Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode – Special Edition: ME/CFS und Long Covid (2)

Liebe Leser·innen, ich nehme Sie nun mit auf eine wilde Achterbahnfahrt durch die Schweizer Begutachtungs-, IV- und Gerichtspraxis zu ME/CFS (Chronisches Fatigue-Syndrom / Myalgische Enzephalomyelitis). Schnallen Sie sich an und halten Sie für den Notfall eine Tüte bereit. Nicht, dass mir nachher Klagen kommen, ich hätte Sie nicht gewarnt.

Diejenigen, die mit dem Krankheitsbild ME/CFS nicht vertraut sind, finden im Artikel «Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom» (Aus: Die Innere Medizin, 2022) vorab eine gute Übersicht. Die Autorin Prof. Dr. med. Carmen Scheibenbogen ist kommissarische Direktorin des Instituts für Medizinische Immunologie der Charité Berlin und wurde kürzlich für ihre Verdienste im Bereich der Forschung und Therapie von ME/CFS vom deutschen Bundespräsidenten mit dem Verdienstkreuz ausgezeichnet.

Falls Sie es überlesen haben: Prof. Dr. med. Carmen Scheibenbogen ist Immunologin. Keine Psychiaterin.


1. 1. PMEDA: «Das „Chronic Fatigue Syndrom“ repräsentiert ein paramedizinisches Konstrukt ohne eine schulmedizinische Anerkennung»


Als erstes ein Fall (IV 2019/26) aus dem St. Galler Versicherungsgericht:

[Die Versicherte] gab an, sie habe täglich Phasen grösster Leistungseinschränkungen. Sie sei mental und körperlich total entkräftet, geschwächt, benommen und lähmend erschöpft. Zusätzlich leide sie an einem Grippegefühl, Herzbeschwerden, einem Schwindel, einer Übelkeit, kognitiven Dysfunktionen, einer Konzentrationsschwäche und einer veränderten Wahrnehmung. Der Zustand verschlechtere sich nach jeglicher körperlicher und geistiger Aktivität.

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme hatte die Versicherte sich schon vor dem IV-Verfahren umfangreichen medizinischen Abklärungen unterzogen, bei denen der Verdacht auf ein «Chronic Fatigue Symptom» geäussert wurde. Auffallend sei eine starke Erschöpfung nach körperlicher Anstrengung. Die Versicherte wurde auch im Auftrag des Krankentaggeldver­sicherers durch die PMEDA polydisziplinär (neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) abgeklärt, welche zu folgendem Schluss kam:

Für die beklagten Beschwerden habe sich namentlich auf kognitiver Ebene kein Korrelat gefunden. Das „Chronic Fatigue Syndrom“ repräsentiere ein paramedizinisches Konstrukt ohne eine schulmedizinische Anerkennung und ohne eine biologisch verstandene morphologische Basis. Auch habe sich bei der Versicherten keine Grunderkrankung herausarbeiten lassen, auf deren Basis es zu einer raschen körperlichen und kognitiven Erschöpfung kommen könnte.

Weiter:

Der RAD-Arzt Dr. I._ notierte am 28. Januar 2016 (IV-act. 84), der von der Versicherten beklagte Gesundheitsschaden habe im Rahmen der Begutachtung durch die PMEDA nicht erhoben werden können. Eine Verdachtsdiagnose (wie von der Abteilung für Psychosomatik des X._ geäussert) reiche nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Gutachterlich gestellte Diagnosen genössen in der Regel den Vorzug vor jenen der Behandler.

Basierend auf der Begründung des RAD bzw. der PMEDA wies die IV Stelle das Rentenbegehren ab. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde und bei der IV beriet man sich:

Ein Strategiegespräch zwischen dem RAD-Arzt, einem Rechtsdienstmitarbeitenden und einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 3. Juli 2017 ergab (IV-act. 119), dass die medizinische Aktenlage im Lichte der geänderten Rechtsprechung zu den syndromalen Leiden keine überzeugende Beurteilung zulasse. In psychiatrischer Hinsicht fehle es an einer sich an den Indikatoren orientierenden Beurteilung. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei erforderlich.


1. 2. Neurologischer Gutachter SMAB: «Verdacht auf ein Chronic Fatigue Syndrom kann unter der neurologischen Kodierung ICD-10 G93.3 nicht nachvollzogen werden»


Obwohl die Versicherte im Verlauf des insgesamt sieben Jahre dauernden Verfahrens sowohl von Gutachtern als auch privat sprichwörtlich auf Herz und Nieren geprüft wird und infolgedessen die privat zugezogene Ärzte regelmässig die Diagnose ME/CFS stellen, können die von der IV beauftragten Gutachter «beim besten Willen» einfach keinen relevanten «objektivierbaren» Gesundheitsschaden feststellen. Beispielhaft hierfür die Aussage des neurologischen Gutachters, der die Versicherte im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens bei der SMAB untersuchte:

Der im Bericht des Z._ vom 7. Juni 2012 angegebene Verdacht auf ein Chronic Fatigue Syndrom könne unter der neurologischen Kodierung ICD-10 G93.3 nicht nachvollzogen werden, da unter G93 „sonstige Erkrankungen des Gehirns“ allenfalls ein sekundäres CFS zu verschlüsseln wäre; eine Gehirnerkrankung liege bei der Versicherten jedoch nicht vor.

Liebe Leserschaft, was Sie hier sehen, ist Verweigerung des Schweizer IV-Apparats die offizielle Codierung der WHO von ME/CFS anzuerkennen. Von Fachkentnissen über die Krankheit selbst ganz zu schweigen.


1. 3. Psychiatrischer Gutachter SMAB: «Für die versicherungsmedizinische Beurteilung ist es nicht relevant, ob man zur Diagnose eines CFS oder einer subsyndromalen Neurasthenie gelangt»


Weil ME/CFS laut eidgenössischer Rechtsprechung eine «psychische» Erkrankung ist, sieht sich der psychiatrische SMAB-Gutachter hingegen durchaus befähigt, ME/CFS zu diagostizieren. Zumindest so ein bisschen:

Die geschilderte Symptomatik sei aus psychiatrischer Optik nur milde ausgeprägt, differentialdiagnostisch sei ein chronisches Müdigkeitssyndrom CFS (ICD-10 G93.3) gegenüber einer inkompletten subsyndromalen Neurasthenie-Symptomatik (ICD-10 F48.0) zu differenzieren. Für die versicherungsmedizinische Beurteilung sei es aber nicht relevant, ob man zur Diagnose eines CFS oder einer subsyndromalen Neurasthenie gelange.

Angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall wirklich jede nur erdenkliche Diagnose (ausser eben ME/CFS) akribisch anhand von medizinischen Kriterien geprüft und dann ausgeschlossen wurde, schliesslich schlampig festzuhalten, es sei ja dann eigentlich auch egal, ob man nun die richtige Diagnose stelle oder nicht, mutet grotesk an. Wenig überraschend attestiert der Psychiater der Versicherten insgesamt eine hervorragende psychische Gesundheit mit ganz vielen psychischen «Ressourcen» (das ist insofern verquer, weil das Problem der Versicherten ja nicht fehlende psychische, sondern fehlende körperliche Ressourcen sind). Dass die Diagnose ME/CFS überhaupt genannt wird, dürfte wohl vor allem der Tatsache geschuldet sein, dass in einem Gerichtsverfahren den Jurist·innen (welche medizinische Laien sind) keine allzu grosse Diskrepanz mit der Diagnose der von der Versicherten privat konsultierten Ärzt·innen präsentiert werden soll. Ganz nach dem Motto: Schaut mal, wir haben ME/CFS ja «ernst genommen», aber wir konnten halt einfach keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.


1. 4. St. Galler Versicherungsgericht: «Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist.»


Das Kalkül seitens der Gutachter geht natürlich auf. Das Gericht hält fest:

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen. (…) [Der psychiatrische Sachverständige] hat ein Chronic Fatigue Syndrom diagnostiziert, allerdings ohne diesem Syndrom eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen und die Diagnosestellungen durch die Gutachter nicht umfassend gewesen wären. (…)

Die Berichte von Dr. K._ sind nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu wecken. Dr. K._ hat sich bei der Erhebung der Befunde nämlich vorwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt. Er hat also, obwohl er kein behandelnder Arzt ist, keine objektive Betrachtungsweise eingenommen, sondern sich bei der Beurteilung von Art und Ausmass einer Gesundheitsbeeinträchtigung massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt.

(…) Die Beschwerdeführerin hat schliesslich vorgebracht, es sei durchaus Erfahrungstatsache, dass Gutachter wegen einer fehlenden Objektivierungsmöglichkeit den Schweregrad (wohl: einer Gesundheitsstörung) zulasten des zu Begutachtenden völlig unterschätzten. Lasse sich der Schweregrad diagnostisch nicht bestimmen, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin hat dabei verkannt, dass von den Gutachtern nicht nur bei der Diagnosestellung, sondern auch bei der Beurteilung des verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens ein objektiver Massstab angesetzt worden ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ein­gereichten Berichte von Dres. J._ und K. keine Zweifel am Gutachten der SMAB AG L.__ zu wecken vermögen. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin vollständig arbeitsfähig sei, überzeugt. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist.

IV 2019/26

Hatte ich eigentlich schon erwähnt, dass die Besetzung des St. Galler Versicherungsgerichts bei diesem Fall die gleiche war, die im trümmligen Urteil IV 2020/209 festgehalten hatte:

Wenn also behauptet wird, dass eine MEDAS befangen sei, weil sie wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig ist, schlösse das notwendigerweise auch eine Befangenheit sämtlicher IV-Stellen und des Bundesamtes für Sozialversicherungen mit ein. Tatsächlich ist aber eine solche umfassende und systematische Befangenheit des gesamten Verwaltungsapparates der Invalidenversicherung nicht ersichtlich.


1. 5. Abklärung der Erwerbsfähigkeit ohne Einbezug der effektiven Erwerbsfähigkeit?


Nun kann man natürlich durchaus der Meinung sein, im obigen Fall der ME/CFS-Patientin sei alles (juristisch) korrekt gelaufen und/oder sie sei tatsächlich nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, beziehungsweise könne das halt nicht beweisen. Bemerkenswert ist dabei jedoch Folgendes: Zu Beginn des IV-Verfahrens war die Versicherte noch zu 60% angestellt, hatte aber bereits erhebliche gesundheitliche Probleme und konnte auch kein höheres Pensum leisten, weshalb sie sich der IV anmeldete. Im Verlauf des Verfahrens wurde ihr gekündigt. Ob dies aus gesundheitlichen Gründen geschah, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Es stellt sich die Frage, weshalb der Arbeitgeber, bei dem die Versicherte bereits mehrere Jahre vor dem Ausbruch ihrer Erkrankung tätig war, nicht dazu befragt worden war, wie sich die Erkrankung konkret auf ihre berufliche Funktionsfähigkeit auswirkt.

Im Fall eines anderen Versicherten (Mann! Schweizer! Grenzwächter!) mit einer Fibromyalgie (gilt offenbar nur als bei Frauen als «Hysterie») befand das Bundesgericht BGE im Urteil 9C_148/2012 nämlich, dass die Aussagen des Arbeitgebers sowie des behandelnden Herr Professors (ein behandelnder Arzt ist plötzlich glaubwürdig, huh?) geeignet seien, Zweifel an der von der MEDAS attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit zu wecken:

2.3.1 Aus Stellungnahmen des Arbeitgebers ergibt sich, dass die fachärztlich beschriebene eingeschränkte Belastungstoleranz allein auf den gesundheitlichen Zustand – und nicht auch auf unversicherte Faktoren – zurückzuführen ist. Zwei Schreiben der Eidg. Zollverwaltung (an die IV-Stelle vom 24. Februar 2010 sowie an das kantonale Gericht vom 15. November 2010) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer klar willens ist, sein Leistungsvermögen erwerblich zu verwerten. Die Oberzolldirektion berichtete, während zweier Arbeitsversuche an verschiedenen Stellen habe sich gezeigt, dass von dem „sehr engagierten und motivierten Mitarbeiter“ eine Leistung von maximal 60 Prozent erwartet werden könne (…)
Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen.

9C_148/201

Merkwürdig, wie sowas möglich ist, wenn man nur will. Allerdings scheint es irgendwie vom Wetter, oder dem, was es in der Mensa des Bundesgerichtes zum Mittagessen gab, abzuhängen, wie die Richter·innen entscheiden. Denn im Fall einer Versicherten mit einer diagnostizierten Multiplen Sklerose(!) ist ihre Fatigue halt nur «subjektiv», sowie der Bericht der Eingliedederungsinstitution nichts wert, weil «die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruhten» und überhaupt hat das ABI recht (BGE 9C_718/2019).

Tschuldigung, kleine Abschweifung. Zurück zum Thema:


2. Kantonsgericht Luzern: «Abklärungen haben im Rahmen einer mehrjährigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erfolgen»


Welche Probleme die ignorante Sturheit des IV-Apparats ME/CFS partout als eine «psychische» Störung sehen zu wollen, bereitet, zeigt sich auch im BGE 8C_272/2019:

Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage könne nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten befunden werden. Dabei hat es die Vorinstanz abgelehnt, dem Entscheid in psychiatrischer Hinsicht das Gutachten der medaffairs, Basel, vom 13. Juni 2017 zu Grunde zu legen. Dass auf die dort attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht abgestellt werden kann, wird auch von der beschwerdeführenden IV-Stelle nicht bestritten. In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, wenn einerseits eine psychische Störung mit Krankheitswert bejaht, gleichzeitig aber auf die Unmöglichkeit einer abschliessenden Diagnostik hingewiesen wird. Damit mag zwar, wie die IV-Stelle geltend macht, im jetzigen Zeitpunkt bezüglich der Frage eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ein Zustand der Beweislosigkeit vorliegen; die Vorinstanz hat aber implizit festgestellt, dass weiterhin eine reale Chance besteht, durch weitere Abklärungsmassnahmen einen Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.

Das Vorinstanz begegnete der Unmöglichkeit die «psychische Störung» zu diagnostizieren mit folgendem Vorschlag:

Das kantonale Gericht hat festgelegt, die von ihm angeordneten Abklärungen hätten im Rahmen einer mehrjährigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erfolgen.

Es ist offenbar noch nicht bis zum Luzerner Gericht durchgedrungen, dass man ausser Schwerverbrechern heute in der Schweiz niemanden mehr jahrelang in eine psychiatrische Klinik steckt. Zudem verfiele das für’s Budget verantwortliche Gremium bei der zuständigen Krankenkasse bei den Worten «mehrjährige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung» wohl kollektiv in Schnappatmung.

Das Bundesgericht sieht an sich kein Problem darin, Menschen zwecks Therapie mehrere Jahre in die Psychiatrie zu stecken. Aber als Abklärungsmethode findet man es dann doch etwas zu langwieirig:

Vorliegend mag eine mehrjährige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt sein, um den Gesundheitszustand der Versicherten zu verbessern; weshalb der Sachverhalt allerdings nur durch eine solche geklärt werden könnte, wird vom kantonalen Gericht nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits durch das Einholen eines Gerichtsgutachtens ein Sachverhalt ermittelt werden könnte, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. (…) Demnach hat das kantonale Gericht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und damit gegen Bundesrecht verstossen, als es nicht ein Gerichtsgutachten, sondern eine Abklärung im Rahmen einer mehrjährigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung anordnete. Entsprechend ist die Beschwerde der IV-Stelle in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache unter Aufhebung des kantonalen Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholen eines Gerichtsgutachten über den Leistungsanspruch der Versicherten neu entscheide.

8C_272/2019

Aufgrund von Informationen aus vertrauenswürdiger Quelle kann ich hier noch Folgendes anmerken: Bei der erneuten Begutachtung wurden mehrere Diagnosen gestellt, darunter auch ME/CFS. Der ME/CFS-Diagnose wurde allerdings (Überraschung!) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen.


3. Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht um jeden Preis – bis hin zur Körperverletzung


Wie oben gezeigt, findet das Bundesgericht, dass eine «mehrjährige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung» durchaus angezeigt sein könne, um den Gesundheitszustand der Versicherten zu verbessern. Immerhin sind im Gesetz diverse Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten für die Versicherten verankert. Beispielsweise im Artikel 7, IVG:

Art. 7 Pflichten der versicherten Person
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Wie sich ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Klink bei ME/CFS-Betroffenen auswirken kann, konnte man vergangenen Frühling in der Sendung «Reporter» sehen, in der zwei junge Betroffene mit schwerem ME/CFS portraitiert wurden: Dejan Lauber war in einer psychosomatischen Klinik zur «Behandlung», wo man ihn zu körperlicher Aktivität zwang. Er kam deutlich kränker aus der Klinik, als er hineinging und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen:

Die Szene, in der Laubers Vater erzählt, wie man seinen Sohn zum Laufen zwang, bricht einem das Herz:

Was Bericht nicht erwähnt wird, (aber Dejan Lauber mir persönlich gesagt hat): Es war die IV, die ihm diesen Klinikaufenthalt «nahegelegt» hat.

Eigentlich steht im IVG auch dies:

Art. 7a Zumutbare Massnahmen
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Der Gesetzesartikel wird aber in der Schweizer Versicherungslandschaft offenbar nonchalant ignoriert. Dass sich ihr Gesundheitszustand durch (übertriebene) Aktivierung massiv verschlechtert, erleben nämlich auch Long Covid-Betroffene wie Andrina Fischer. Der Beobachter berichtet:

Acht Wochen soll sie sich Anfang 2022 in den Bergen erholen. Doch Reha heisst nicht Ruhe. Die Krankenkasse definiert eine gewisse Anzahl Stunden, die Fischer besuchen muss. Bewegung, Atmung, Entspannung, Gruppentherapie. Die Rückschläge lassen nicht lange auf sich warten. Immer wieder wird die 53-Jährige aktiviert und angespornt. «Probieren Sie es doch. Das tut Ihnen sicher gut», heisst es.
Andrina Fischers Zustand verschlechtert sich so stark, dass sie nach der Long-Covid-Reha ins Spital muss. Im Rollstuhl, weil sie kaum noch gehen kann. Diagnose: ME/CFS.

Quelle: Beobachter, 27. Oktober 2022

4. Verwaltungsgericht Bern: «Sodann ist mit der Reise vom Wohnort der Beschwerdeführerin nach (…) keine übermässige bzw. unzumutbare körperliche Belastung verbunden»


Dass man die für ME/CFS typische Belastungsintoleranz (PEM = Post-Exertional Malaise) an vielen Orten in der Schweiz schlicht nicht versteht, zeigt auch der nächste Entscheid, diesmal vom Verwaltungsgericht Bern:

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, eine Begutachtung in … sei ihr aufgrund der ihres Erachtens langen Anreise aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (…)
3.2.2 Dr. med. G.__ hielt im Bericht vom 5. Mai 2020 (act. II 175 S. 3 f.) fest, die Beschwerdeführerin leide unter der chronischen Krankheit ME/CFS. Dies bedeute, dass jegliche Belastung die körperlichen Beschwerden über eine längere Zeit verstärken könne. Aufgrund ihrer Krankheit sei sie auf einen Rollstuhl mit elektrischem Antrieb angewiesen. Sie könne sich nicht länger als 15 Minuten in einer aufrechten Position halten. Jegliche Transporte zu Terminen verursache eine Verschlimmerung der chronischen Krankheit.

Das Gericht ignorierte die Ausführungen des behandelnden Arztes und schloss sich in seinem Urteil dem RAD an, der befunden hatte, es gebe keinen medizinischen Grund, die Begutachtung in einer anderen (näheren) Gutachterstelle durchführen zu lassen:

Sodann ist mit der Reise vom Wohnort der Beschwerdeführerin (…) nach … (Sitz der MEDAS E.) keine übermässige bzw. unzumutbare körperliche Belastung verbunden, so dass für einen Wechsel der Gutachterstelle in medizinischer
Hinsicht kein Anlass besteht. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten und von Dr. med. G. in seinen (im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden) Berichten wiedergegebenen Beschwerden nichts.

200 20 454 IV

5. ABI: «Erfinderische Mediziner und subjektive Beschwerden, die immer wieder neu mit für Laien sehr schwerwiegend tönenden Namen» versehen werden.»


Auch beim grössten Begutachtungsinstitut der Schweiz, das die meisten Gutachteraufträge durch die IV erhält, verfügt man zum Krankheitsbild ME/CFS über eine eher beschränkte «Expertise»:

In einer Stellungnahme spricht der leitende Gutachter von erfinderischen Medizinern und subjektiven Beschwerden, die «immer wieder neu mit für Laien sehr schwerwiegend tönenden Namen» versehen werden. Gerade die «besonders gefährlich tönende Myalgische Enzephalomyelitis» sei ein sehr ungeeigneter Begriff. Treffender sei die «dem Psychiater zugeordnete Neurasthenie» (Nervenschwäche).

