesehen.»

Also irgendwie weiss man es zwar nicht genau und psychovegetative Faktoren und so, aber diese 30 – 40% Krebspatienten als faule Simulanten hinstellen… hmm…heisses Eisen, da kriegen wir Ärger mit der Krebsliga und überhaupt… Nene, das können wir nicht machen. Also kleiner eleganter Trick:

«Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden.» (8C_32/2013)

Gerade nochmal hingebogen: Es hat ja doch irgendwie was mit dem Krebs zu tun und weil das was organisches ist, geht das schon in Ordnung.

Das Verwaltungsgericht Bern, das seinerseits am PÄUSBONG-Lotto teilnimmt, indem es klar diganostizierbare psychische Erkankungen (in diesem Fall eine generalisierte Angststörung) als überwindbar darstellt, argumentierte hingegen, da die durch eine generalisierte Angststörung verursachten Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Zittern, Konzentrationsstörungen, Hyperventilation, Schwindel, Müdigkeit, Schlafstörungen, Suizidgedanken) nicht auf organische Ursachen zurückzuführen sind, sei «eine generalisierte Angststörung deshalb denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen, wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung(…).

Dieser Fall wurde  – meines Wissens nach – nicht ans Bundesgericht weitergezogen. Ich erwähne ihn deshalb, weil der die Absurdität des Ganzen aufzeigt; Es geht immer weniger darum, welche behindernde Auswirkung im Alltag eine Erkrankung im konkreten Einzelfall hat, sondern nur noch um die Frage: Ist es organisch bedingt? Dann wird Behinderung bejaht. Oder nicht organisch bedingt: Dann ist es überwindbar. Bzw. der Betroffene muss anhand der (auf keiner wissenschaftlichen Grundlage beruhenden) Foerster-Kriterien beweisen, dass seine Erkankung nicht überwindbar ist.

Krebspatienten die unter (angeblicher) Fatigue leiden, müssen deren «Unüberwindbarkeit» nun aufgrund des oben erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht beweisen.

Ich stelle nun mal eine ketzerische Frage: Wie unterscheiden IV und Bundesgericht nun die 30-40% der Krebspatienten mit langandauernder IV-berechtigter Fatigue von den 60-70% Krebspatienten ohne Fatigue, die eine solche problemlos simulieren könnten (denn «objektivierbar» ist weder die Fatigue, noch deren Ausmass, sondern «nur» die zugrundeliegende Krebserkrankung)?

Wie? Krebspatienten sind alles total gute und ehrbare Menschen, die nie simulieren würden und wenn sie sagen sie leiden, dann tun sie das auch wirklich. Nicht so wie diese komischen Leute mit somatoformen oder psychischen Störungen.

Aah ja.

Und wenn so ein Krebspatient rein zuuufällig ganz besonders stark unter langdauernder Erschöpfung leidet, weil seine psychosozialen Umstände subobtimal bis miserabel sind, dann spielt das bei der IV-Berechnung keine Rolle (weil: der böse Krebs, nicht wahr, alles rein organisch) während die psychosozialen Umstände bei den psychischen und somatoformen Störungen immer explizit als nicht IV-relevant herausgestrichen werden, dann ist das natürlich auch… total fair.

Klar.

Klaus Foerster: «Meine Kriterien waren nie dafür gedacht»

Dass das Bundesgericht seit einigen Jahren auffällig oft zugunsten der Versicherungen urteilt, war hier im Blog schon öfter Thema. Unter dem Titel «Das Bundesgericht fasst Patienten härter an» geht der Beobachter nun dem Thema nach. Er berichtet über das fragwürdige «Stinkefingerurteil», die versicherungsfreundliche Auslegung eines Wagnis (Rheinsprung mit Folge Tetraplegie) und beleuchtet Hintergründe der Schleudertraumarechtsprechung. Bemerkenswert hierbei folgende Aussage von Klaus Foerster, inzwischen emeritierter Professor der Psychiatrie:

«Die Schweizer Rechtsprechung hat meine Kriterien auf eine eigenmächtige Art übernommen und angewendet, wie ich das nie beabsichtigt habe»

Anhand einer ausgiebigen Literaturrecherche (Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz, Jusletter 16. Mai 2011) hatte der Chefarzt der Medas Zentralschweiz, Jörg Jeger, bereits vor zwei Jahren dargelegt, dass die gesamte Rechtsprechung bezüglich der «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONG) auf einer wissenschaftlich nie verifizierten Vermutung basiert. Und nun sagt auch der Urheber der «Foerster-Kriterien» Klaus Foerster selbst, dass seine Kriterien gar nie in dem Sinne gedacht gewesen seien, wie sie das Bundesgericht anwendet.

Aber beim Bundesgericht gilt wohl nach wie vor: Was kümmert uns die Wissenschaft…