«IV verharmlost schwere Krankheit», Beobachter, 11. Februar 2021

Beim im «Beobachter» portraitierten ME/CFS-Betroffenen handelt es sich um Rudolf Blatter, der früher als Personenschützer des Bundesrates gearbeitet hatte. Dass Blatter sich zu wehren wusste und dabei auch die mediale Öffentlichkeit suchte (und bekam) hat möglicherweise auch dazu beigetragen, dass die IV ein zweites Gutachten erstellen liess. Während das erste vom ABI erstellte Gutachten Blatter noch eine psychiatrische «Nervenschwäche» und eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kam das zweite Gutachten von der Rehaklinik Bellikon zum Schluss, dass Blatter aufgrund vom ME/CFS zu 87% arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle Bern sprach ihm infolgedessen eine ganze Rente zu. Blatter blieb damit erspart, was viele ME/CFS-Betroffene sich finanziell und kräftemässig nicht leisten können und in den meisten Fällen auch nicht von Erfolg gekrönt ist: Der langwierige Weg vor Gericht.


6. Florian Steinbacher: «Wer Anspruch auf eine Leistung hat, der bekommt die Leistung auch.»


Rudolf Blatters (damals noch nicht entschiedener) Fall wurde auch in der Rundschau-Sendung vom 30. März 2022 zum Thema «Long Covid» vorgestellt. Blatter appellierte an die Politik und sagte, wie die IV-Verfahren bei solchen Krankheitsbildern sind: Unwürdig.

Der Kritik der Betroffenen, dass die IV mit dem Krankheitsbild zu wenig vertraut sei, meinte der Präsident der IV-Stellen-Konferenz Florian Steinbacher in der selben Sendung: Falls man sich von der IV unfair behandelt fühle, könne man sich ja mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren:

Laut der Statistik des BSV erhielten von den knapp 1800 Personen, die sich 2021 aufgrund von «Long Covid» bei der IV anmeldeten 62% keinerlei Leistungen. Diejenigen, die Leistungen erhielten, bekamen meist eine Eingliederungsmassnahme zugesprochen. Nur 3% der Angemeldeten sprach die IV eine Rente zu. Das BSV schreibt:

Der hohe Anteil Anmeldungen, die nicht in eine Leistungszusprache münden und der hohe Anteil der Eingliederungsmassnahmen (gegenüber den Rentenzusprachen) unter den Leistungszusprachen weisen darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit der von Long-Covid betroffenen IV-Versicherten sich in sehr vielen Fällen dank guter medizinischer Betreuung und gegebenenfalls mit Unterstützung der IV bei der Eingliederung deutlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann – womit keine Rente notwendig ist.

Meint das BSV mit «guter medizinischer Betreuung» die Rehaufenthalte, aus denen die Betroffenen im Rollstuhl rauskommen? Und die Erwerbsfähigkeit wird «wiederhergestellt» durch die hochkompetenten IV-Gutachter, die einfach «nichts» finden können, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit «begründen» würde?

Dazu nochmal Florian Steinbacher:

Florian Steinbacher (49), Präsident der Konferenz der kantonalen IV-Stellen, kann die Kritik der Long-Covid-Betroffenen nicht nachvollziehen. Der Vorwurf, sie würden zurückgewiesen, sei «Unsinn», sagt er. «Wer Anspruch auf eine Leistung hat, der bekommt die Leistung auch.»

Quelle: Blick, 15.3.2022

Ich übersetze die Aussage von Jurist Steinbacher mal für die mit der IV-Perfidie nicht ganz so vertrauten Leser·innen: Wer keine Leistung bekommt, hat halt eben einfach keinen «Anspruch» darauf. Denn für den Anspruch auf eine IV-Rente müssen IV-Gutachter ja erstmal eine Diagnose stellen, sowie nachvollziehbar darlegen, inwiefern die Erkrankung die Erwerbsfähigkeit des bzw. der Antragstellenden erheblich einschränkt. Findet der Gutachter «nichts», hat die Person «keinen Anspruch». Ist sie mit damit nicht einverstanden, kann sie sich aber laut Steinbacher (siehe weiter oben) «mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren». Abgesehen, davon, dass sowohl eine anwaltliche Vertretung nicht gratis und auch das Verfahren an sich kostenpflichtig ist, stützen sich die Gerichte in der stark überwiegenden Mehrheit der Fälle auf die «Expertise» der von Natur aus kompetenten und objektiven Gutachter ab und begegnen Einwänden der Versicherten (wie wir im ersten Beispiel sahen) gerne mal folgendermassen:

Die Beschwerdeführerin hat dabei verkannt, dass von den Gutachtern nicht nur bei der Diagnosestellung, sondern auch bei der Beurteilung des verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens ein objektiver Massstab angesetzt worden ist. (…) Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die/der Beschwerdeführer/in vollständig arbeitsfähig ist.

IV 2019/26

Die Betroffenen können natürlich schon versuchen sich zu wehren, die Wahrscheinlichkeit ist einfach sehr hoch, dass das illustre Ringelreihen aus IV-Gutachtern, IV-Stellen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Gerichten in seiner bizarren Stringenz eine weitere kafkaeske Pirouette dreht.

Übrigens: Florian Steinbacher, aktuell noch Leiter der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, wird neuer Vizedirektor des Bundesamts für Sozialversicherungen und Leiter des Geschäftsfelds Invalidenversicherung. Sprich: Steinbacher ist ab dem 1. Dezember 2022 der neue IV-Chef.

Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode – Special Edition: ME/CFS und Long Covid (1)

Wie im letzten Artikel aufgezeigt, hat das St. Galler Versicherungsgericht bei seiner stringenten Beweisführung («Gutachterinstitute, IV-Stellen und das BSV können nicht befangen sein, denn dann wäre ja das ganze System befangen und dafür gibt es keine Anhaltspunkte») die Rolle der Rechtsprechung komplett aussen vor gelassen. Der langjährige Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer hat in einem Interview kurz vor seiner Pensionierung Ende 2020 jedoch dargelegt, dass das Bundesgericht sich bei seinen Entscheiden nicht ausschliesslich der Gerechtigkeit und Wahrheitsfindung, sondern offenbar auch der finanziellen Schieflage der IV verpflichtet gefühlt hat:

Meyer ist überzeugt: Indem das Bundesgericht verhindert habe, dass die IV finanziell aus dem Ruder laufe, habe es dazu beigetragen, einen wichtigen Pfeiler des Sozialstaats langfristig zu sichern.

Die Methode, mit der das Bundesgericht zwischen 2004 und 2014 immer weitere Krankheitsbilder von IV-Leistungen ausschloss, war so simpel wie effektiv: Kraft ihres Amtes erklärten die Bundesrichter·innen die betreffenden Krankheiten einfach als «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar.» Eine medizinisch-wissenschaftliche Evidenz (Grüsse an Herrn Gerber an dieser Stelle) gab es für diese steile These zwar nie, aber da die Beweislast im Sozialversicherungsrecht bei den Versicherten liegt, lag es an ihnen, das Gegenteil beweisen.

Nun, wie beweist man als einzelne/r Versicherte/r einer IV-Stelle, dass man entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes seine Erkrankung auch beim besten Willen nicht überwinden kann? Tja, schwierig. Schlecht für die Versicherten, aber gut für die Finanzen der IV.

Der lange Schatten der Überwindbarkeitspraxis

Alt-Bundesrichter Meyer war auch persönlich an einem Urteil beteiligt, das den Grundstein dazu legte, dass Menschen, die heute infolge einer Covid-Erkrankung an langdauernden und schweren Erschöpfungszuständen (Fatigue bzw. ME/CFS) leiden, kaum eine Chance auf eine IV-Rente haben. Meyer und seine Kollegen befanden nämlich 2008 im Urteil I 70/07

Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) sind eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m.

Sekundiert wurden sie dabei vom BSV, dass in seiner Stellungnahme schrieb:

4.2 Das BSV analysiert die medizinischen Unterlagen dahingehend, dass für die fortgesetzte Müdigkeitsproblematik nach Ende 2002 keine organische Ursache ausgemacht werden könne. Die Verursachung der diagnostizierten Neurasthenie durch die Epstein-Barr-Virus-Infektion sei höchst unwahrscheinlich.

Nachdem die Herrn Bundesrichter sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (Aufsichtsfunktion, ja?) das häufig von einer Virusinfektion ausgelöste Chronic Fatigue Syndrom (Korrekt: ME/CFS – Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) Kraft ihres Amtes in dieselbe Kategorie wie «Hypochondrie» eingeordnet hatten, wurde den davon Betroffenen seitens der IV jahrelang beschieden, dass ihre Beschwerden psychisch eingebildet und deshalb «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wären».

Auch als 2015 die Überwindbarkeitsvermutung vom Bundesgericht aufgegeben und die Indikatoren-Rechtsprechung eingeführt wurde, besserte sich die versicherungsrechtliche Situation von ME/CFS-Betroffenen nicht wirklich. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides von 2008 gilt das von der WHO als neurologische Erkrankung (ICD-Code G93.3) klassifizierte Krankheitsbild bei der Schweizer IV nach wie vor als «psychiatrische Erkrankung».

Was sich nicht eindeutig beweisen lässt, ist für die IV «psychisch»

ME/CFS-Betroffene, die aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen um IV-Leistungen ersuchen, finden sich standardmässig in einem geradezu kafkaesken Albtraum wieder. Denn weil es für ME/CFS (welches auch als Folge einer Covid-Erkrankung auftreten kann) noch keine eindeutigen Biomarker gibt (es gibt allerdings diverse Hinweise, dass gewisse Werte bei ME/CFS verändert sei können, bspw. spezifische Entzündungswerte), stellt sich die Schweizer Invalidenversicherung auf den Standpunkt, dass es sich um eine «psychische» Erkrankung handelt. Denn alles, was sich nicht eindeutig mit entsprechenden Laborwerten oder bildgebenden Verfahren beweisen lässt, ist für die IV «psychisch». Ausserdem hatten ja die Herren Bundesrichter anno 2008 schon gesagt, dass ME/CFS in die selbe Kategorie gehöre wie «Hypochondrie». Dass Frauen deutlich öfter von ME/CFS (und auch Long Covid) betroffen sind als Männer, stärkt die Hypochondrie-These noch. Frauen sind aufgrund ihres sich von Männern unterscheidenden Immunsystems allerdings ganz generell deutlich häufiger von entzündlichen Autoimmunerkrankungen (wie beispielsweise Multiple Sklerose) betroffen, aber wenn die Herren Bundesrichter in ihrer unendlichen Weisheit sagten, es sei «psychisch», dann ist es natürlich psychisch.

Aber… die Indikatoren?

Die Indikatoren wurden (angeblich) geschaffen, damit bei Versicherten mit psychosomatischen Krankheitsbildern die konkreten Funktionseinschränkungen genauer bestimmt werden können. Effektiv werden die Indikatoren aber eher als eine Art Simulantentest benutzt, der mittlerweile bei allem psychischen Erkrankungen zum Einsatz kommt («Der Depressive geht mit dem Hund spazieren? Tja, so krank kann der wohl dann nicht sein»). Bei Versicherten mit ME/CFS, die im Alltag stark eingeschränkt, ja teil sogar bettlägerig sind, könnten die Indikatoren wichtige Hinweise liefern, dass sie, nun ja, tatsächlich sehr eingeschränkt sind. Die Krux ist nun aber die, dass das Indikatorenverfahren von der IV erst eingeleitet wird, wenn eine fachärztlich festgestellte psychiatrische Diagnose von genügender «Schwere» vorliegt. Wie soll nun ein/e Psychiater·in eine psychische Krankheit (F-Diagnose) diagnostizieren, wenn gar keine psychische Krankheit vorliegt? Nun; er oder sie wird wohl keine psychische Krankheit diagnostizieren. Sprich, die Person ist psychisch «gesund». Körperlich gilt die Person ebenfalls als «gesund», denn sie kann ja keine eindeutigen Laborbefunde vorlegen. Aus Sicht der IV ist die Person damit «rundum gesund» und der Fall wird abgeschlossen.

Sie sehen das Problem, ja? Nun, bei der IV und im Bundesamt für Sozialversicherungen sieht man es nicht. Oder will es partout nicht sehen.

Wie absurd sich die IV-Verfahren bei ME/CFS deshalb mitunter gestalten, werde ich im nächsten Beitrag anhand einiger realer Beispiele aufzeigen.

Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode (3) – Die Rolle der Rechtsprechung

Wie in den vorangegangenen Artikeln gezeigt, behauptet das St. Galler Versicherungsgericht im Urteil IV 2020/209, dass Gutachterinstitute, IV-Stellen und das BSV nicht befangen sein könnten, denn dann wäre ja das ganze System befangen und dafür gäbe es keine Anhaltspunkte. Was das Gericht in seiner Beweisführung komplett betriebsblind ausblendet, ist die eigene Rolle in diesem lustigen Ringelreihen, nämlich die der Rechtsprechung. Als ob die Unbefangenheit der Richter·innen dermassen selbstverständlich wäre, dass eine mögliche Befangenheit nicht mal erwähnt wird. Und als ob die Rechtsprechung nicht eine überaus stark formende Rolle im IV-System spielen würde.

Das letzte Wort hat das Bundesgericht

Die IV-Stellen und das Bundesamt für Sozialversicherungen berufen sich in Sachen Invalidenversicherung und speziell bei der Beurteilung der Qualität von Gutachten seit vielen Jahren immer wieder auf die Rechtsprechung bzw. Bundesgerichtsurteile. So gelten beispielsweise seit dem entsprechenden (und mehrmals bestätigten) Bundesgerichtsentscheid behandelnde Ärzt·innen grundsätzlich als voreingenommen und von der IV bezahlte Gutachter (siehe oben) grundsätzlich als «unbefangen» und «korrekt». Weil… nun, das Bundesgericht hat das gesagt, darum ist das so.

Pro forma wird natürlich betont, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Aufsichtsfunktion habe und diese auch wahrnehme. So beispielsweise auch in dieser bundesrätlichen Antwort auf die parlamentarische Anfrage aus der Wintersession 2019: «Schreiben sich die IV-Gutachter beliebig oft selber ab und kassieren dafür?»

Das blosse Kopieren aus früheren Gutachten könnte von der IV nicht akzeptiert werden. Ein solcher Fall ist dem Bundesamt für Sozialversicherungen nicht bekannt. Dieses Vorgehen hätte in jedem Fall den vorsorglichen Ausschluss von der Vergabe weiterer Gutachten zur Folge.

Entgegen der Aussage des BSV, dass ihm kein solcher Fall bekannt sei, haben mehrere Behindertenorganisationen bereits 2010 in einem Positionspapier auf die offenbar schon damals verbreitete Verwendung von Textbausteinen in Gutachten hingewiesen und diese Praxis kritisiert.

Das Bundesgericht hatte allerdings 2017 in einem Urteil dargelegt:

Auch aus dem Vorbringen, die Gutachterin verwende mitunter unzutreffende Textbausteine (so habe sie die Versicherte als kräftig bezeichnet, obwohl diese „eine kleine und alles andere als kräftige Frau“ sei), ergibt sich nicht, dass sie die medizinische Lage der hier am Recht stehenden Versicherten unsachlich beurteilt hätte.

BGE 9C_233/2017

Die versicherte Person, der vom Bundesgericht beschieden wurde, dass die Verwendung von Textbausteinen keinen Zweifel am Gutachten an sich rechtfertige, kann sich aus der ausgedruckten Antwort des Bundesrates («Kopieren aus früheren Gutachten könnte von der IV nicht akzeptiert werden») etwas Hübsches bauen. Einen Papierflieger zum Beispiel. Und aus der Argumentation des St. Galler Gerichts («Mit unsorgfältigen, tendenziösen oder „versichertenfeindlichen“ Gutachten würde eine MEDAS einer IV-Stelle einen Bärendienst erweisen, da ein solches Gutachten keine taugliche Beweisgrundlage darstellen würde und sich die IV-Stelle folglich gezwungen sähe, eine Begutachtung durch eine andere MEDAS in Auftrag zu geben.») gleich noch einen zweiten.

Justitia mit Sparauftrag

IV-Stellen, die von sich aus denken: «Hui, dieses Gutachten ist jetzt doch etwas unsorgfältig, tendenziös oder versichertenfeindlich geraten, das müssen wir noch ein Weiteres einholen» dürften dünn gesät sein. Denn die zentrale Frage, die sich die Jurist·innen bei der Beurteilung von Gutachten auf jeder IV-Stelle stellen, ist eine ganz andere: Werden/würden wir vor (Bundes)Gericht damit durchkommen?

Diese Frage wäre dann eine gute Leitlinie, wenn Justitia tatsächlich neutral wäre und sich nichts anderem als der hehren Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet fühle wurde. Dass dies im Falle einer hochverschuldeten Sozialversicherung nicht der Fall ist, machte der abtretende langjährige Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer (SP) in einem Blick-Interview Ende 2020 deutlich:

Meyer ist überzeugt: Indem das Bundesgericht verhindert habe, dass die IV finanziell aus dem Ruder laufe, habe es dazu beigetragen, einen wichtigen Pfeiler des Sozialstaats langfristig zu sichern.

Äh hallo, darf ich mal kurz eine kleine Zwischenfrage stellen? Das St. Galler Gericht argumentierte ja folgendermassen:

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen würde also nur dann eine Befangenheit der Sachverständigen zulasten der Versicherten bewirken, wenn auch die IV-Stellen befangen, das heisst nicht an der objektiven Rechtsanwendung, sondern an der Einsparung von Rentenausgaben interessiert wären. Eine solche generelle Befangenheit aller IV-Stellen könnte aber nur vorliegen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde toleriert würde, womit auch diese dem Anschein nach befangen wäre.

Wenn das Bundesamt für Sozialversicherungen, wie im letzten Artikel aufgezeigt, den IV-Stellen Sparvorgaben macht und das Bundesgericht, das als letzte Instanz die IV-Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit überprüft, gar nicht an der objektiven Rechtsanwendung interessiert ist, sondern daran, dass «die IV finanziell nicht aus dem Ruder läuft»….

… würde es dann nicht Sinn ergeben, wenn ein solches System Gutachten von Gutachterinstituten, die diesen Spargedanken subtil unterstützen, wohlwollend durch alle Instanzen «Neutralität», «Objektivität» und «unzweifelhafte Qualität» attestieren würden?

Tschuldigung, ich wollt ja nur mal kurz fragen.

[3/4] Einschränkungen von Menschen mit einer psychischen Erkrankung anerkennen und ernst nehmen – was bedeutet das konkret?

In den letzten beiden Beiträgen habe ich aufgezeigt, dass es grundsätzlich (politisch) gewollt ist, Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in die Arbeitswelt einzugliedern. Das Problem dabei ist, dass die Betonung vor allem auf «Eingliedern» liegt und die Bedeutung, welche die «psychische Erkrankung» dabei hat, vernachlässigt oder gar verleugnet wird. Es herrscht immer noch in vielen Köpfen – teils auch in Eingliederungsinstitutionen oder bei der IV – die Idee vor, dass sich psychische Erkrankungen durch «richtige» Therapie, Medikamente, Druck, Training, erzieherische Massnahmen und vor allem «Anstrengung und guten Willen» der Betroffenen grösstenteils soweit minimieren lassen, dass die Erkrankung im Arbeitskontext kaum mehr eine Rolle spielt. Also kurz: Wenn sich psychisch Erkrankte nur richtig Mühe geben würden, wären sie gar nicht krank und könnten «normal» arbeiten.

Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass Versicherte mit einer psychischen Beeinträchtigung ihre krankheitsbedingten Einschränkungen im Arbeitsleben grundsätzlich übertrieben darstellen und unterzieht die Betroffenen deshalb standardmässig einem Indikatorenverfahren Simulantentest. So stellte es beispielsweise im Falle eines depressiven Mannes fest, dass er nicht so krank sein könne, da er angab, drei Freunde zu haben (BGE 8C_703/2018). Bei einem anderen Versicherten befanden die Richter·innen, dass das Verbringen der Wochenenden mit der Partnerin auf «Ressourcen» hindeute (BGE 9C_780/2019). Man ist versucht zu fragen: Für welchen Beruf genau? Heiratsschwindler? Oder Callboy? Auch das Moderieren eines öffentlichen Anlasses war für das Bundesgericht ein «Beweis», dass die betreffende Person wohl kaum an einer relevanten psychischen Störung leiden könne (BGE 8C_285/2018).

Frappierend – und diskriminierend – ist, dass all diese Faktoren (Freundschaften, Partnerschaft, öffentliche Auftritte) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von körperlich Erkrankten nicht nur keine Rolle spielen, sondern dass das Bundesgericht die Anwendung der Indikatorenpraxis bei körperlich nachweisbaren Krankheiten explizit als unzulässig erachtet (BGE 9C_106/2019).
Siehe dazu auch: Staatliches Handeln darf nicht auf Vorurteilen beruhen (2020)

Öffentliche Sichtbarkeit? Haha, you Dreamer, du!

Speziell die öffentliche Sichtbarkeit, sei es durch Auftritte, politisches Engagement oder in den sozialen Medien, ist etwas, das psychisch bzw. generell unsichtbar erkrankten Menschen sowohl gesellschaftlich wie auch sozialversicherungsrechtlich nur in äusserst engen Grenzen zugestanden wird. Denn zeigen sie sich in etwas Anderem, als der ihnen zugestandenen Krankenrolle, ja offenbaren sie gar Fähigkeiten, machen sie sich gleich der Simulation, oder wie es das Bundesgericht nennt, der «Ressourcen» verdächtig.

Ganz anders war die Wahrnehmung, als der Rollstuhlfahrer Jahn Graf letzten Spätsommer im Schweizer Fernsehen regelmässig eine Sendung zu den Paralympics moderierte. Niemand bezeichnete ihn als Scheininvaliden. Im Gegenteil, seine Leistung wurde anerkennend – und zu Recht – gewürdigt. Graf wurde unter anderem vom Migros Magazin interviewt:

Was erhoffen Sie sich von Ihrem Fernsehengagement, das Sie mit Sicherheit innert Kürze zu einer ziemlich bekannten Person machen wird?

Schön wäre, wenn meine Fernsehpräsenz auch anderen jungen Menschen mit einer Behinderung Mut machen würde, sich mehr zuzutrauen und beruflich selbstbewusster zu werden. Für mich persönlich ist es zudem eine Chance, meine Fähigkeiten einem noch grösseren Publikum zu präsentieren. Ich wünsche mir, dass ich meine selbständige Tätigkeit als Moderator so weit ausbauen kann, dass ich mindestens auf einen Teil meiner staatlichen Unterstützung durch IV und Ergänzungsleistungen verzichten kann.

Die gleiche Szenerie (Sich öffentlich beruflich ausprobieren, TV-Moderation, Interview mit Anpreisen der eigenen Fähigkeiten) mit einer Person, die aus psychischen Gründen eine IV-Rente bezieht?

Un-denk-bar.

Würde jemand mit einer psychischen Erkrankung auch nur in der Krachenwiler Turnhalle beim weihnachtlichen Krippenspiel den 5. Engel spielen, läge bei der entsprechenden IV-Stelle am nächsten Tag eine Betrugsverdachtsmeldung auf dem Tisch und im Zuge des darauf eingeleiteten Revisionverfahrens hätte sich die versicherte Person zusätzlich zu rechtfertigen, weil sie im Krachenwiler Gemeindeblatt auch einmal über ihre Teilnahme am vom kirchlichen Frauenverein organisierten Makramee-Kurs Auskunft gegeben hatte («Sie, also das sind ja schon enorme Ressourcen, die sie der IV da verschwiegen haben!»).

Wenn eine sichtbar behinderte Person (gerne junge Männer im Rollstuhl, siehe dazu auch: «Zweierlei Mass», 2018) irgend etwas öffentlich macht (sich politisch engagieren, YouTube-Videos erstellen, Fernsehsendung moderieren usw.) heisst es von allen Seiten: «Toll, dass diese Person trotz ihrer Behinderung XY macht!» Bei Menschen mit einer unsichtbaren Erkrankung heisst es hingegen nie: «Toll, dass er oder sie das trotz ihrer Beeinträchtigung macht.» Da heisst es: «Wenn er XY macht, kann er ja wohl auch arbeiten!»

«Arbeiten» ist weit mehr als einfach «irgendetwas tun».

Dass öffentliche Auftritte oder Postings in den sozialen Medien herzlich wenig über die effektive Erwerbsfähigkeit einer Person aussagen, steht bei sichtbaren Behinderungen sowohl in der breiten Öffentlichkeit wie auch seitens IV und Gerichten ausser Frage. Bei unsichtbaren Behinderungen gelten solche Aktivitäten hingegen als «Beweise», dass die Betroffenen doch offensichtlich «gar nicht so eingeschränkt» seien. Wenn ein ausstehender Betrachter (ja, Bundesrichter·innen sind hier mitgemeint) jemandem laienhaft attestiert, «gar nicht so eingeschränkt zu sein», bedeutet das allerdings noch lange nicht, dass die versicherte Person fähig ist, im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung zu erbringen, die ausreicht, um damit ein (mindestens) existenzsicherndes Einkommen zu erzielen.

Um längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen generieren zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht beispielsweise nicht, in unregelmässigen Abständen jeweils ein paar Tage oder auch Wochen lang «einigermassen arbeitsfähig» zu sein. Denn Arbeitnehmende, die regelmässig (aber natürlich unvorhersehbar) immer wieder Tage- oder Wochenlang krankheitsbedingt ausfallen, sind ungefähr das Letzte, was Arbeitgeber sich wünschen. Und selbst wenn eine gewisse Stabilität vorhanden ist oder erreicht werden kann, bedeutet «Arbeiten» für Personen mit einer schweren chronischen Krankheit, dass sie gleichzeitig zwei Jobs managen müssen: Einerseits ihre Erkrankung, die oft viel Energie zur Bewältigung braucht – und gleichzeitig ihren Job mit der Erkrankung. Krankheitssymptome, Therapien, Medikamenteneinnahme (Nebenwirkungen) usw. müssen so «organisiert» werden, dass sie die Arbeitsleistung möglichst wenig tangieren.

Und genauso wie körperlich eingeschränkte Menschen für Körperpflege und Anziehen ein vielfaches an Zeit- und Energieaufwand benötigen wie Nichtbehinderte, können auch Menschen mit psychischen Störungen für an sich «einfache» Alltagstätigkeiten enorm viele Ressourcen benötigen. So kann nur schon der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmittel für Menschen mit einer Angststörung oder Autismus (Reizüberflutung) eine kräftezehrende Herausforderung darstellen. Auch die Verhaltensmuster bei einer ausgeprägten Zwangs- oder Essstörung mit einem normalen Arbeitsalltag zu vereinbaren, kann sich äusserst schwierig gestalten. An dieser Stelle könnte man noch 100 andere Beispiele anführen, wie psychische Erkrankungen «normales« Arbeiten erschweren. Das wäre angesichts der diesbezüglichen vollumfänglichen Bildungslücken allerorten zwar dringend nötig, würde aber den Umfang dieses Artikels sprengen (Machen Sie sich bitte anderswo kundig – wenn möglich nicht auf dem Generalsekretariat der SVP).

Dass solche inneren Anstrengungen von aussen nicht oder kaum sichtbar sind, bedeutet nicht, dass sie nicht enorm kräfteraubend sein und sich dementsprechend auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können. Zusätzlich ist es so, dass viele schwer psychisch kranke Menschen nicht nur mit einer Erkrankung kämpfen, sondern mehrere Diagnose gleichzeitig haben. Auch körperliche Begleiterkrankungen sind eher die Regel als die Ausnahme.

Bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit müsste die Ressourcenfrage deshalb eigentlich komplett anders gestellt werden, nämlich: Für welche alltäglichen UND beruflichen Tätigkeiten benötigt die versicherte Person aufgrund ihrer Erkrankung(en) deutlich mehr Zeit/Kraft/Ressourcen/Unterstützung als eine – soweit – gesunde Person. Dabei sind explizit auch Wechselwirkung zwischen Beruf und Privatleben einzubeziehen. Da die Beurteilung durch die IV meist stattfindet, wenn die versicherte Person gar nicht mehr im Erwerbsleben steht, sind Aussagen zu Hobbies oder Sozialkontakten wenig aussagekräftig. Solche angeblichen «Ressourcen» können bei einer Arbeitsaufnahme nämlich ganz schnell wegfallen, weil die betroffene Person schon neben einem geringen Arbeitspensum gar nicht mehr über die Ressourcen verfügt, ihre angeblichen «Ressourcen» (wie z.B. Freundschaften) zu pflegen.

Denn auch für kranke Menschen hat der Tag leider nicht 48, sondern bloss 24 Stunden.

Da ich mich bei der Textmenge mal wieder verschätzt habe, wird noch ein weiterer Artikel zum Thema folgen (oder auch zwei)…

Staatliches Handeln darf nicht auf Vorurteilen beruhen

Zusammenfassung: Wenn das indikatorengeleitete Abklärungsverfahren ein faires, sinnvolles und auf wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Instrument wäre, das einzig der Abklärung der Erwerbsfähigkeit dient, könnte und sollte es bei allen Arten von Leiden gleichermassen angewandt werden. Das Bundesgericht erachtet allerdings bei einem somatischen Leiden eine Prüfung nach den Standardindikatoren als «nicht zulässig» (BGE 9C_106/2019). Das legt den Verdacht nahe, dass es sich beim indikatorengeleiteten Abklärungsverfahren weniger um ein vorurteilsfreies und ergebnisoffenes Abklärungsprocedere handelt, sondern viel eher um ein juristisches Konstrukt ohne jegliche (arbeits-)medizinische Evidenz, das vor allem dazu dient, Versicherte mit psychischen Leiden mittels irrwitzigen Begründungen («Kann mit dem Hund spazieren gehen») von Leistungen auszuschliessen.

Die vom Bundesgericht juristisch-theoretisch konstruierte Einteilung in grundsätzlich «glaubwürdige» Versicherte (mit somatischen Leiden) und «unglaubwürdige» Versicherte (mit psychischen Leiden), deren Aussagen von Gesetzes wegen angezweifelt werden müssen, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Diese Einteilung basiert eindeutig mehr auf Klischees und Vorurteilen über unterschiedliche Arten von Behinderungen als auf der – tatsächlich weitaus komplexeren – Realität.


Indikatorengeleitetes Abklärungsverfahren: Schlimmer geht immer.


Während über 10 Jahren hat das Bundesgericht ohne jegliche medizinische Evidenz, einzig aufgrund einer – hauptsächlich auf Vorurteilen beruhenden – «Vermutung» psychosomatische Krankheitsbilder (bzw. was die Bundesrichter*innen für «psychosomatisch» hielten) als «überwindbar» eingestuft.

Als das Bundesgericht dann 2015 beschloss, die «Überwindbarkeitsvermutung» aufzugeben und durch ein «ergebnisoffenes indikatorengeleitetes Abkärungsverfahren» zu ersetzen, war die Euphorie gross. Ich teilte diese Euphorie nur sehr bedingt. Denn statt endlich einer Gleichbehandlung aller Versicherten gab es erneut eine Spezialrechtsprechung für eine bestimmte Gruppe, die es – so meine Befürchtung – erlauben würde, die von diesen Krankheitsbildern Betroffenen einfach mit besseren (?) Argumenten von IV-Leistungen auszuschliessen.

Zwei Jahre nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes zeigte eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich, dass meine Befürchtungen berechtigt gewesen waren:

Untersucht wurden dabei alle seit Juni 2015 vom Bundesgericht behandelten Fälle, in denen es um Schmerzpatienten ging, insgesamt 220 Urteile. In nur gerade einem Fall hat das oberste Gericht eine IV-Rente gutgeheissen. In weiteren drei Fällen hat es die Rentenzusprache der Vorinstanz gestützt, 10 Fälle wurden zur Neubegutachtung zurückgewiesen. In den restlichen rund 200 Fällen hat das Gericht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.

Angesichts dieser Bilanz könne von einem Meinungsumschwung, wie ihn das Bundesgericht angekündigt hatte, keine Rede sein, sagt Rechtsprofessor Thomas Gächter. Im Gegenteil. Es sei gar eine «sukzessive Verschärfung» festzustellen, die ihm ernsthafte Sorgen bereite. «Aufgrund unserer Analyse erhält man den Eindruck, dass die IV alles vorkehrt, um Renten abzuweisen, und das Bundesgericht stützt sie. Dabei müsste das Gericht die IV zumindest stellenweise korrigieren.»

Keine IV-Rente für Depressive, Tagesanzeiger, 11.06.2017

Als das Bundesgericht dann Ende 2017 auch seine Praxis bei leichten und mittelschweren Depressionen änderte, war der Jubel wieder gross: «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente» titelte beispielsweise SRF. Dass das Bundesgericht Versicherte mit Depressionen – und im gleichen Aufwasch gleich alle psychisch Erkrankten (also nicht mehr «nur» Versicherte mit psychosomatischen Leiden) – dem indikatorengeleiteten Abkärungsverfahren Simulantentest unterstellte, konnte mir damals beim besten Willen keinen Jubel entlocken:

Dass alle Versicherten mit psychische Störungen nun unter noch grösserer Beweislast stehen, ist sicher kein «Fortschritt im Sinne der Betroffenen». Vielmehr sind SVP und Weltwoche endlich dort angekommen, wo sie schon immer hinwollten: Alle psychischen Krankheiten gelten jetzt als gleichermassen «schwer objektivierbar». Das ist genau das, was sie all die Jahre unermüdlich sagten und schrieben: «Richtige» Invalide sind die mit dem Rollstuhl und die mit den komischen Krankheiten sind sowieso grundsätzlich verdächtig, und sollen erstmal «beweisen», dass sie wirklich nicht arbeiten können.

ivinfo, 29. Dezember 2017


Gleichbehandlung aller Versicherten? BSV: Ja. Bundesgericht: Nein


Mein Standpunkt war immer – und ist es nach wie vor: Wenn ein Abklärungsverfahren wirklich fair ist und die Erwerbsfähigkeit aufgrund wissenschaftlich abgestützter Erkenntnisse abgeklärt wird, kann und soll dieses Verfahren bei allen – also somatischen wie psychischen – Erkrankungen gleichermassen angewandt werden. Es ist für mich nicht ersichtlich, warum es z.B. bei psychisch Erkrankten die Ausübung eines Hobbys als «Ressource» gewertet wird, während ein Rollstuhlfahrer – etwas plakativ gesagt – so viele Hobbys haben kann, wie er will. Bei vielen der «Indikatoren» scheint nicht (arbeits-)medizinsche Evidenz dahinter zu stecken, sondern einfach nur populäre Vorurteile über Menschen mit Behinderungen. Während die Rollstuhlfahrerin bewundert wird, dass sie – trotz ihrer offensichtlichen Behinderung – nicht nur zu Hause rumsitzt, vermutet man beim Depressiven, der nicht nur zu Hause rumsitzt, dass er doch sicher ein Simulant sei.

Nachdem das Bundesgericht 2015 die Überwindbarkeitsrechtsprechung durch das indikatorengeleitete Abkärungsverfahren ersetzte, hielt das BSV dann auch im IV-Rundschreiben Nr. 339 fest:

Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Im CHSS Nr. 4 / Dezember 2017 bekräftigten Kocher und Hermelink noch einmal:

Indem es [das BSV] das neue Beweis- und Abklärungsverfahren in der IV nicht nur bei psychosomatischen, sondern auch bei psychischen und somatischen Leiden anwendet, geht es allerdings einen Schritt weiter als das Bundesgericht.

Dem BGE 9C_106/2019 ist allerdings zu entnehmen, dass das Bundesgericht das ganz anders sieht als das BSV:

Die Diagnose ist – insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht – von zentraler Bedeutung (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) : Bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen die Fatigue und weiteren Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesundheitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99, 8C_350/2017 E. 5.3; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4).

Das Bundesgericht findet nämlich, dass bei der Einschätzung einer Erwerbsunfähigkeit nicht die effektiven Einschränkungen relevant sind, sondern ob die Versicherte eine psychische Krankheit hat (dann sind ihre Symptome nicht invalidisierend) oder ob sie eine somatische Erkrankung hat (dann glauben wir, dass die genau gleichen Symptome – auch wenn diese nicht direkt nachweisbar sind – Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben können und der RAD tut ihr unrecht):

Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD vermag jedoch, falls sich herausstellen sollte, die Beschwerden sind somatisch bedingt, nicht zu überzeugen (…).

(Der Treppenwitz bei diesem Fall ist, dass auch das vom Bundesgericht als «psychisch» kategorisierte Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) laut WHO gar nicht als psychisches, sondern ebenfalls als organisches Leiden gilt, aber das ist nochmal eine ganz andere Geschichte.)

Das Bundesgericht erachtet es also ausdrücklich als «nicht zulässig», dass ein somatisches Leiden mittels Standardindikatoren dem Simulantentest abgeklärt wird. Damit stellt es sich nicht nur gegen die Vorgaben des BSV an die IV-Stellen, sondern auch gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Peter Henningsen (Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München), dessen von Indemnis in Auftrag gegebenes Gutachten entscheidend dazu beitrug, dass das Bundesgericht 2015 von der «Überwindbarkeitsvermutung» Abstand nahm. Den folgenden Ausschnitt aus dem Gutachten von Henningsen hat man aber offenbar beim Bundesgericht gefliessentlich überlesen:

Es gibt im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Ätiologiemodells keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Situationen, in denen eine organpathologisch definierte Komponente des Körperbeschwerdeerlebens gegeben ist (z.B. bei Fatigue-Syndromen im Rahmen einer Multiplen Sklerose oder im Kontext einer Krebserkrankung) und solchen, in denen eine solche Komponente nicht gegeben ist (in beiden Fällen unterliegt dem Beschwerdeerleben eine ätiologische Mischung der bio-psycho-soziale Komponenten, so sind auch für das Ausmass von Fatigue im Rahmen einer Multiplen Sklerose die psychosozialen Ätiologiekomponenten gewichtiger als die unzweifelhaft biologisch-organische Komponente (vgl Bol 2009) – es gibt nur einen relativen Unterschied in der Gewichtung und Benennbarkeit der biologischen Komponente (…). Es ist insofern nicht gerechtfertigt, Körperbeschwerdesyndrome mit eindeutiger organischer Ätiologiekomponente im Hinblick auf die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit anders zu behandeln als solche ohne eindeutige Komponente.

Die Vorgabe des BSV, alle Leiden gleich abzuklären, ist also aus medizinischer Sicht gerechtfertigt. Aber aus Sicht des Bundesgerichts nicht. Auf meine Anfrage an das Bundesamt für Sozialversicherungen, ob die IV-Stellen denn nicht widerrechtlich handeln, wenn sie das Indikatoren-Verfahren trotz dem oben zitierten BGE auch bei somatischen Erkrankungen anwenden, antwortete mir das BSV:

(…) Erst diese umfassende fachliche Beurteilung aller Indikatoren vermag die vorgebrachten Einschränkungen plausibel zu begründen und erlaubt es den IV-Stellen zu beurteilen, ob die geklagten Einschränkungen im Erwerbsbereich glaubhaft sind und welche Eingliederungsmassnahmen oder Leistungen der IV angezeigt sind. Deshalb sind wir nach wie vor der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auch für objektivierbare Beschwerden und damit auch auf somatische Leiden anwendbar ist.

Da ich keine Juristin bin, habe ich keine Ahnung, was diese Differenz zwischen BSV und Bundesgericht nun bedeutet. Es erscheint aber irgendwie so, wie wenn das BSV sagt: «Hey cool, das Bundesgericht hat uns ein super Instrument in die Hand gegeben. Das können wir doch auch bei oganischen Leiden anwenden, um mit irrwitzigen Begründungen Rentenansprüche abzulehnen.» Bundesgericht dann aber so: «Hey nein, Moment, ihr sollt doch nicht alle unfair behandeln, nur die psychischen!» BSV: «We don’t fucking care.»


Und dann… stieg der Rollstuhlfahrer auf einen Aprikosenbaum


Ich kann durchaus nachvollziehen, dass Jurist*innen die Indikatoren als völlig neutrales Abklärungsinstrument sehen (wollen), das einzig und alleine als Hilfsmittel dazu dient, um etwas – in ihren Augen – nicht beweisbares über Umwege zumindest «plausibel» zum machen. Und dass man meint, diese Hilfsmittel nicht zu benötigen, wenn «Beweise» in Form von Röntgenbildern oder Laboranalysen vorliegen. Was ich hingegen nicht nachvollziehen kann: Warum es laut Bundesgericht explizit nicht zulässig sein soll, die Indikatoren bei organischen Erkrankungen anzuwenden. Warum ist es nicht zulässig, das Ausmass einer Fatigue (die man auf keinem MRI sehen kann) bei einer Multiplen Sklerose über die Indikatoren festzustellen? Warum sollen hier nicht nicht die Hobbys oder gar die psychosozialen Umstände einbezogen werden dürfen? Und warum sollte man Versicherte mit organischen Leiden nicht genau so selbstverständlich auf «Aggravation» überprüfen, wie das die Standardindikatoren für psychische Leiden vorsehen? Ist das Abklärungsinstrument dann vielleicht doch nicht so «neutral», wie man immer behauptet? Und es wäre doch irgendwie bösartig, «richtige» Behinderte einem Simulantentest zu unterziehen?

Blenden wir doch mal kurz in den Abstimmungskampf über die Versicherungsdetektive zurück. Um zu unterstreichen, wie dringend notwendig es sei, dass Versicherte durch Detektive überwacht werden können, zeigten die Befürworter der Vorlage ihrer Ansicht nach besonders dreiste Fälle von Versicherungsbetrug auf. Ein immer wieder äusserst genussvoll zitierter Fall war jener des Rollstuhlfahrers, der von einem Detektiv dabei beobachtet wurde, wie er in seinem Garten auf einen Aprikosenbaum stieg.

Im entsprechenden BGE 9C_852/2014 ist ersichtlich, aufgrund welcher Voraussetzungen die Rente einst zugesprochen wurde:

In dem in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums C.________ vom 7. Dezember 2011 kamen die Ärzte zum Schluss, insgesamt bestehe klinisch das Bild einer inkompletten, linksbetonten Tetraplegie mit neurogener Blasenfunktionsstörung sowie einer ausgeprägten neurogenen Schmerzsymptomatik. Für die Fortbewegung sei der Versicherte zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen. Insgesamt schätzten sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf unter 30%

«Klarer Fall» sagt da der Jurist. Gibt ja Röntgenbilder.

Nachdem bei der IV-Stelle allerdings eine anonyme Verdachtsmeldung eingegangen war, wonach sich der Versicherte in der Öffentlichkeit mit dem Rollstuhl fortbewege, bei sich zu Hause aber in der Lage sei, anstrengende Gartenarbeiten zu verrichten, ordnete sie eine Observation an. Nochmal aus dem BGE:

Es habe beobachtet werden können, wie er auf eine Leiter gestiegen sei und sich dabei nach vorne gebückt und auf einem Bein stehend die Aprikosen gepflückt habe. Die notwendige Gewichtsverlagerung wäre bei einer den Gutachtern gegenüber geltend gemachten Parästhesie im linken Bein schlicht unmöglich gewesen. (…) Seine Behauptung gegenüber den Gutachtern, er könne den Kopf nicht reklinieren und diesen nur langsam drehen, sei erlogen, denn die Videoaufnahmen zeigten, wie er ohne Schwierigkeiten den Kopf drehe und rekliniere, um die Früchte zu ernten. Der Eindruck liege nahe, das sich der Versicherte bei den medizinischen Abklärungen in die Rolle eines Behinderten versetzt und mehr Einschränkungen vorgespielt habe, als dies in Tat und Wahrheit der Fall gewesen sei. In Kenntnis der Observationsberichte und des -materials sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von unter 30% als offensichtlich falsch zurückzuweisen. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Das neckische an diesem Fall ist: Das Bundesgericht selbst hatte einige Jahre zuvor die Beschwerde des Versicherten gutgeheissen, in der dieser sich gegen die folgende Einschätzung der Medas gewehrt hatte:

Die Experten kamen im Gutachten vom 25. August 2008 zum Schluss, G.________ sei in der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Er leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, deren Symptome mit einer zumutbaren Willensanstrengung in einer an die objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Berufstätigkeit zu überwinden seien.

BGE 9C_666/2010

Das Bundesgerichtes begründete seinen Entscheid damals damit, dass eben «objektive Befunde» vorlägen:

Zwar hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass nicht jede nach einer Administrativbegutachtung auftauchende divergierende Auffassung der behandelnden Ärzte zu Beweisweiterungen Anlass gibt; davon ist aber abzuweichen, wenn wie hier die Kritik objektive Befunde und nachprüfbare Angaben enthält, welche die bisherige Sichtweise in Frage stellen können (Urteil 9C_210/2010 E. 2.3 in fine). Die erforderliche beweismässige Klärung lässt sich nur durch ein Gerichtsgutachten erreichen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d in fine S. 163). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein solches bei einer bisher nicht mit dem Beschwerdeführer befassten spezialisierten Klinik einholt. Anschliessend wird die Vorinstanz über die Beschwerde neu entscheiden.

Vom Kantonsgericht wurde dem Versicherten dann aufgrund eines Gerichtsgutachtens eine ganze Rente zugesprochen (die IV-Stelle war – verständlicherweise – not amused).

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Richter*innen stark davon leiten liessen, dass «objektive Befunde» vorlagen (was das ursprüngliche Medas-Gutachten auch gar nicht verneint hatte) und es scheinbar total unfair fanden, dass man von einem Rollstuhlfahrer verlangte, seine Schmerzen mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Sowas geht doch nicht, sagen da die Jurist*innen, so ein Rollstuhlfahrer ist doch ein echter Behinderter, das sieht man doch sofort! Ausser er steht aus seinem Rollstuhl auf, dann ist er laut den Juristen natürlich 100% erwerbsfähig. Auch das sieht man doch sofort.

Auch wenn das Bundesgericht bestreitet, dass die Erwerbsfähigkeit alleine daran festgemacht worden sei, ob und in welchem Umfang der Versicherte auf den Rollstuhl angewiesen sei, wirkt es doch so, als sei der Tatsache, dass der Versicherte auf einen Aprikosenbaum klettern kann, ziemlich viel Raum eingeräumt worden, während die viel entscheidendere Frage kaum erläutert wurde, nämlich: Kann der Versicherte während fünf Tagen pro Woche jeweils acht Stunden lang Aprikosen zu pflücken?

Wenn man sieht, wie stark sich in diesem Fall – je nach Gutachten und Instanz – die Einschätzungen unterscheiden (zuerst 100% erwerbsfähig, dann eine ganze Rente und schlussendlich wieder 100% erwerbsfähig), muss man sich schon fragen, ob die Erwerbsfähigkeit bei Leiden, bei denen klar objektivierbare Befunde vorliegen, tatsächlich soviel einfacher zu bestimmen ist, als bei psychischen Leiden.


Behinderung ist komplex – auch bei somatischen Erkrankungen


Es ist gar nicht so ungewöhnlich, dass – manche – Rollstuhlfahrer*innen kurz aufstehen können. Die meisten machen das aber ganz bewusst nicht in der Öffentlichkeit, weil man ihnen dann unterstellt, sie seien doch «Scheininvalide» (siehe oben). Stefan Keller, Gleitschirmlehrer und Rollstuhlfahrer mit inkompletter Paraplegie erzählte in der Radiosendung  «Persönlich» (Min. 44 – 48) eindrücklich, wie irritiert die Leute reagieren, wenn er in der Migros aus dem Rollstuhl aufsteht, um schnell den Basilikum aus dem oberen Regal zu nehmen. Keller kann sogar auf einer Slackline laufen, weil er dafür gleichviel Konzentration braucht, wie wenn er normal auf dem Boden laufen würde. Was Keller aber auch sagt: «Die Schmerzen sehen die Leute halt nicht.»

Wenn also das Bundesgericht (siehe oben) dem Versicherten ziemlich verschnupft vorhält, dass dieser sich bei den medizinischen Abklärungen «in die Rolle eines Behinderten versetzt habe» verkennt es, dass die Gesellschaft (und damit auch die Gutachter*innen, Richter*innen usw. die ja alle Teil der Gesellschaft sind) ziemlich genaue Vorstellungen darüber haben, wie ein «richtiger «Behinderter sich sich zu verhalten habe (Goffman: Wir alle spielen Theater) und wer diesem vorgefertigten Bild nicht entspricht, wird entsprechend abgestraft («Ist ja gar nicht richtig behindert» bzw. erhält keine Leistungen der Invalidenversicherung).

Da das Bundesgericht selbst seit 15 Jahren geradezu fanatisch auf objektivierbare Beweise setzt und Schmerzen, Erschöpfung und andere nicht direkt «beweisbare» Symptome als überwindbar einstuft(e), braucht es sich nicht wundern, wenn Versicherte sich danach richten und das Narrativ über ihre Einschränkungen auf den Aspekten aufbauen, die irgendwie «beweisbar» sind. Denn was nicht beweisbar ist, wird ihnen ja (sonst) nicht geglaubt.

Einige Jurist*innen (vor allem die vom Bundesgericht) hören das jetzt nicht gern; aber eine Behinderung oder chronische Krankheit und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit sind unglaublich komplexe und multifaktorielle Geschehen – auch zwar auch dann, denn wenn es sich um ein – aus juristischer Sicht – «klar objektvierbares Leiden» handelt. Auch Rollstuhlfahrer*innen können ihr Leiden verdeutlichen, auch Rollstuhlfahrer*innen können aufgrund von (nicht) vorhandenen persönlichen Ressourcen besser oder weniger gut in der Lage sein, trotz ihrer Behinderung erwerbstätig zu sein.

Röntgenbilder und Laboranalysen sind keine direkten «Beweise», sondern auch bloss «Indikatoren». Der exakte Grad der Erwerbsunfähigkeit ergibt sich nämlich nur sehr selten direkt aus klinischen Befunden (z.B. dann, wenn der Patient im Koma liegt), in den allermeisten Fällen müssen auch «objektive» Befunde interpretiert und in ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit eingeschätzt werden. Diese Interpretation ist – zum Leidwesen einiger beweisfanatischer Jurist*innen – keine exakte Wissenschaft. Und zum noch grösseren Unbehagen der beweisfanatischen Jurist*innen müssen sich Ärzt*innen auch bei «objektivierbaren» Befunden auf die Aussagen der Versicherten stützen, da Symptome wie Schmerz, Fatigue ect. schlicht nicht bildgebend erfasst werden können.

Die «Klarheit» und «Eindeutigkeit», die manche Jurist*innen bei organisch bedingten Leiden sehen wollen, gibt es schlicht nicht. Es ist eine Zuschreibung, die stark auf Vorurteilen beruht («Der arme Rollstuhlfahrer, der sagt doch bestimmt die Wahrheit»), ebenso wie die frühere – komplett aus der Luft gegriffene – Zuschreibung, dass nicht bildgebend beweisbare Leiden «überwindbar» wären. Indem das Bundesgericht das Indikatorengeleitete Abklärungsverfahren bei somatischen Leiden für unzulässig erklärt, sagt es ganz klar: Bei Versicherten mit somatischen Leiden gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sie über Art und Intensität ihrer Symptome die Wahrheit sagen (deshalb wäre es unzulässig, sie einem Simulantentest zu unterziehen), während wir bei Versicherten mit psychischen Leiden grundsätzlich davon ausgehen, dass sie lügen (weshalb ihre Aussagen routinemässig einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen).

Das ist diskriminierend.


Und nun?


Das Ziel kann natürlich nicht sein, dass man nun einfach bei allen Versicherten davon ausgeht, dass sie grundsätzlich lügen bzw. die Indikatoren einfach dazu benutzt werden, dass auch bei organischen Leiden ein allfälliger Rentenanspruch mit obskuren Begründungen abgelehnt wird. Es sollte deshalb ein für alle Versicherten gleichermassen anwendbares Abklärungsverfahren entwickelt werden, dass dem Simulantentest der Plausibilitätsprüfung einen angemessenen Stellenwert einräumt, aber nicht – so wie es jetzt bei der Indikatorenprüfung der Fall ist – praktisch ausschliesslich darauf basiert. Vielmehr sollte in erster Linie möglichst nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, denn darum geht es bei einer IV-Abklärung: Um die Erwerbsfähigkeit, nicht um die Hobbys und nicht die sozialen Kontakte. Es sollte sehr viel relevanter sein, wie sich die spezifischen Symptome einer Erkrankung ganz konkret auf die berufliche Tätigkeit auswirken, als ob die versicherte Person imstande ist, regelmässig ihren Hamster zu füttern. Dabei sollten ggf. auch Aussagen des (ehemaligen) Arbeitgebers miteinbezogen und/oder die effektive Arbeitsfähigkeit vermehrt (wie das diverse Autoren vorschlagen) im Rahmen von beruflichen Abklärungen (BEFAS) eruiert werden.

Primär auf die Erwerbsfähigkeit bezogene Abklärungen wären deutlich realitätsnaher, als ein Abklärungsverfahren, das auf der bauchgefühligen bundesrichterlichen Vermutung basiert, wonach bei organischen Befunden ein Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich «plausibler» sei, als bei psychischen Leiden. Der BSV-Forschungsbericht 8/18 «Beruflich-soziale Eingliederung aus Perspektive von IV-Versicherten» (2018) zeigte zudem gerade das Gegenteil: Während die Eingliederungsmassnahmen bei Versicherten mit muskoskelettalen Leiden (Hui! Röntgenbilder!) in 45% der Fällen erfolgreich verliefen, war das bei Versicherten mit einem psychischen Leiden nur bei einem Viertel der Fall. «Nichtbeweisbarkeit» korreliert also eher nicht mit einer grundsätzlich höheren Eingliederungs- und somit Erwerbsfähigkeitswahrscheinlichkeit.

Zugegeben: Die Thematik ist insgesamt äusserst komplex (darum ist der Artikel auch mal wieder sehr lang geworden). Vom Bundesgericht sollte man allerdings schon erwarten können, dass es dieser Komplexität angemessen Rechnung trägt und seine Rechtsprechung nicht exakt auf denselben holzschnittartigen Vorurteilen beruht, welche die realitätsverweigernden Retro-Romantiker von der Weltwoche seit Jahren zum Thema «IV und psychische Erkrankungen» in die öffentliche Diskussion einspeisen.

«Gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen.» – Wirklich nicht?

Wie im letzten Artikel nachgezeichnet, hat die Artikelserie über das IV-Gutachterwesen im Blick zu diversen parlamentarischen Vorstössen geführt. Zwar enthüllte der Blick kaum etwas, was nicht schon seit Jahren bekannt gewesen wäre und auch entsprechende Vorstösse von Parlamentarier*innen gab es früher schon. Diese führten jedoch kaum je zu entscheidenden Verbesserungen. Bundesrat Berset hat nun allerdings auch eine Untersuchung gegen die Aufsichtstätigkeit des BSV veranlasst. Einige parlamentarische Antworten von Berset lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob sich tatsächlich etwas ändern wird. Denn dazu müsste erst einmal (an)erkannt werden, dass auf allen Ebenen Probleme bestehen, die nicht nur oberflächlicher Natur sind, sondern das System komplett durchdringen. Dass Bundesrat Berset das (noch) nicht verstanden hat, zeigt beispielsweise seine Antwort in der Fragestunde vom 16.12.19 auf die Frage von CVP-Nationalrat Stefan Müller-Altermatt «Schreiben sich die IV-Gutachter beliebig oft selber ab und kassieren dafür?»:

Eine Begutachtung einer versicherten Person ist eine sehr individuelle Angelegenheit, da die Untersuchung und die entsprechende Beurteilung nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann. (…) Das blosse Kopieren aus früheren Gutachten könnte von der IV nicht akzeptiert werden. Ein solcher Fall ist dem Bundesamt für Sozialversicherungen nicht bekannt. Dieses Vorgehen hätte in jedem Fall den vorsorglichen Ausschluss von der Vergabe weiterer Gutachten zur Folge.

Dazu ist folgendes zu bemerken: Bereits 2010 verfassten mehrere Behindertenorganisationen ein Positionspapier, in dem sie Problemfelder im Gutachterwesen aufzeigten und zugleich Lösungsvorschläge formulierten. So wurde u.a. folgendes vorgeschlagen:

Eine unabhängige Fachkommission aus Fachärzten und Juristen beurteilt stichprobeweise einzelne Gutachten und teilt ihre Ergebnisse einerseits der IV-Stelle resp. dem RAD sowie andererseits dem Gutachter resp. der Gutachterstelle mit. (…)

Die Prüfung muss schliesslich aber auch die Gutachten miteinander vergleichen und beispielsweise darauf achten, ob gewisse Gutachter immer wieder die gleichen Textbausteine verwenden, zu gleichen Diagnosen gelangen und Standardaussagen zur Arbeitsfähigkeit machen.

Es ist mehr als fragwürdig, wenn das BSV behauptet, dass ihm angeblich «kein entsprechender Fall» bekannt sei, obwohl die Behindertenorganisationen bereits 2010 explizit die «Textbausteine» erwähnen. Und dass dieses Vorgehen «in jedem Fall den vorsorglichen Ausschluss von der Vergabe weiterer Gutachten zur Folge hätte» stimmt auch nicht, vielmehr ist es so, dass das Bundesgericht in der Verwendung von Textbausteinen aus offensichtlich fremden Gutachten überhaupt kein Problem sieht:

Auch aus dem Vorbringen, die Gutachterin verwende mitunter unzutreffende Textbausteine (so habe sie die Versicherte als kräftig bezeichnet, obwohl diese „eine kleine und alles andere als kräftige Frau“ sei), ergibt sich nicht, dass sie die medizinische Lage der hier am Recht stehenden Versicherten unsachlich beurteilt hätte.

BGE 9C_233/2017

Ebenso befremdlich ist die (natürlich vom BSV verfasste) Antwort des Bundesrates vom 14.8.2019 auf ein Postulat von (mittlerweile Alt-) Nationalrätin Silvia Schenker, die eine Ombudsstelle für die Invalidenversicherung forderte. Der Bundesrat hält eine Ombudsstelle für unnötig und begründet dies u.a. folgendermassen:

Zweckdienlich sind in dieser Hinsicht auch die Forschungsberichte «Evaluation Assistenzbeitrag 2012 bis 2016» und «Beruflich-soziale Eingliederung aus Perspektive von IV-Versicherten. Erfolgsfaktoren, Verlauf und Zufriedenheit»ersichertenperspektive». Die Berichte stützen sich auf Erhebungen bei Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen und zeigen, dass das Vertrauen der Versicherten in die IV hoch ist.

Dass generelle Vertrauen der Versicherten in die IV mit Studien zu belegen, in denen ausschliesslich Versicherte befragt wurden, die eine Leistung (Assistenzbeitrag oder Eingliederungsmassnahmen) zugesprochen erhielten (Zirkelschluss much?), ist wohl in etwa gleich aussagekräftig, wie wenn der Blick am Ende eines Artikels über zweifelhafte Gutachter fragt: «Haben Sie noch Vertrauen in die IV?»

Bildquelle: Blick

Vielleicht kann man ja die Resultate aus den BSV-Studien und der Blickumfrage in einen Topf werfen, dass ganze kräftig einkochen und dann aus dem Bodensatz lesen, wie es tatsächlich um das Vertrauen in die IV steht?

Allerdings… da gab es doch vor einiger Zeit durchaus mal eine Diskussion über die angeknackste Glaubwürdigkeit und Akzeptanz bei den Bürger*innen, die mittels verschärfter Kontrollen ganz dringend wiederhergestellt werden muss. Dazu aus einem parlamentarischen Votum des Berner BDP-Nationalrats Heinz Siegenthaler:

Der Staat hat die Aufgabe, seine Massnahmen und Handlungen vor Missbrauch zu schützen, dies auch im Bereich der Sozialversicherungen. Diese geniessen eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. Ohne Kontrollen und Überwachung entsteht aber ein Unbehagen. Der Generalverdacht, der hier oftmals erwähnt wurde, entsteht eben genau dann, wenn glaubwürdige Kontrollen fehlen. (…) Durch diese Missbrauchsfälle, die meist in den Medien noch prominent dargestellt werden, leidet die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern. (…) Kontrollen dienen letztlich auch den ehrlichen Gutachtern. Sie werden dadurch vor unterschwelligen Vorwürfen geschützt (…).

Ich habe im Zitat eine kleine kosmetische Korrektur vorgenommen, natürlich hat Nationalrat Siegenthaler NICHT gesagt «Kontrollen dienen letztlich auch den ehrlichen Gutachtern.», er hat gesagt: «Kontrollen dienen letztlich auch den ehrlichen Versicherten». Das Zitat stammt aus der parlamentarischen Debatte über die Observation von Versicherten in der Frühjahrsdebatte 2018.

Diese Argumentationslinie von Siegenthaler haben Mitte-Rechts-Politiker*innen sowohl in den parlamentatrischen Debatten als auch und im Abstimmungskampf um die Versicherungsdetektive in unzähligen Varianten durchdekliniert. Die Observationen wurden in geradezu orwellscher Art als grosse Wohltat für Menschen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit angepriesen. Zuweilen klang es, als ob die Betroffenen sogar froh und dankbar sein müssten, wenn sie selbst überwacht werden, denn (nur) so sei schliesslich der eindeutige Beweis erstellt, dass sie keine Betrüger seien. Erstaunlich nur, dass niemand vorgeschlagen hatte, dass diejenigen, bei denen die Überwachung zeigte, dass sie tatsächlich behindert sind, sich doch ein Echtheitszertifikat ans Revers heften sollten (ein hübscher gelber Stern vielleicht?).

Wer meint, das sei jetzt aber doch ein bisschen gar weit hergeholt: In seiner Dissertation «Psychosomatische Leiden und IV-Rentenanspruch» (Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 257, 2018) plädiert der Jurist (und ehemalige BSV-Mitarbeiter) Kaspar Gerber dafür, dass bei psychosomatischen Leiden Detektivüberwachungen nicht nur bei einem konkreten Missbrauchsverdacht, sondern als «reguläre Abklärungsinstrumente» eingesetzt werden sollten. Gerbers «500 Shades of Missbrauchsfantasien» entlocken einem beim Lesen auch sonst ein permanentes «WTF?!» und lassen keinen Zweifel daran, welcher Partei der Autor angehört. Man kann nur hoffen, dass Gerber mit seinem Objektivierbarkeitsfetisch nie Bundesrichter werden wird.

Gerbers Parteikollegin Alexia Heine (Heine ist übrigens die Lebenspartnerin von Alexander Segert, dem Chefwerber der SVP) zeigt als Bundesrichterin jedenfalls exemplarisch, wie man die SVP-Parteidoktrin unter dem Deckmantel «rein juristischer Überlegungen» ins oberste Gericht trägt. Heine schrieb in einem Aufsatz zum indikatorenorientierten Abklärungsverfahren:

Die erneute Hoffnung, nun sämtliche psychischen Leiden einfacher einer Rente zuzuführen, soll nun nicht geschürt werden. Vielmehr gilt auch weiterhin der Grundsatz, dass ein Erwerbsschaden nur dann rentenrelevant sein kann, wenn er nicht vermeidbar ist. (…) Der Mensch ist gesund, was bei gesamthafter Betrachtung nicht nur der Realität entspricht, sondern auch einem positiven Weltbild unserer Gesellschaft.

Alexia Heine/Beatrice Polla: Das Bundesgericht im Spannungsverhältnis von Medizin und Recht. Das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 und seine Auswirkungen. JaSo 2018, DIKE Verlag (2018), S. 133–146.

Die SP-Nationalrätin Brigitte Crottaz fragte deshalb kürzlich in der Fragestunde:

Ist eine Bundesrichterin, die solche Aussagen macht, in der Lage, unvoreingenommen über Menschen mit gesundheitlichen Problemen zu richten?

Das Bundesgericht (das natürlich nicht der eigenen Richterin auf die Füsse tritt): antwortete am 16.12. 2019 in der gleichen Art wie weiter oben gezeigt auch schon Bundesrat Berset bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen: «Gehen Sie weiter. Hier gibt es nichts zu sehen.» Oder ausgedeuscht:

Die Aussage, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, beschreibt nichts anderes als die Situation, von der die IV-Stellen oder die Richter vor Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens auszugehen haben: dass vor ihnen nämlich eine grundsätzlich gesunde Person steht, deren gegebenenfalls invalidisierende Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu beweisen sein wird.

Der Chefarzt der Medas Zentralschweiz, Jörg Jeger, sieht das ganze etwas kritischer. Im Jusletter vom 8. Oktober 2018 belegte er mit diversen Datenquellen, dass die richterliche Annahme, «dass der Mensch gesund sei» so pauschal weder auf die Schweizer Bevölkerung zutrifft und noch viel weniger auf die spezifische Gruppe derjenigen, die um Leistungen der Invalidenversicherung ersuchen. Jeger warnt in seinem Fazit eindringlich davor, die Rechtsprechung erneut auf eine richterliche Annahme ohne jegliche Evidenz abzustellen:

[Rz 37] Mit den eingangs zitierten Sätzen begeben sich die beiden Autorinnen ins Kerngebiet der Medizin, nämlich die Unterscheidung zwischen «gesunden» und «kranken» Menschen. Eigentlich erwartet der interessierte Leser, dass sie dies aufgrund einer ausreichend begründeten Begriffsklärung und einer fundiert recherchierten empirischen Datenlage tun. Danach sucht man im Aufsatz vergeblich. Es bleibt beim Schlagwort. Die Tatsache, dass die Gesundheitsvermutung bereits Eingang in ein Leiturteil (BGE 144 V 50) gefunden hat, macht sie auch nicht wahrer, aber gefährlicher.

[Rz 38] Die Annahme der Rechtsprechung, es sei bei der Abklärung der Rentenberechtigung von «Validität» auszugehen, betrifft beweisrechtliche Grundsätze, nicht empirisches Datenmaterial zum Gesundheitszustand der Schweizer Bevölkerung. Aus diesem beweisrechtlichen Grundsatz abzuleiten, «der Mensch ist gesund, was bei gesamthafter Betrachtung nicht nur der Realität entspricht, sondern auch einem positiven Weltbild unserer Gesellschaft», ist ebenso falsch wie unzulässig. Bedenklich ist, wenn Rechtsanwender mit dieser richterlichen Vorannahme an die Bearbeitung eines Einzelfalles herangehen. Die Wahrscheinlichkeit von falsch-negativen Entscheiden ist gross. Das hat auch viel mit Psychologie zu tun, ist doch erwiesen, dass der Mensch danach trachtet, seine persönlichen Vorannahmen und Überzeugungen bestätigen zu lassen.

[Rz 39] Schon einmal hat das Bundesgericht behauptet, es stütze sich bei seiner Rechtsprechung in BGE 130 V 352 (Schmerzrechtsprechung, «Überwindbarkeitspraxis») auf die «medizinische Empirie». Nachdem dargelegt wurde, dass die empirische Datenlage für diese Annahme dünn ist, änderte das Bundesgericht nach 10-jähriger Praxis seine Rechtsprechung mit BGE 141 V 281. Es ist daher aus medizinischer Sicht schwer verständlich, dass nun wieder neue, sachlich unbegründete Vorannahmen Eingang in die richterlichen Entscheide finden. (…) Die Erfahrungen mit der «Überwindbarkeitspraxis» aus den Jahren 2004 bis 2015 sollten zu denken geben.

Es liegt eine gewisse Ironie drin, dass gerade jene Jurist*innen und Bundesrichter*innen, welche sich in ihren Abhandlungen/Urteilen geradezu fanatisch an der (Nicht)Beweisbarkeit von Krankheitsbildern abarbeiten, sich selbst bei ihrer «Beweisführung» immer wieder auf unbewiesene Schlagworte, Vermutungen, Hörensagen oder sonst irgendwie «Gefühltes», abstützen. Ein System, das vom obersten Gericht mithilfe juristischer Taschenspielertricks immer wieder auf dermassen tönerne Füsse gestellt wird, kann als Ganzes gar nicht fair funktionieren.

Der Mediziner Jörg Jeger hat zu seinen oben zitierten Überlegungen übrigens auch einen Vortrag gehalten und die ganze Situation in den Vortragsfolien mit einem wunderschön subtilen Foto illustriert:

Meine Ausführungen werden ein kleines bisschen länger (und ausschweifender) als geplant… Fortsetzung folgt.

Zweierlei Mass

Im Oktober 2015 berichtete ich im Artikel «Besorgte Bürger» – und was sie nicht sehen» über «Andrea». Die 55-jährige Brigitte Obrist (wie Andrea wirklich heisst) leidet unter einer schweren Form von Cluster-Kopfschmerz und bezieht deshalb seit 18 Jahren eine IV-Rente. Aufgrund von mehreren anonymen Denunziationsschreiben, die ihr unterstellen, gar nicht «wirklich» krank zu sein (denn schliesslich könne sie sich in den Social Media äussern und sei sogar einmal in der Sendung «Club» des Schweizer Fernsehens aufgetreten) veranlasste die IV-Stelle Aargau eine medizinische Abklärung. Aufgrund dieser Abklärung halbierte die IV Obrists Rente im letzten Herbst auf 50%. Im Gutachten finden sich auch Passagen, die fast wörtlich dem Schreiben der Denunzianten entnommen sind, diese werden allerdings nicht als Zitate anonymer Denunzianten, sondern als «medizinische Tatsachen» wiedergegeben:

Die Versicherte hat eine sehr gute Fähigkeit, die Social Media zu verfolgen und sich darin in vielfältiger Weise zu äussern.

Watson.ch berichtete über den Fall von Brigitte Obrist und schreibt:

Nachdem Obrist von den [anonymen] Mitteilungen erfahren hatte, habe sie begonnen, sich selbst zu zensieren. «Ich traute mich nicht mehr, im Internet zu surfen. Ich fühlte mich beobachtet, wenn ich meinen Briefkasten leerte. Ich ging nicht auf den Markt im Nachbarsdorf, weil man mir dann hätte anhängen können, dass ich ja noch normal gehen kann».

Obwohl Obrist eine körperliche Krankheit hat, schienen Gutachter und die IV-Stelle Aargau die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise auf «Indikatoren» abzustellen, wie sie bei den (ehemaligen) Päusbonogs (pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage) angewandt werden. Dies überrascht nicht besonders, da die IV-Stelle Aargau geradezu bekannt berüchtigt dafür ist, somatische Krankheiten wie Päusbonogs zu beurteilen, mit dem Ziel, einen möglichst tiefen IV-Grad zu errechnen. Die IV-Stelle Aargau hatte dies unter anderem mit CrF (Cancer-related Fatigue) versucht, blitzte damit aber 2013 vor Bundesgericht ab. Einige Monate nach der Kürzung von Obrists IV-Rente argumentierte die IV-Stelle Aargau in einem anderen Fall mit Cluster-Kopfschmerz vor Bundesgericht:

Unabhängig davon, ob es sich beim Cluster-Kopfschmerz um eine nachweislich organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handle, bedürfe es im Hinblick auf die Folgenabschätzung eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung (…)

Das Bundesgericht sah das allerdings anders:

5.3. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Cluster-Kopfschmerz gemäss aktuellem Erkenntnisstand um ein organisch bedingtes Leiden. Laut geltender Rechtsprechung fällt es daher nicht in den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (…).
BGE 8C 350/2017

Als 2015 das strukturierte Beweisverfahren vom Bundesgericht eingeführt wurde, geschah dies mit der Implikation, dass Versicherte mit «Päusbonog» in Zukunft fairer abgeklärt würden. Eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich zeigte allerdings, dass dies nicht der Fall ist. Die Indikatoren werden nach bisherigen Erfahrungen vor allem dazu benutzt, Versicherte mit sogenannt «unklaren Beschwerdebildern» einfach besser begründet von Leistungen ausschliessen zu können. Dazu der Rechtsanwalt David Husmann im Plädoyer 1/2018:

Anstatt die Indikatoren zur Plausibilisierung einer vom Gutachter festgestellten Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen, schreitet die Administration zu einer eigenen Beurteilung. Verbreitet ist dabei der Indikator «Familie» oder «Freunde und Bekannte», wonach jemandem, der in einer Familie mit Kindern lebt oder der Freunde und Bekannte hat, eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit mit dem Argument abgesprochen wird, wer zu Kindern schauen könne, könne auch arbeiten, und wer Freunde und Bekannte habe, könne daraus genügend Ressourcen ziehen, um die gesundheitliche Einschränkung zu kompensieren.

Bei der IV-Sachbearbeitung beliebt ist auch die Annahme einer Leidenskompensation wegen Hobbys, Autofahrten, Ferien und Fernsehen. Aber allein schon die Tatsache, dass jemand in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, wurde schon dafür verwendet, eine Kompensation des Leidens anzunehmen. Eine solche Argumentation findet man auch im Zusammenhang mit Haustierhaltung.

Ironisch überspitzt lässt sich kalauern, ähnlich wie Blindenhunde könne die IV Indikatoren- oder Kompensationshunde abgeben, um den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» effizient umzusetzen.

Und weil die Rentenverweigerungen mit dem Indikatoren-geleiteten Verfahren so gut funktionieren, hat das Bundesgericht im Dezember 2017 diese Abklärungs Ablehungs-Methode auf (fast) alle psychischen Störungen ausgeweitet. Anne-Sylvie Dupont, Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universitäten Neuenburg und Genf, sieht dies kritisch:

Das Bundesgericht vertritt daher die Auffassung, dass psychiatrische Störungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: in ernst zu nehmende und nicht ernst zu nehmende. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass «echte» psychiatrische Störungen den Grossteil der Diagnosen in der Psychiatrie ausmachen, wobei nur die ehemals psychogenen Störungen und in jüngster Zeit leichte bis mittelschwere depressive Störungen die Ausnahme bilden. Nach der neuen Rechtsprechung kehrt sich die Wahrnehmung um: Die Mehrzahl der psychiatrischen Diagnosen sind potenziell unbedeutend und müssen mittels eines extrem feinen analytischen Rasters beurteilt werden, um als invalidisierend erkannt zu werden, während nur wenige sehr spezifische Pathologien den Rang eines «echten» Gesundheitsschadens erreichen. Dadurch wird die Diskriminierung zwischen physisch und psychisch kranken Versicherten verstärkt.

Aus dem Französischen übersetzt. Ganzer Artikel als PDF: Caractère invalidant des troubles psychiques: changement de pratique. Analyse des arrêts du Tribunal fédéral 8C_130/2017 et 8C_841/2016 8C_841_2016

Ich schrieb im September 2017:

Und wenn Gutachter mittlerweile sogar aus der Tatsache, dass sich jemand in den Social Media äussert, Schlussfolgerungen über dessen Erwerbsfähigkeit ziehen, wird nicht nur der Bewegungs- sondern auch der Kommunikationsrahmen für Menschen mit unsichtbaren Erkrankungen immer enger. Während Menschen mit sichtbaren Behinderungen sich problemlos politisch engagieren, im Chor singen oder eine Selbsthilfegruppe leiten können, gilt dasselbe Verhalten bei sogenannt «nicht objektivierbaren» Störungen als «Ressource». Oder als «Verdachtsmoment».

Zum Thema «politisches Engagement» ein aktuelles Beispiel. Am 16. Februar 2018 erschien in der NZZ unter dem Titel «Ein Politiker allen Hindernissen zum Trotz» ein ausführliches Portrait über einen jungen Mann. Es beginnt so: «Islam Alijaj leidet seit seiner Geburt an einer Zerebralparese. Das hält ihn nicht davon ab, auf der SP-Liste für den Zürcher Gemeinderat zu kandidieren.» (Anmerkung: Die Wahl fand am 4. März 2018 statt).

Ein Auszug:

Ein Sauerstoffmangel führte zu Schäden im Gehirn. Die kognitiven Fähigkeiten wurden nicht beeinträchtigt, doch wird er zeitlebens an einer Sprach- und Bewegungsstörung leiden. (…)

Nach seiner KV-Lehre wollte er ein Studium beginnen. Wirtschaft oder Wirtschaftsinformatik, so sein Plan. Mit einem Hochschulabschluss und entsprechenden Hilfestellungen hätte er eine Chance im ersten Arbeitsmarkt gehabt, war der damals 22-Jährige überzeugt. Doch Vertreter seiner Lehrfirma und der Invalidenversicherung überredeten ihn, dass eine IV-Rente und eine geschützte Arbeitsstelle besser für ihn seien, erinnert sich Alijaj. Erst im Nachhinein erfuhr er, dass Betriebe für jeden besetzten Arbeitsplatz Beiträge von der IV bekommen. Zudem hängt die Höhe der IV-Rente vom Ausbildungsgrad ab. Alijaj fühlte sich hintergangen. Weder sein Arbeitgeber noch die Invalidenversicherung hätten Interesse an seinen Ausbildungsplänen gehabt, sagt er. «Finanzielle Fehlanreize aufseiten der Institutionen haben mich um mein Studium gebracht», ist Alijaj überzeugt. «Dieses Ereignis hat mich schlagartig politisiert.»

Ob Alijaj trotz seiner Behinderung effektiv fähig gewesen wäre, ein Studium zu absolvieren bleibt offen. Er hat es gar nicht erst versucht. Gegen den Willen der IV zu studieren wäre grundsätzlich möglich, ist aber auch sehr mühsam. Und selbst wenn die IV ein Studium vordergründig unterstützt, kann sie die Ausbildung zusätzlich erschweren. Die gehörlose Ärztin Tatjana Binggeli berichtete letztes Jahr in der Tageswoche über ihre langwierigen Kämpfe mit der Invalidenversicherung während ihrer Ausbildung:

Jeden Monat musste ich der IV einen Bericht schreiben, wie es um mein Studium steht. Verpasste ich zum Beispiel eine Prüfung, wollte die IV ihre Leistungen gleich stoppen. Irgendwann wurde es mir zu bunt, ich musste sogar das Studium kurz abbrechen. Ich holte mir ein Darlehen und Bankkredite, mit denen ich die Hilfsmittel selber bezahlte. So war ich die Scherereien mit der IV für eine gewisse Zeit los und konnte das Studium abschliessen. Gleichzeitig forderte ich mein Recht beim Verwaltungsgericht ein und bekam dieses zugesprochen.

Was Alijaj im Bezug auf die Institutionen andeutet, ist im Behindertenbereich allerdings ein so offenes Geheimnis, dass man es sogar in einem BSV-Forschungsbericht nachlesen kann:

In anderen Kantonen stellen die IVST [IV-Stellen] fest, dass Institutionen das Potenzial der Versicherten oft geringer einschätzen als sie selber; die Institutionen würden Eingliederungen auch eher im Weg stehen aufgrund des Interessenkonflikts, gute Werkstattmitarbeitende behalten zu wollen.

Ob Alijaj mit einem allfälligen Studienabschluss tatsächlich Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt gehabt hätte, ist ungewiss. Seinem auf seiner Webseite einsehbaren Lebenslauf nach hatte er trotz seines KV-Abschlusses nie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt inne. Der mittlerweile 32-Jährige hat stattdessen eine Familie gegründet und ist unterdessen Vater zweier Kinder. In der NZZ klingt das dann so:

Neben seiner politischen Tätigkeit ist Alijaj Initiator eines Fördervereins, der Menschen mit Behinderung bei der Verwirklichung ihrer Karriereträume helfen soll. Die Suche nach Investoren ist in vollem Gang. Energie für diese Doppelbelastung tankt er bei seiner Familie.

Wie sich das für einen Politiker im Wahlkampf gehört, unterhielt Alijaj eine Webseite mit Blog und ist auf Twitter und Facebook präsent. Bei all diesen Ressourcen (Politisches Engagement! Vereinstätigkeit! Geschickte Socialmedia-Nutzung! Betreuung zweier! Kinder!) bekäme jeder Indiaktoren-Detektiv glänzende Augen. Aber die Indikatoren sind ja nur für die Ressourcen-Einschätzung von Versicherten mit unsichtbaren/psychischen Erkrankungen relevant. Menschen mit körperlichen Behinderungen haben keine Ressourcen. Und Geburtsbehinderte schon mal gar nicht. Diese Vorstellung Dieses Vorurteil zeigt sich auch bei der in den letzten Jahren von wirtschaftsnahen Kreisen immer lauter werdenden Forderung, dass jungen Erwachsenen keine IV-Rente mehr zugesprochen werden sollte.

Aus der  Vernehmlassungsantwort der FDP zur nächsten IV-Revision:

Wir fordern, dass junge Erwachsene nur noch in Ausnahmefällen (z.B. Geburtsgebrechen, etc.) IV-Renten zugesprochen erhalten. Anstelle einer Rente soll neu ein Taggeld entrichtet werden, welches Erwerbsanreize richtig setzt. Parallel dazu sollen junge Erwachsene eng von der IV betreut werden, um ihre gesundheitlichen Probleme zu stabilisieren und ihre Arbeitsmarktfähigkeit wiederherzustellen.

Und der Arbeitgeberverband fordert:

Die Berentung von unter 30-Jährigen muss die Ausnahme sein. Renten sollen Kindern und Jugendlichen mit schweren Geburtsgebrechen vorbehalten sein, die keine Aussicht auf einen Job im ersten Arbeitsmarkt haben. Die übrigen jungen Menschen müssen über positive Arbeitsanreize und gezielte Unterstützungsmassnahmen beruflich Tritt fassen können.

Aus einer kürzlich veröffentlichten HSG SECO-Studie über «Arbeitsanreize in der sozialen Sicherheit»:

Es stellt sich deshalb die Frage, ob man bis zu einem gewissen Alter (z.B. 30 Jahre) nur noch in Ausnahmefällen (insbesondere bei Geburtsgebrechen) eine Rente sprechen sollte, um bessere Anreize zur beruflichen Eingliederung zu setzen.

Wäre tatsächlich eine bessere Eingliederung von ALLEN beeinträchtigten Jugendlichen beabsichtigt, würde man nicht die «Geburtsgebrechen» als Ausnahmen so hervorheben. Diese Einteilung ist medizinisch schlicht nicht zu rechtfertigen. Da die «richtigen» Behinderten mit den Geburtsgebrechen – die will man dann also schon nicht in den Betrieben, die sind dann doch «zu behindert» – und dort die «nicht richtig behinderten» psychisch kranken Jugendlichen – die will man genauso wenig in den Betrieben, aber DIE sollen gefälligst auch keine Rente erhalten. Es geht hier schlussendlich – einmal mehr – einfach darum, Versicherte mit psychischen Erkrankungen von Versicherungsleistungen auszuschliessen.

Diese polemische Stammtisch-Einteilung nach «richtigen» und «nicht richtigen» Behinderungen (statt nach effektiven Einschränkungen) wird Menschen mit Körper-/Geburtsbehinderungen nicht gerecht, weil man ihnen alleine aufgrund ihrer Behinderungsart jegliche Ressourcen abspricht, und ihnen quasi «automatisch» eine IV-Rente aufdrückt (und sie gegebenenfalls in geschützten Werkstätten «behält»). Und sie wird allen anderen, speziell unsichtbar/psychisch Kranken, nicht gerecht, weil man die behindernden Auswirkungen ihrer Erkrankung negiert und ihnen mittlerweile jegliche Lebensäusserungen als «Ressourcen» auslegt.

Brigitte Obrist übrigens, die vor ihrer Berentung als Projektleiterin gearbeitet hat (Und keinen Wahlkampf führt, keine Vereinsarbeit leistet und keine Kinder betreut) schreibt seit einem halben Jahr Bewerbungen. Sie sucht eine 50%-Stelle, bei der es keine Rolle spielt, dass sie pro Tag zwischen 20 und 35 Schmerzattacken erleidet und dann jedes Mal plötzlich ihre Arbeit unterbrechen muss. Bis jetzt hat sie nur Absagen erhalten. Sie wird bald auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein.

Bundesrat Burkhalter 2010: Ich halte klassische psychische Störungen für objektivierbar. Bundesgericht 2017: Hold my beer.

Als das Bundesgericht vor zwei Wochen bekannt gab, dass es seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden ändere, wurde darüber in den Medien vor allem unter Überschriften wie «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente» berichtet. Dass das Bundesgericht nun ALLE psychischen Störungen als «nicht objektivierbar» einstuft und deshalb die für die Beurteilung von psychosomatischen Leiden entwickelten Leitlinien grundsätzlich bei allen psychischen Störungen zur Anwendung kommen sollen, wurde kaum thematisiert. Und was das für die Betroffenen effektiv bedeutet, noch viel weniger (Spoiler: Massive Diskriminierung psychischer gegenüber körperlichen Erkrankungen).


Kurzer Rückblick


Während der Debatte zur 6. IV-Revision im Dezember 2010 diskutierte der Nationalrat ausgiebig darüber, welche Diagnosen zu den «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage» (Päusbonog) zählen, bei denen die Renten laut der Schlussbestimmung überprüft aufgehoben werden sollten. Die Pro Mente Sana hatte in Vorfeld der Debatte ein Gutachten erstellen lassen, welches festhielt:

Gemäss heutigem wissenschaftlichem Stand gelten sowohl die Ursachen (Ätiologie) wie die Entstehung (Pathogenese) von psychischen Störungen als unklar. Die überwiegende Mehrheit der psychischen Störungen lässt sich nicht auf eine nachweisbare organische Grundlage zurückführen.

Deshalb wurde Bundesrat Burkhalter von verschiedenen ParlamentarIerInnen aufgefordert, exakt zu benennen, welche Diagnosen mit «Päusbonog» gemeint seien. Burkhalter weigerte sich, dies zu tun, behauptete aber mehrfach, dass «klassische» psychische Störungen seiner Meinung nach «objektivierbar seien»:

Je ne partage pas votre avis selon lequel les maladies psychiatriques ne sont pas objectivables. Je pense, pour ma part, que les maladies que j’ai citées tout à l’heure et qui n’en font pas partie – notamment la schizophrénie, les troubles de la personnalité, les troubles alimentaires, etc. – sont objectivables.

Und:

Je le redis ici: ne sont pas concernés la dépression, la schizophrénie, les troubles de la personnalité ou les troubles alimentaires (…)

Ich, im Dezember 2010 auf ivinfo (ursprünglich unter dem Titel: «Bundesrat Burkhalter lügt und überzeugt damit das Parlament»):

Herr Burkhalter hat mehrfach wiederholt («J’aimerais vous redire une cinquième fois…») dass die Schlussbestimmung eigentlich gar nicht so gemeint sei, wie sie formuliert ist und Menschen mit schweren psychischen Störungen selbstverständlich nicht ihre Renten verlieren würden. Fakt ist aber, dass der heute verabschiedete Gesetzestext genau dafür die Grundlage bietet. Ein Gesetz wird nämlich so angewendet, wie es formuliert ist und nicht, wie man es (angeblich) gemeint hat.

Bundesratssprecher von Burkhalter daraufhin per Mail: Frau Baumann, es geht nicht, dass Sie behaupten, dass Bundesrat Burkhalter lügt! («Le traiter de menteur est injurieux»).

Bundesgericht im Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017:

Psychische Leidenund nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden.


Änderung der Depressionspraxis = Änderung der Rechtsprechung bei ALLEN psychischen Leiden


Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2017 zu den beiden Leiturteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017:

Das Bundesgericht ändert seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden. Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt.

Die Medien titelten daraufhin «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente». Wer sich mit der IV-Rechtsprechung nicht sonderlich gut auskennt, dachte wohl: Das ist aber nett vom Bundesgericht gegenüber den Depressiven. Und wer es eigentlich besser wissen müsste, dachte das offenbar auch. Die Pro Mente Sana

begrüsst die langerwartete Praxisänderung des Bundesgerichts für Menschen mit leichten und mittelschweren Depressionen

und schreibt weiter:

Der Vorteil der Praxisänderung ist die Tatsache, dass nicht mehr schematisch geurteilt wird. Menschen mit Depressionen haben neu immerhin die Chance, dass ihre Situation individuell und bezogen auf Leistungseinschränkungen betreffend ihr konkretes Berufs- oder Tätigkeitsgebiet begutachtet wird.

GUTEN MORGEN, Pro Mente Sana! Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für Depressionen, sondern für ALLE psychischen Störungen. Der vom SRF befragte Psychiater Michael Liebrenz hat immerhin mitbekommen, dass die Praxisänderung nun für alle psychischen Krankheitsbilder gilt (denn dafür hatte er – reichlich kurzsichtig – im Vorfeld selbst plädiert):

Michael Liebrenz, Leiter Forensisch-Psychiatrischer Dienst Universität Bern begrüsst den höchstrichterlichen Entscheid aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr. «Insbesondere die zukünftige Gleichbehandlung aller psychischen Störungen stelle einen grossen Fortschritt dar.» Der Entscheid unterstreiche, wie wichtig der offene wissenschaftliche Austausch zwischen Medizin und Recht im Sinne der Betroffenen sei.

Quelle: SRF


Die Erfahrung zeigt: Besser wird’s nicht. Im Gegenteil.


Liebrenz’ Schlussfolgerung ist genau so naiv wie die von Pro Mente Sana. Dass alle Versicherten mit psychische Störungen nun unter noch grösserer Beweislast stehen, ist sicher kein «Fortschritt im Sinne der Betroffenen». Vielmehr sind SVP und Weltwoche endlich dort angekommen, wo sie schon immer hinwollten: Alle psychischen Krankheiten gelten jetzt als gleichermassen «schwer objektivierbar». Das ist genau das, was sie all die Jahre unermüdlich sagten und schrieben: «Richtige» Invalide sind die mit dem Rollstuhl und die mit den komischen Krankheiten sind sowieso grundsätzlich verdächtig, und sollen erstmal «beweisen», dass sie wirklich nicht arbeiten können.

Als das Bundesgericht 2015 bekannt gab, dass es die «Überwindbarkeitsvermutung» aufgebe, waren die Erwartungen hoch. Päusbonogs sollten künftig nicht mehr aufgrund ihrer Diagnose als «überwindbar» eingestuft werden, sondern es sollte neu mittels Indikatoren die effektiven Einschränkung im Einzelfall ermittelt werden. Das sei «fairer», meinte man.

Wie «fair», zeigte der Bund am 12.06.2017 (ABO-pflichtiger Artikel):

Zwei Jahre sind seit diesem Grundsatzentscheid vergangen – was hat er gebracht? Die Antwort kurz zusammengefasst: nichts. Zumindest aus Sicht der Betroffenen fällt die bisherige Bilanz geradezu niederschmetternd aus. Das zeigt eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich. Untersucht wurden dabei alle seit Juni 2015 vom Bundesgericht behandelten Fälle, in denen es um Schmerzpatienten ging, insgesamt 220 Urteile. In nur gerade einem Fall hat das oberste Gericht eine IV-Rente gutgeheissen. In weiteren drei Fällen hat es die Rentenzusprache der Vorinstanz gestützt, 10 Fälle wurden zur Neubegutachtung zurückgewiesen. In den restlichen rund 200 Fällen hat das Gericht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.

Angesichts dieser Bilanz könne von einem Meinungsumschwung, wie ihn das Bundesgericht angekündigt hatte, keine Rede sein, sagt Rechtsprofessor Thomas Gächter. Im Gegenteil. Es sei gar eine «sukzessive Verschärfung» festzustellen, die ihm ernsthafte Sorgen bereite. «Aufgrund unserer Analyse erhält man den Eindruck, dass die IV alles vorkehrt, um Renten abzuweisen, und das Bundesgericht stützt sie. Dabei müsste das Gericht die IV zumindest stellenweise korrigieren.»

(…)

Schaut man sich einzelne jüngere Bundesgerichtsurteile etwas genauer an, so fällt noch etwas anderes auf: Die IV und das Gericht lehnten mehrfach selbst dann eine Rente ab, wenn die Gutachter diese bejaht hatten. Auch der Zürcher Rechtsanwalt Christos Antoniadis stellt dies fest. Die IV ignoriere in jüngster Zeit sogar die Empfehlungen ihres eigenen regionalärztlichen Dienstes (RAD), wenn dieser zugunsten der Patienten entscheide. Vermutlich hofft sie, die Versicherten hätten nicht den Schnauf, wegen der abgelehnten Rente vor Gericht zu ziehen.

Was sich in jüngster Zeit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung manifestiere, findet auch Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen, besorgniserregend. Von aussen betrachtet, bekomme man den Eindruck, es werde eine Krankheit nach der andern vom Zugang zur IV-Rente ausgeschlossen.

Dass auch die neuste Praxisänderung des Bundesgerichts nicht im Sinn der Versicherten sein könnte, gibt Sabine Steiger-Sackmann, Dozentin für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, zu bedenken:

Zwei Bemerkungen des Bundesgerichts lassen allerdings aufhorchen und geben Anlass zu einer kritischen Beobachtung der künftigen Rechtsprechung:

Nicht im Urteil selber, aber in der Medienmitteilung dazu schreibt das Bundesgericht, es sei die entscheidende Frage, ob es der betroffenen Person gelinge, den Beweis für eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Dies ist insofern zu präzisieren, als es nicht Sache der Versicherten ist, Beweis zu führen, wenngleich sie letztlich die Beweislast tragen. Der Sachverhalt ist vielmehr gem. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), indem die IV-Stellen die notwendigen Abklärungen vornehmen und die erforderlichen Auskünfte einholen. Anschliessend sind die Beweise zu würdigen. (…) In der Pflicht sind diesbezüglich also die IV-Stellen, nicht die Versicherten.

In Erwägung 4.5.3 des Urteiles steht ausserdem, aus «Gründen der Verhältnismässigkeit» könne vom strukturierten Beweisverfahren abgewichen und auf die vorhandene Aktenlage abgestellt werden. (…) Laut Art. 33 VwVG (i.V. m. Art. 43 ATSG) nimmt die Behörde die Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Der Massstab für den Umfang der Sachverhaltsabklärungen ist demnach die Tauglichkeit weiterer Beweismittel. Nur diesbezüglich besteht ein Ermessensspielraum. (…) Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip ursprünglich zum Schutz der Rechtsunterworfenen und nicht zur Durchsetzung der Interessen von Behörden entwickelt worden. Eine Sonderbehandlung bei der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit gewissen Krankheitsbildern wäre also nicht zu rechtfertigen.

Sabine Steiger-Sackmann, Abkehr von der Depressionspraxis, in: sui-generis 2017, S. 332 (PDF)


Wenn das Beweisverfahren angeblich so fair ist, warum wird es dann nicht auch bei Versicherten mit körperlichen Leiden angewandt?


Ich schrieb schon 2015 (direkt nachdem das Bundesgericht bekannt gab, dass für Päusbonogs neu ein strukturiertes Beweisverfahren angewandt werden sollte):

Aus meiner Sicht ist nicht einzusehen, weshalb die neu propagierte Funktions- und Ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur für bestimmte und nicht für alle Krankheiten gleichermassen gelten soll.

Auch das BSV hielt im IV-Rundschreiben Nr. 339 im September 2015 fest:

Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Und in der Stellungnahme des Bundesrates vom 30.08.2017 zur Interpellation «Qualitätssicherung bei Rentenanpassungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen» bestätigte das BSV nochmal:

Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht einen Schritt weiter als das Bundesgericht und wendet das neue Beweisverfahren bei allen gesundheitlichen Leiden in der IV an.

Theoretisch sollten also seit Herbst 2015 alle Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren abgeklärt werden. Theoretisch. Praktisch sagt das Bundesgericht: Wenn die Gutachter das nicht (korrekt) machen, ist uns das egal. Und zwar völlig egal. Anhand eines kürzlich publizierten Entscheides des Bundesgerichtes zum Chronic Fatigue Syndrom 9C_648/2017 sieht man, dass das Bundesgericht das strukturierte Beweisverfahren nicht mal bei den Päusbonogs (für welche das Bundesgericht den Indikatorenkatalog 2015 in einem Leiturteil extra entwickelt hatte) konsequent einfordert:

3.2.3. Dem Beweiswert des Gutachtens tut es ferner auch keinen Abbruch, dass unklar ist, ob sich Dr. med. B.________ bei der Beurteilung der Auswirkungen des chronischen Erschöpfungssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit an der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen oder an der früheren, mit dem genannten Urteil geänderten Rechtsprechung orientierte.

Es ist nämlich egal, ob der Gutachter (voreingenommen) nach der alten Rechtsprechung begutachtet, denn der Gutachter hat eh immer recht:

3.2.3.1. Der Gutachter führte in diesem Kontext zutreffend aus, dass bei chronischen Erschöpfungssyndromen die Judikatur zu unklaren Beschwerdebildern Anwendung findet. Daraus leitete er ab, dem entsprechenden Leiden käme nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Wie der Beschwerdeführer richtig moniert, ist diese aus der Existenz eines unklaren Beschwerdebildes gezogene Folgerung insofern ungenau, als mit dem neuen Leitentscheid die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und durch ein normatives Prüfungsmuster ersetzt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4 – 6 S. 291 ff.). Das Vorliegen einer Invalidität stellt also nicht die Ausnahme zum regelhaft nicht invalidisierenden psychosomatischen Leiden dar, sondern der invalidisierende Charakter eines Leidens ist anhand des neuen Indikatorenkatalogs im Einzelfall zu prüfen. Ob Dr. med. B.________ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich nach Massgabe der altrechtlichen Rechtsprechungsgrundsätze vorgenommen oder ob er sich einfach unpräzise ausgedrückt hat – immerhin nimmt er unter Ziff. 7 des Gutachtens eine, allerdings rudimentäre Prüfung nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vor – kann letztlich indessen offen bleiben.

Die «rudimentäre Prüfung der Indikatoren» nimmt der Gutachter ganz spezifisch nur dort vor, wo er dem Versicherten Ressourcen (Sprachaufenthalt) und nicht versicherte psychosoziale Umstände (schwierige Familienverhältnisse) zur Last legen kann:

3.2.4.1. Das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hängt – auch bei psychosomatischen Störungen – von den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung ab (BGE 141 V 281E. 6 S. 307 f.). Dabei sind bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren fallen ausser Betracht (vgl. oben E. 2.3.1 f.). Gerade bei Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung oder allgemeine Leistungsminderung, unter denen der Versicherte leidet, spielen derartige Belastungsfaktoren erfahrungsgemäss eine beträchtliche Rolle.

«Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Dafür, dass das Bundesgericht umgekehrt von den Versicherten «klar objektivierbare Beweise» verlangt, sind das ganz schön vage Beschreibungen. Da würde man jetzt schon erwarten, dass mit wissenschaftlicher Präzision argumentiert wird. Sowas wie: bei Diagnose X beträgt der Einfluss des soziokulturellen Faktors Y unter Berücksichtigung der Umstände A, B und V exakt 29,71%. Aber «Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Wo sind wir denn hier? Bei einer Versammmlung der Wünschelrutengänger im hinteren Emmental?

Man kann es zwar nicht genau sagen, aber soziokulturelle und psychosoziale Faktoren spielen bei psychischen und psychosomatischen Krankheiten eh immer eine «beträchtliche» Rolle. Ganz sicher. Da ist ja das Tolle an diesen Indikatoren; bei den Psychos kann man dann immer irgendeinen gewalttätigen Onkel finden, der den IV-Grad «beträchtlich» senkt. Weil der Einfluss gewalttätiger Onkels ist eben leider leider nicht versichert.

Menschen mit körperlichen Krankheiten hingegen haben NIE gewalttätige Onkels. Und auch keine Psyche. Darum machen wir das mit den Indikatoren dort auch nicht, weil es wäre doch voll gemein, so einem MS-Patienten zu sagen, er sei zu einem «beträchtlichen» Anteil wegen seines gewalttätigen Onkels müde, und bekäme deshalb keine IV-Rente. Wissenschaftlich wäre das auch gar nicht haltbar. Nun ähm… liebe Damen und Herren Bundesrichter, Sie kennen den Herrn Prof. Dr. Henningsen, denn Sie zitieren ihn ja selbst (wo es Ihnen grad passt, versteht sich) dann lesen Sie doch sein Gutachten nochmal ganz genau:

Es gibt im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Ätiologiemodells keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Situationen, in denen eine organpathologisch definierte Komponente des Körperbeschwerdeerlebens gegeben ist (z.B. bei Fatigue-Syndromen im Rahmen einer Multiplen Sklerose oder im Kontext einer Krebserkrankung) und solchen, in denen eine solche Komponente nicht gegeben ist (in beiden Fällen unterliegt dem Beschwerdeerleben eine ätiologische Mischung der bio-psycho-soziale Komponenten, so sind auch für das Ausmass von Fatigue im Rahmen einer Multiplen Sklerose die psychosozialen Ätiologiekomponenten gewichtiger als die unzweifelhaft biologisch-organische Komponente (vgl Bol 2009) – es gibt nur einen relativen Unterschied in der Gewichtung und Benennbarkeit der biologischen Komponente(…). Es ist insofern nicht gerechtfertigt, Körperbeschwerdesyndrome mit eindeutiger organischer Ätiologiekomponente im Hinblick auf die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit anders zu behandeln als solche ohne eindeutige Komponente.

Also: Entweder Gewalttätige Onkels indikatorengeleitete Beweisverfahren für alle Versicherten oder für keinen. Es ist schlicht diskriminierend, wenn man bei psychischen/unsichtbaren Leiden die Familienverhältnisse, Hobbies und sogar das Verhalten in den Social Media bis ins letzten Details ausleuchtet, um Gründe zu finden, um diese Versicherten von IV-Leistungen auszuschliessen, während all diese Faktoren bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten mit sichtbaren Krankheiten überhaupt keine Rolle spielen.

Und was das betrifft, liebe Damen und Herren vom Bundesgericht:

Psychische Leiden (…) sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich.
8C 841/2016

Zeigen Sie mir doch bitte mal die Röntgenbilder, auf denen der exakte Grad der «anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit» bei körperlichen Krankheiten mit drauf steht.

Fröhliches 2018 allerseits.

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Hold My Beer is a catchphrase said before attempting a dangerous and/or ill-advised stunt.

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Weiterführend: Rechtsgleiche Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder? Nun… ähm… Nein. (März 2015)

[7/7] Erwerbs(un)fähig – Was heisst das konkret?

Aber… ist das nicht eine etwas gar einseitige Sicht der Dinge, die ich in den letzten sechs Artikeln gezeichnet habe? Hat die SVP trotz allem nicht auch «eine wichtige Debatte angestossen»?

Sagen wir mal so: Wenn ein Sturmkommando von 100 Schützen über Jahre hinweg regelmässig wahllos auf grosse Menschenansammlungen schiesst und dabei zufälligerweise gelegentlich auch ein Taschendieb oder ein Krebspatient tot umfallen, heisst das nicht unbedingt, dass das eine ideale Methode darstellt, um Taschendiebstahl oder Tumore zu bekämpfen. Aber man kann der Bevölkerung natürlich durchaus jahrelang eintrichtern, dass das eben genau so sein müsse. Weil… Taschendiebe. Und Tumore.

Das ganze Schmierentheater darum, welche Krankheiten denn nun «objektivierbar» sind und welche nicht, hat von einer, wenn nicht der zentralen Frage abgelenkt: Wann ist jemand eigentlich erwerbs(un)fähig?

Erwerbsunfähigkeit wird im Artikel 7 des ATSG folgendermassen definiert:

1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Nach ATSG ist also nicht die Diagnose relevant, sondern die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Man kann es sich natürlich einfach machen und behaupten, dass die Folgen der Krankheiten A, B, C, D, E … X, Y und Z grundsätzlich «objektiv überwindbar» (oder behandelbar) sind und darum keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben können. Das ist das, was die Juristen am Bundesgericht (trotz anderslautender Versprechungen im BGE 9C_492/2014) immer wieder machen. Oder wie man am Stammtisch sagen würde: Der Ueli im Rollstuhl ist ein Invalider, das sieht man sofort, aber bei Fatima da sieht man ja nix, das ist so eine Scheininvalide.

Wenn ich also ein grosses Versäumnis der letzten zehn, zwanzig Jahre benennen müsste, wodurch sich Vorurteile gegenüber Menschen mit unsichtbare Krankheiten auch in Rechtsprechung und Gesetzgebung festsetzen konnten, dann ist das die grossmehrheitliche Unfähigkeit/Untätigkeit von Medizinern/Psychiatern/Psychologen und auch der entsprechenden Organisationen sowohl der Bevölkerung, den Politikern, der Verwaltung, den Juristen als auch den Arbeitgebern zu erklären, wie sich unsichtbare/psychische Erkrankungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Welche Fähigkeiten können eingeschränkt sein, wenn jemand an einer Depression, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Schmerzstörung erkrankt ist? Warum kann er oder sie dann möglicherweise nur beschränkt oder gar nicht arbeiten?

Jörg Jeger, Rheumatologe und Chefarzt der Medas Zentralschweiz, hat immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die Einteilung in sogenannt «objektivierbare» und «nicht objektivierbare» Krankheitsbilder den effektiven Auswirkungen, die diese Krankheiten zur Folge haben können, nicht gerecht wird. Besonders eklatant zeigte sich die Willkürlichkeit dieser Einteilung, als das Bundesgericht befand, dass eine (nicht direkt objektivierbare) Cancer related Fatigue NICHT den «Päusbonog» zuzurechnen sei:

Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden.

BGE 8C_32/2013

Jeger fragte u.a.:

Handelt es sich um ein Werturteil? Sind Menschen, die eine lebensbedrohliche Krebskrankheit überlebt haben und danach müde sind, für die Invalidenversicherung schützenswerter als Menschen, die repetitive körperliche und psychische Traumatisierungen überlebt und eine chronische Schmerzkrankheit entwickelt haben oder müde geworden sind?

Warum vertraut man bei der Cancer-Related Fatigue auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Arzt, beim Fibromyalgie-Syndrom nicht?

Jörg Jeger: Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis

Im Gegensatz zu Jeger, der für eine grundlegende Gleichbehandlung aller Versicherten plädiert (egal welche Diagnose einer Behinderung/Einschränkung zugrunde liegt) reagierten die Juristen von Integration Handicap in «Behinderung und Recht 4/13» in typischer Behindertenwesenmanier auf den Bundesgerichtsentscheid bezüglich Cancer related Fatigue:

Diese [die Päusbonog] Rechtsprechung hat bisweilen dazu geführt, dass sich gewisse IV-Stellen bei jeder Schmerzproblematik und bei jeder Fatigue-Problematik undifferenziert auf die genannte Rechtsprechung berufen und eine Invalidität verneinen. Das Bundesgericht hat nun glücklicherweise dieser Tendenz mit einem neuen Grundsatzurteil einen Riegel geschoben.
(…)
Das Urteil ist insofern von grosser Bedeutung, als es den Beurteilungen der medizinischen Fachspezialisten wieder die ihnen gebührende Bedeutung zurückgibt und die zunehmende Kluft zwischen medizinischen und rechtlichen Einschätzungen im Sozialversicherungsrecht nicht noch grösser werden lässt. Was für die tumorassoziierte Fatigue gilt, dürfte gleichermassen für die ebenfalls häufige MS- assoziierte Fatigue, die Müdigkeit im Rahmen eines Post-Polio-Syndroms sowie andere regelmässig durch schwere organische Erkrankungen ausgelöste Müdigkeitserscheinungen gelten.

Statt Gleichberechtigung und faire Einschätzung der Leistungsfähigkeit für alle Menschen mit einer Behinderung/Erkrankung zu fordern, wurde «begrüsst», dass die «richtig» behinderten Schäfchen nun doch noch knapp ins Trockene gerettet werden konnten. Soviel dazu, was die Behindertenorganisationen zum ganzen Schlamassel beigetragen haben. Von der Reaktion von Pro Infirmis auf die Scheininvalidenkampagnen fange ich gar nicht erst gross an:

Wir vertreten natürlich nur Behinderte mit Pro Infirmis Echtheitszertifikat und nicht so Leute mit komischen Krankheiten (Ein Kind kann zwar rein rechtlich gar nicht invalid/erwerbsunfähig sein, aber Hauptsache ein herziges Bild). Die mit den komischen Krankheiten benutzen wir zehn Jahre später dann aber gern, um ein bitzeli Werbung in eigener Sache zu machen.

Es gab (und gibt) nur wenige Akteure, die versuch(t)en, die Sachverhalte objektiv (soweit das halt möglich ist) zu analysieren und auch konkrete Ideen entwickelten, wie ein vorurteilsfreier Umgang mit Versicherten mit allen Arten von Behinderungen aussehen könnte. Der oben erwähnte Gutachter Jörg Jeger engagiert sich seit vielen Jahren für eine bessere Verständigung zwischen Medizinern und Juristen sowie für eine faire und möglichst faktenbasierte Begutachtung.

→ Aktuelles Portrait von Jörg Jeger und seinem Berufskollegen Christoph Ettlin im Beobachter: «Wir sind von allen Seiten unter Druck» 
Fachartikel von Jörg Jeger bei Researchgate

Auch der Basler Psychologe Niklas Baer hat mit diversen Forschungsarbeiten dazu beigetragen, Licht ins Dunkel der Invalidisierungen aus psychischen Gründen zu bringen. Baer macht seine Forschungsergebnisse regelmässig in Vorträgen für die Praxis zugänglich und informiert Arbeitgeber darüber, wie sich psychische Störungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie Arbeitgeber mit betroffenen Mitarbeitenden umgehen können.

Forschungsarbeiten von Niklas Baer
→ Leitfäden für Arbeitsplatzerhalt bei psychisch erkrankten Mitarbeitenden für ArbeitgeberInnen und PsychiaterInnen

Die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) hat zudem Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen erarbeitet.

Es ist also nicht so, dass überhaupt niemand was macht, nur in die breite Öffentlichkeit schafft es das komplexe Thema «Erwerbs(un)fähig – Was bedeutet das bei psychischen/unsichtbaren Krankheiten konkret?» halt einfach nicht. Das hat natürlich auch mit der Stigmatisierung psychischer Krankheiten bzw. generell von Behinderung zu tun. Man (das heisst die «Gesunden») will eigentlich lieber gar nicht so genau wissen, was man dann möglicherweise alles nicht mehr kann, wenn man krank oder behindert ist. Das ist nicht schön. Und es macht Angst.

Wenn das Bundesgericht behauptet, dass mittelschwere Depressionen «behandelbar» sind, ist das zu einem gewissen Teil auch einfach eine Verdrängung Verleugnung der Tatsache, dass das halt nicht immer so ist. Die Psychiaterin Ulrike Hoffmann-Richter hält im Bezug auf die Praxis des Bundesgerichtes fest:

Depressive Störungen sind grundsätzlich behandelbar. Das ist unbestritten. Allerdings beruht dieses Wissen auf Studienergebnissen. Das heisst, es handelt sich um Gruppenergebnisse. Ob die Störung auch beim einzelnen Patienten behandelbar ist und wie gut sich die Symptomatik zurückbildet, wie leistungsfähig er wieder werden kann, bedarf der individuellen Prüfung.(…) Die pharmakologische Behandlung ist bei ca. zwei Dritteln der Patienten erfolgreich, bei einem Drittel ist sie nicht wirksam. In den Studien aus den letzten Jahren hat sich die Relation sogar umgekehrt: Die Pharmakotherapie scheint nur bei ca. 1/3 der Patienten die erwartete, überprüfbare Wirkung zu zeigen. Zusätzliche Effekte sind durch Psychotherapie erreichbar. Auch sie wirkt nicht in jedem Fall.

Ulrike Hoffmann-Richter: Psychische Beeinträchtigungen in der Rechtsprechung – Ein Blick aus psychiatrischer Sicht. (Sozialversicherungsrechtstagung 2015)

Die Ausführungen von Hoffmann-Richter zeigen (einmal mehr), dass das Bundesgericht keine Grundsatzentscheide darüber fällen sollte, welche Krankheitsbilder behandel- oder überwindbar sind. Das entspricht wie eingangs schon gezeigt auch nicht dem ATSG wonach nicht die Diagnose, sondern die individuellen Folgen einer Erkrankung für die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit ausschlaggebend sein sollen.

Der Berufsalltag von Bundesrichtern bringt es zudem mit sich, dass sie zu einem grossen Teil vor allem jene IV-Fälle sehen, die unklar, speziell und irgendwie «schwierig» sind. Und zu einem ebenfalls grossen Teil wurde bei diesen Fällen ein Medas-Gutachten erstellt. Erstellt von Gutachtern, die tendenziell auch vor allem jene Fälle begutachten müssen, die unklar, speziell und irgendwie «schwierig» sind. Aufgrund dieser Gutachten von Gutachtern, die vor allem schwierige Fälle sehen, fällen dann die Bundesrichter – die auch vor allen die schwierigen Fälle sehen – (Bias anyone?) Grundsatzurteile zur Überwindbar-/Behandelbarkeit, die zwar für den «schwierigen» Einzelfall vielleicht noch nachvollziehbar erscheinen, aber in ihrer Absolutheit allen anderen Fällen mit dem selben Krankheitsbild nicht gerecht werden.

IV-Stellen und kantonale Gerichte prüfen dann aber die entsprechenden Fälle gar nicht mehr individuell, sondern beziehen sich auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtes. Im vorauseilenden Gehorsam beziehen sich findige Gutachter ebenfalls auf die Rechtsprechung und versuchen mit allerlei Tricks aus einer anerkannten Gesundheitsstörung eine zu machen, die eben nicht anerkannt wird. Prof. Dr. med. Alexander Kiss, Universitätsspital Basel Abt. Psychosomatik, hat in der SAEZ solche «Strategien» von Gutachtern beleuchtet:

Strategie 6: Kombination von Fehldiagnose, Unwissen und Entwertung des betreuenden Arztes
Der behandelnde Psychiater stellt bei seiner 39-jährigen Patientin mit einem metastasierenden Brustkrebs ein CRF mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Die Patientin wird begutachtet. Das Gutachten stellt fest, dass die Patientin kein Cancer-related Fatigue, sondern eine Neurasthenie hat und somit 100% arbeitsfähig ist.

Alexander Kiss: Wie soll man begutachten? (SAEZ, 2017/3031)

Und wenn der Guatchter nicht «findig» oder willig ist, hilft die IV-Stelle auch gerne mal nach und fordert ganz direkt:

«Wir bitten Sie, bei der Plausibilisierung des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit die aktuelle Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung zu berücksichtigen.»

Jörg Jeger: Unklare Beschwerdebilder – Ist die Rechtsprechung klar? (2015)

Wie bisher bereits mehrfach erwähnt, sollte nicht die Diagnose, sondern die effektiven Einschränkungen relevant sein. Diese Sichtweise vertritt auch die Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (SIM):

Leider machen immer noch viele Gutachter trotz intensiver Weiter- und Fortbildung durch die Swiss Insurance Medicine den Fehler, die Leistungseinschätzung resp. die Arbeitsunfähigkeit direkt auf die Diagnose abzustützen anstatt aufzuzeigen, welche Fähigkeiten aufgrund der Diagnosen gestört sind und wie sich diese Fähigkeitsstörungen auf Aktivität und Teilhabe auswirken.

Medizinische Begutachtung in der Schweiz, SIM 2017 

Und hier wären wir dann bei der Verantwortung der behandelnden PsychiaterInnen:

  • Wenn Sie für die IV ein Gutachten über eine/n PatientIn schreiben, sollten Sie möglichst genau aufzeigen, welche Fähigkeiten durch die Erkrankung eingeschränkt sind. Die Beschreibung der Einschränkungen ist nicht nur für eine eventuelle Berentung relevant, sondern auch für die Erhaltung des Arbeitsplatzes oder für eine Reintegration.
  • Bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes oder einer Reintegration kann (vor allem bei einer starken Beeinträchtigung des Patienten) ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Arbeitgeber, dem Patienten und Ihnen als PsychiaterIn hilfreich sein.
  • Falls Sie Bedenken wegen des Arztgeheimnisses haben: Der Arbeitgeber braucht weder die Krankengeschichte noch die genaue Diagnose des Patienten zu kennen. Relevant ist vor allem, was der Mitarbeiter kann und was nicht und wo er gegebenenfalls gewisse Anpassungen braucht.
  • Weder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit noch die Gesprächsführung mit Arbeitgebern oder IV sind Teil der psychotherapeutischen Ausbildung. Besuchen Sie deshalb Infoanlässe und Weiterbildungsangebote der IV-Stellen oder der Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (SIM).
  • Informieren Sie sich über das aktuelle politische und juristische Geschehen rund um die Invalidenversicherung – und zwar bevor Sie Ihren Patienten und Patientinnen versichern, dass deren IV-Renten «sicher» seien.
  • Wenn Sie sich in den Medien äussern (sei es in der Tagespresse, Interviews, Fachzeitschriften oder Leserbriefen): So beliebt tragische Geschichten über arme Tröpfe, die bei der Sozialhilfe landen auch sind; Versuchen Sie immer auch möglichst sachlich und anschaulich zu vermitteln, welche Auswirkungen psychische/unsichtbare Erkrankungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit haben können (Konzentrationsprobleme, schnelle Erschöpfbarkeit usw.). Die Öffentlichkeit wurde nun seit bald 15 Jahren mit dem Narrativ (von SVP, Bundesgericht u.s.w.) gefüttert, dass diverse psychische/nicht organische Störungen keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben können. Es ist deshalb wichtig aufzuzeigen, welche Symptome solche Störungen verursachen und was die Psychiatrie/Therapie/Medikamente zu bewirken vermag, und eben auch: was nicht.
  • Lesen Sie:
    Unklare Beschwerdebilder: Ist die Rechtsprechung klar? (Jeger, 2015)
    Was ist schwierig an «schwierigen» Mitarbeitern? (Baer, 2013)
    Erkenntnisse aus der «Evaluation der Eingliederung und der eingliederungsorientierten Rentenrevision der Invalidenversicherung» (Baumann, 2015)

Die Entwicklungen, die ich in dieser Serie skizziert habe, kommen nicht von ungefähr. Sowas passiert dann, wenn niemand laut und deutlich sagt: «Herr Blocher, Sie lügen.» Und das nicht nur einmal, sondern jedesmal. Ja, das ist mühsam. Und ja, wir haben wirklich alle Besseres zu tun, als permanent eine organisierte Lügenbande zu korrigieren. Aber wenn man dem nichts entgegensetzt, geht das immer so weiter. Im aktuellen Postulat «Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Strikte Trennung zwischen Therapie und längerfristiger Krankschreibung» fordert die SVP-Fraktion nämlich:

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, welche Gesetzesbestimmungen wie anzupassen sind, damit eine strikte Trennung der ärztlichen Tätigkeit als Therapeut und derjenigen als Beurteiler der Arbeits- und/oder Erwerbstätigkeit der Patienten nach mehr als 1-monatiger Arbeitsunfähigkeit erreicht werden kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste dann durch andere, festzulegende Institutionen nach objektiv gültigen Kriterien erfolgen. (…)

Begründung:
Dies würde Patientenkarrieren und Abklärungen verhindern, die nur zum Zweck eines sekundären Krankheitsgewinns entstehen. Es darf aus praktischer Erfahrung vermutet werden, dass dies einen nicht unerheblichen Teil der heutigen Gesundheitskosten ausmacht, z.B. im Bereich der überaus kostenverursachenden chronischen Rückenschmerzen, aber auch im Bereich der Psychosomatik, um nur zwei konkrete Beispiele zu nennen.

Man hätte hier auch wertfrei argumentieren können, dass Krankschreibungen (oder deren Verweigerung) die therapeutische Beziehung belasten können. Aber die Sache an sich ist offenbar nur sekundär. Das Postulat dient vor allem dazu, Ärzte wie Patienten (Sekundärer Krankheitsgewinn, Psychosomatik, Kosten) einmal mehr in ein schlechtes Licht zu rücken.

SVP-Exponenten nutzen nach wie vor jede erdenkliche Möglichkeit, Menschen mit angeblich unklaren oder psychischen Störungen als Kostenfaktoren und Sozialschmarotzer darzustellen. In der Sendung «Arena» vom 12. Mai 2017 (Thema: Legal Kiffen?) deutete die Thurgauer SVP-Nationalrätin Verena Herzog bedeutungsschwanger auf den vor ihr liegenden Papierstapel. Sie habe hier eine Studie des BSV und darin stehe, dass:

  1. Die Zahl der jungen IV-Bezüger zwischen 18 und 29 Jahren massiv zugenommen habe (Komplett falsch: die Neurenten bei dieser Altersrgruppe sind seit 15 Jahren stabil)
  2. Fast ein Drittel der Neurentenbezüger eine Rente wegen Schizophrenie bezögen (Die betreffende Studie hat nicht alle jungen Neurentner – ca. 2600/Jahr – sondern nur die mit psychischen Krankheiten – ca. 1600/Jahr – untersucht. Davon haben 22% Schizophrenie. Heisst: Ca. 13,5 aller Neurentner zwischen 18 und 29 leiden unter einer Schizophrenie. Das ist nicht «fast ein Drittel»
  3. Ein Grossteil sei wegen/im Zusammenhang mit Cannabis IV-Bezüger. (Die Studie hält fest, dass bei der Gruppe der Schizophrenen – also bei 13,5% aller jungen Neurentner «oft eine Substanzabhängigkeit diagnostiziert» sei: «Erfahrungsgemäss meist Cannabis. Es ist bekannt, dass Cannabiskonsum bei Personen mit schizophrener Symptomatik stark gehäuft auftritt (Möller, Laux & Deister, 2005).»

SVP-Nationalrätin Verena Herzog schaffte es also in knapp 30 Sekunden (im Video ab 12.46) den Eindruck zu erwecken, dass Junge sich haufenweise «in eine IV-Rente kiffen». Als Patrick Frey nachfragte, ob das denn bewiesen sei, antwortet Herzog: «Ich habe sie da, die Studie des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Das sind Zahlen, die ich von da entnehme.»

Ähem ja. «Kreativ» interpretierte «Zahlen». Die BSV-Studie untersuchte übrigens die «Profile von jungen IV-Neurentenbeziehenden mit psychischen Krankheiten (2015) » und nicht die genetischen Faktoren, welche gleichzeitig die Anfälligkeit für Schizophrenie und Suchterkrankungen erhöhen.

Aber weil die BSV-Studie dummerweise aufgezeigt hatte, dass die jungen IV-Bezügerinnen nicht alle dieses eingebildete ADHS, sondern tatsächlich schwerwiegende Einschränkungen haben, schwenkt man jetzt eben um auf «Aber die sind selber schuld an ihrer Krankheit!» (Von «überwind- und therapierbar» ist der Weg dann auch gar nicht mehr so weit zu «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbstverschuldet» und ergo «nicht versichert»).

Oder um es kurz zu machen: Bullshitter will bullshit. Und wenn man nichts dagegen tut, wird das auch weiterhin rechtliche und gesellschaftliche Folgen für Menschen mit unsichtbaren/psychischen Erkrankungen haben.

Für diejenigen Menschen, deren Leben durch eine Erkrankung komplett auf den Kopf gestellt wurde. Die ihre beruflichen und privaten Pläne und Träume (Beruf? Kinder?) im Gegensatz zu vielen Gleichaltrigen oft nicht mal im Ansatz verwirklichen können. Die jeden Tag mit Widrigkeiten kämpfen, die man sich als Gesunde(r) gar nicht vorstellen kann (und lieber auch nicht vorstellen will). Seien es ständige Schmerzen, permanente Erschöpfung, Panikattacken, Stimmen, die befehlen, man solle sich doch lieber umbringen oder Ärger mit Krankenkassen und Ämtern. Wo manche Angehörige oder Freunde sich irgendwann zurückziehen, weil sie das Leid nicht mehr mitansehen können.

Menschen, die sich neben all den krankheitsbedingten Herausforderungen auch noch damit herumschlagen müssen, dass man sie als Simulanten und Schmarotzer hinstellt. Das Erschreckende daran ist, dass das schon lange nicht mehr alleine die Sturmtruppe von rechtsaussen macht, sondern IV-Stellen auf ihren Webauftritten seit einigen Jahren beispielsweise völlig selbstverständlich dazu aufrufen, einen «Missbrauchsverdacht» zu melden. Komplett anonym freilich. Als kleiner Wutbürger-Empörungs-Snack für zwischendurch.

Und wenn Gutachter mittlerweile sogar aus der Tatsache, dass sich jemand in den Social Media äussert, Schlussfolgerungen über dessen Erwerbsfähigkeit ziehen (sic!) wird nicht nur der Bewegungs- sondern auch der Kommunikationsrahmen für Menschen mit unsichtbaren Erkrankungen immer enger. Während Menschen mit sichtbaren Behinderungen sich problemlos politisch engagieren, im Chor singen oder eine Selbsthilfegruppe leiten können, gilt dasselbe Verhalten bei sogenannt «nicht objektivierbaren» Störungen als «Ressource». Oder als «Verdachtsmoment».

[6/7] Die jahrelangen Bullshit-Behauptungen tragen Früchte. Die Geschichte der Schlussbestimmung.

Während der parlamentarischen Debatte zur 5. IV-Revision im Jahr 2006 reichten Vertreter von SVP und FDP folgenden Minderheitenantrag ein:

Nach dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision werden sämtliche IV-Verfügungen der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision, bei welchen eine Krankheit bzw. ein Unfall mit unklarer Kausalität Ursache für die Rente war, einer erneuten Beurteilung unterzogen. Diese Beurteilung muss innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden und muss sich an der revidierten Gesetzgebung orientieren. Kommt die Neubeurteilung zu einem rentenablehnenden Entscheid, müssen umgehend Integrationsmassnahmen eingeleitet werden. Der Anspruch auf Rente entfällt mit sofortiger Wirkung.

Sprecher der Minderheit, Toni Bortoluzzi (SVP):

(…) In den vergangenen Jahren haben Rentenzusprechungen in der IV Einzug gehalten, die nicht gesetzeskonform sind. Anders ist die Entwicklung bei den seit 1990 gestiegenen Rentenzahlen nicht zu erklären. (…) Ich habe in den vergangenen zwei Jahren zuhauf Beispiele gesehen, die zeigen, dass es eben notwendig ist, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Ich kann Ihnen mindestens ein Beispiel noch vorlesen; das Papier ist kürzlich bei mir eingetroffen. Es geht um eine junge ledige Frau, 25-jährig, aus dem Kosovo, die seit einem Jahr 100-prozentige IV-Rentnerin ist. Ich kann hier aus dem IV-Dossier zitieren (…)

Man fragt sich: Wie es kommt es, dass Schreinermeister Bortoluzzi «zuhauf» Einsicht in IV-Dossiers hatte? Oder war das vielleicht – einmal mehr – schlicht gelogen?

Silvia Schenker (SP) bemerkte jedenfalls lakonisch:

Am liebsten würde Herr Bortoluzzi diese Dossiers wohl selber durcharbeiten und selber beurteilen, ob eine Rente gerechtfertigt ist oder nicht. (…)

In der Diskussion sagte SVP-Nationalrat Jürg Stahl auch folgendes:

Verschiedene Rednerinnen und Redner haben bereits darauf hingewiesen – aus meiner Sicht als Vorwand -, es gebe keine Kategorie unklarer Kausalität (…) Wenn Sie es wirklich ernst meinen, müsste die Kategorie der medizinisch nicht klaren Kausalität geschaffen werden. Ich habe hier eine Liste mit einer – aus meiner Sicht – grossen Anzahl neuer Krankheitsbilder, welche zumindest in IV-Verfahren den Ausschlag für den Einstieg in die Invalidität gegeben haben: soziale Phobie, Internetsucht, Übergewicht, Menopause, Weichteilrheumatismus, Schlafstörungen, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom usw.; es gibt noch mehr Beispiele.»

Diese Liste der «angeblichen IV-Gründe» hat – wie hier gezeigt – nie den Tatsachen entsprochen. Sie ist eine komplette Erfindung Lüge der SVP. Das hat aber nie jemand öffentlich gesagt.

Der Kommissionsprecher und Rechtsanwalt Reto Wehrli (CVP) kommentierte den Antrag damals folgendermassen:

Die Kommissionsminderheit hat hier zum Zweihänder gegriffen. Bei allem Verständnis für das Bedürfnis, komplexe Probleme einfach zu lösen: So geht es wohl nicht. (…) Eine Anpassung der laufenden Renten an die neue Rechtslage bei gleichbleibendem Sachverhalt würde zu einer unzulässigen echten Rückwirkung des neuen IVG führen. Das ist rechtsstaatlich nicht haltbar(…).

Das war wie gesagt anno 2006. Eine Mehrheit des Nationalrates sprach sich damals denn auch gegen die Anpassung laufender Renten aus. SVP, FDP und Wirtschaftskreise forderten allerdings weiterhin unermüdlich die Überprüfung Aufhebung bestehender Renten. So Katja Gentinetta (damals Vizedirektorin der Avenir Suisse) in der NZZ vom 23.5.2008 unter dem euphemistischen Titel: «Gerechtigkeit in der Invalidenversicherung: Alle IV-Renten sollten überprüft werden». Der Artikel zeigt sehr schön, worum es diesen Kreisen eigentlich geht:

Eine solche Bestandsüberprüfung könnte – neben dem Aufgleisen einer 6. IV-Revision – eine weitere Bedingung für die befristete Mehrwertsteuererhöhung sein.

Indem der Fokus konsequent auf den angeblich ungerechtfertigten Leistungsbezug gerichtet wurde, wurde unterschlagen, dass die Ausgaben der IV auch aus anderen Gründen steigen: Menschen mit Behinderungen haben dank der besseren medizinischen Versorgung eine deutlich höhere Lebenserwartung als früher (Hat beim BSV mal jemand die durchschnittliche Verbleibedauer in der IV von 1970 mit heute verglichen?) Kinder mit Behinderungen (z.B. bei Frühgeburten) überleben heute dank medizinischem Fortschritt – früher wären sie gestorben. Aber gerade bei (schwer)behinderten Kindern ist die öffentliche Zustimmung gross, wenn die IV zusätzliche Kosten übernehmen muss (z.B. Pflegeleistungen oder Therapien bei Trisomie 21). Woher meint man, dass dieses Geld kommt? Aus einer anderen IV-Kasse, als aus der, bei der man doch so radikal sparen muss?

Das alles und noch viel mehr verschwand hinter einer einzigen grossen Missbrauchs-Nebelpetarde, deren vorrangiger Zweck es war, Beitragserhöhungen für die IV zu vermeiden.

Man kann auch nur rätseln, was zwischen 2006 und 2009 mit dem damaligen CVP-Nationalrat Reto Wehrli passiert ist: Zu viel Petarden-Nebel eingeatmet? Vergessen, dass man eigentlich Jurist ist? Einen dicken Scheck aus Herrliberg oder von einer Pensionskasse bekommen? Man weiss es nicht.

Jedenfalls reichte ausgerechnet Wehrli, der 2006 in der IV-Debatte eine Aufhebung bestehender Renten noch entschieden als «rechtsstaatlich nicht haltbar» bezeichnet hatte, am 27.04.2009 die Motion «Neuüberprüfung von laufenden IV-Renten. Rechtsstaatlich klare Regelung» ein, in der er fordert, dass auch laufende IV-Renten einer vollständigen Neubeurteilung unterzogen werden können. Weil: «Diffuse Gesundheitsstörungen».

Dem wollte die FDP nicht nachstehen. So forderte der aktuelle Bundesratskandiat Ignazio Cassis (FDP) am 23.09.2009 in der Motion «IV-Sanierung. Druck muss aufrechterhalten bleiben»:

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung im Rahmen der IV-Revision 6b so abzuändern, dass bei Personen mit schwer definierbaren körperlichen oder psychischen Erkrankungen die Leistungen der IV sich auf die Behandlungsqualität und auf die Eingliederungsmassnahmen konzentrieren und eine IV-Rente grundsätzlich nicht ausgesprochen wird.

Cassis bezog sich explizit auf die Kategorie 646, bei der das stärkste Wachstum verzeichnet worden war. Allerdings war bereits mehrere Monate vor Cassis’ Motion der BSV-Forschungsbericht «Dossieranalyse der Invalidisierungen aus psychischen Gründen» über exakt diese Kategorie publiziert worden. Darin wurde aufgezeigt, dass es sich eben nicht um «unklare» Störungen handelt und in der Kategorie 646 zudem auch viele Fälle abgelegt wurden, die eigentlich in eine andere Kategorie gehören würden (z.B. geistige Behinderung, Schizophrenie oder eindeutige somatische Erkrankungen). Die häufigsten Krankheitsbilder waren Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Da die Forscher auch die Arztberichte in den IV-Dossieres analysierten, konnten sie aufzeigen, dass viele dieser IV-Bezüger schon in Kindheit/Jugend erkrankt waren und vor der IV-Berentung oft jahrelange Leidenswege hinter sich hatten.

Aber wenn ein Schreinermeister aus einem (angeblichen) IV-Dossiers zitiert, hat das natürlich mehr Gewicht, als wenn Forscher hunderte von Dossiers effektiv analysieren. SVP-Bullshit in allen Gehirngängen. Und auch in den offiziellen Unterlagen des Bundes. In der Botschaft zur IV-Revision 6a (veröffentlicht 2010) wurde unter «Gründe für die Renten- und Kostenzunahme» u.a. aufgeführt:

Neue Formen psychischer Erkrankungen: Die Versicherung und ihre Akteure waren – und sind z.T. heute noch – nicht in der Lage, angemessen auf die starke Zunahme der psychischen Krankheiten zu reagieren, da es sich um neue Formen psychischer Erkrankungen handelt*, welche schwierig zu diagnostizieren sind und sich kaum objektivieren lassen.

*Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, generalisierte Angststörungen, Schleudertrauma, depressive Episode mit ihren verschiedenen Unterformen, Fibromyalgie, diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom.

Zum direkten Vergleich nochmal Blochers Rede von 2004 (Inhaltliche Ähnlichkeiten zur bundesrätlichen Botschaft fett markiert, bzw. ergänzt):

Eine Vielzahl neuer Krankheitsbilder dienen als kaum überprüfbarer Einstieg zur Invalidität. Ich will Ihnen nur ein paar Beispiele nennen: Soziale Phobie [= Eine Form der Angststörung], Internet-Sucht, erhöhter Cholesterinspiegel, Übergewicht, Menopause, Weichteilrheumatismus, Reizdarmsyndrom, Schlafstörungen, Verstopfungen, Burnout-Syndrom, Hyperaktivität, starkes Schwitzen, Entwurzelungssyndrom, psychosoziale Depression, Tinnitus (Pfeifen im Ohr) oder Vitaminmangel. Bei dieser Fülle ist jeder Bürger ein potenzieller Neurentner. Sicher kann sich jeder von Ihnen auf eines dieser Symptome berufen. (…) Ebenfalls sehr hoch sind die Anteile jener IV-Bezüger, die über Kopf- und Rückenschmerzen [= Schmerzstörungen] oder ein Schleudertrauma klagen.

Für die LeserInnen, die die vorausgehenden Artikel nicht gelesen haben: Blochers Aufzählung von angeblichen IV-Gründen basiert auf einem Spiegel-Artikel von 2003, in dem der deutsche Journalist Jörg Blech – reichlich polemisch – behauptete, Pharma-Firmen würden diese Krankheiten erfinden, um Medikamente dagegen zu verkaufen. Mit effektiven IV-Gründen hatte diese Liste nie etwas zu tun.

In der Fussnote der Botschaft werden ausserdem auch klassische psychische Krankheiten aufgezählt, die weder «neu» noch «schwierig zu diagnostizieren» sind (Depressionen, Angststörungen). Aber Fakten spielten in diesem ganzen Theater sowieso generell nur eine Nebenrolle.

In der neuen Luzerner Zeitung vom 7. Dezember 2010 (nicht online) erschien ein Interview mit Reto Wehrli unter dem Titel «Hebel ist bei alten Renten anzusetzen», darin sagt Wehrli, dass seine Motion vom Bundesrat gutgeheissen und das Anliegen in der 6. IV-Revision aufgenommen wurde. Auf die Frage des Journalisten, ob nun aufgrund bei der IV immer weiter angezogenen Schraube nicht die Gefahr bestünde, dass unterstützungsbedürftige Menschen zwischen Stuhl und Bank gerieten, meinte Wehrli, dass unser vielfältiges Sozialsystem dafür sorge, dass niemand durchs gemeinschaftliche Netz falle. Und weiter: «In der Schweiz muss zum Glück niemand unter Brücken schlafen».

Dieselbe Meinung vertrat auch SVP-Ständerat Alex Kuprecht in der Debatte zur IV-Revision 6b am 19. Dezember 2011:

Eine Sozialversicherung, die mit 15 Milliarden Franken verschuldet ist und in gefährlicher Weise über den Weg von Darlehen auch das wichtigste Sozialversicherungswerk, die AHV, in Mitleidenschaft zieht, muss wohl oder übel zuletzt auch mit Leistungskürzungen konfrontiert werden – im Bewusstsein, dass im schlimmsten Fall noch weitere Auffangnetze bereit sind, um Menschen in akuter wirtschaftlicher Existenzgefährdung aufzufangen.

Die Antwort auf die im ersten Teil dieser Serie gestellten Frage: Wie sind wir eigentlich an den Punkt gekommen, wo der IV-Chef seelenruhig sagt, dass Menschen mit gesundheitlichen Problemen halt zur Sozialhilfe sollen? lautet also ganz einfach: Weil die Mehrheit des Parlamentes genau das wollte.

Wie Wehrli’s und Kuprechts Aussagen zeigen, war das kein «Versehen». Das war immer die Absicht. Anders als beim Bezug einer IV-Rente muss für die Berechtigung zur Sozialhilfe zuerst das Vermögen bis auf 4000.- (Einzelperson) aufgebraucht werden und der Ehepartner und teilweise auch andere Angehörige sind unterstützungspflichtig. Ausserdem sind Sozialhilfeleistungen (anders als IV- und EL-Leistungen) rückerstattungspflichtig. Es findet also nicht wie – von linker Seite oft behauptet – einfach eine (Kosten)verschiebung in die Sozialhilfe statt. Die Kostenverschiebung geschieht vor allem ersteinmal vom Staat zu den Privaten bevor – als letztes Netz – die Sozialhilfe einspringt.

Dass nach dieser ganzen Vorgeschichte die SVP nun seit einigen Jahren auch ganz spezifisch gegen Langzeitbezüger in der Sozialhilfe polemisiert, ist an Zynismus kaum mehr zu überbieten. Eine 2015 veröffentlichte Studie der Städteinitiative Sozialpolitik und der Berner Fachhochschule hat nämlich gezeigt, dass knapp zwei Drittel der Langzeitbeziehenden in der Sozialhilfe nachweisbar unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Sie sind oft zu krank, um im Arbeitsmarkt zu bestehen, haben aber keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 40 Prozent haben physische Einschränkungen aufgrund von Unfall oder Krankheit, rund 20 Prozent haben ein akutes Suchtproblem, gut 10 Prozent eine ärztlich attestierte Depression und rund 30 Prozent eine andere psychische Krankheit.

Am 19.08.2014 portraitierte der Tages Anzeiger eine junge Frau, die auf Sozialhilfe angewiesen ist, weil sie unter dem Chronic Fatigue Syndron (CFS/ME) leidet. Einem Krankheitsbild, dass das Bundesgericht bereits 2008 als «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar» eingestuft hatte. «Laura», wie die junge Frau im Artikel genannt wird, entspricht nicht dem Bild einer «Null-Bock-Jugendlichen ohne Ausbildung, die sich in die soziale Hängematte legt», welches von gewissen Akteuren so gerne gezeichnet wird. Sie hat – trotz zunehmender Erkrankung – ein Biologie-Studium abgeschlossen. Aber die Realität dieser Menschen hat Öffentlichkeit und Politik nie gross interessiert.

Dass das Bundesgericht nach und nach Menschen mit angeblich «merkwürdigen Krankheitsbildern» von IV-Leistungen ausschloss, befand man nach der jahrelangen Bullshit-Kampagne der SVP nicht etwa als empörend, sondern vielmehr als «folgerichtig». Und nichts als «folgerichtig» war es schliesslich auch, die Aufhebung bestehender Renten aufgrund «merkwürdiger» Krankheitsbilder zu fordern.

Im Dezember 2010 diskutierte der Nationalrat dann ausgiebig darüber, welche Diagnosen zu den «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage» (Päusbonog) zählen, bei denen die Renten überprüft aufgehoben werden sollen («Schlussbestimmung IV-Revision 6a»). Kernkritikpunkt von Links/Grün war dabei, dass diese Formulierung noch viel mehr Krankheitsbilder als die bisherigen «Päusbonog» einschliesst, denn die überwiegende Mehrheit der psychischen Störungen lässt sich nicht auf eine nachweisbare organische Grundlage zurückführen.

Schenker (SP):

Unter diese Bestimmung können sehr viel mehr Personen fallen als jene mit somatoformen Schmerzstörungen und Schleudertrauma; neben mir befürchten auch viele andere, dass auch Menschen mit psychischen Krankheiten verschiedenster Art unter diese Bestimmung fallen. Wenn wir diese Formulierung ins Gesetz aufnehmen, stossen wir eine Türe auf, die wir nicht mehr schliessen können. Wir lassen eine ungleiche Behandlung von Menschen zu, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sind.

Es folgten Beschwichtigungen von Mitte-rechts, besonders hervozuheben hier Marianne Kleiner (FDP), selbst Psychologin:

Ich bin in den letzten Tagen von vielen behinderten Mitmenschen angesprochen worden und habe auch E-Mails erhalten, und ich habe gespürt, dass sich im Zusammenhang mit diesem Artikel eine grosse Angst und eine starke Besorgnis angestaut haben. Ich möchte den Betroffenen zu erklären versuchen, dass diese Ängste nicht notwendig sind. Ich kann aber gut verstehen, dass diese Ängste vorhanden sein können, wenn jemand wegen einer Behinderung, auch wegen einer psychischen Behinderung, auf eine Rente angewiesen ist. Ich versuche aufzuzeigen, warum diese Ängste nicht nötig sind.
Mit der vorliegenden Bestimmung wird Recht, das für Neurenten gilt, auch für laufende Renten angewendet. (…) Es handelt sich nicht um Beschwerdebilder, bei denen gestützt auf klinische oder auch psychiatrische Untersuchungen eine klare Diagnose gestellt werden kann – das wurde hier meines Erachtens falsch gesagt -; z. B. Depressionen, Schizophrenien und Psychosen wie Zwangsstörungen, Essstörungen und Persönlichkeitsstörungen sind davon nicht betroffen.
Ich kann deshalb Kollegin Schenker, die sich sehr für psychisch behinderte Menschen eingesetzt hat, was ich sehr schätze, beruhigen. Denn Renten, die auf diesen Beschwerdebildern basieren, werden weiterhin keine Überprüfung durchlaufen müssen. Das hat man mir versichert.

Woher kennen wir diesen Tonfall, wo Betroffenen wie einer Herde (dummer) Kälber auf dem Weg zum Schlachter beruhigend zugeredet wird, dass ihnen ganz sicher nichts passieren wird? Ah ja, aus dem Artikel der Psychiaterin Doris Brühlmeier:

Es muss ca. 2005 gewesen sein: Die damals 59-jährige, schwer psychisch kranke Frau Z. sass zitternd und untröstlich weinend da: «Sie wollen uns die IV-Rente wegnehmen!» «Sicher, ganz sicher nicht», versuchte ich zu beruhigen, «wissen Sie, die Renten sind unantastbar.»

Zurück in die Debatte über die Schlussbestimmung, während der Bundesrat Burkhalter immer und immer wieder aufgefordert wurde, genauer zu definieren, welche Krankheitsbilder genau betroffen sein werden und zunehmend genervt reagierte.

Bundesrat Burkhalter (FDP):

Je le redis ici: ne sont pas concernés la dépression, la schizophrénie, les troubles de la personnalité ou les troubles alimentaires, et le cancer encore moins (…)

Gilli Yvonne (Grüne):

Herr Bundesrat, wie beurteilen Sie für die Zukunft die Möglichkeit, dass die Diagnoseliste im Bereich der nichtobjektivierbaren Störungen, wie wir das heute erlebt haben, eine kontinuierliche Erweiterung erfährt – vom HWS-Beschleunigungstrauma über die somatoformen Schmerzstörungen zum Chronic Fatigue Syndrome? Wir wissen ja, dass die Mehrzahl der psychiatrischen Diagnosen eben nicht objektivierbar, nicht naturwissenschaftlich diagnostizierbar ist.

Bundesrat Burkhalter (FDP):

Je ne partage pas votre avis selon lequel les maladies psychiatriques ne sont pas objectivables. Je pense, pour ma part, que les maladies que j’ai citées tout à l’heure et qui n’en font pas partie – notamment la schizophrénie, les troubles de la personnalité, les troubles alimentaires, etc. – sont objectivables.

Es ist natürlich total glaubwürdig, wenn ein Bundesrat sagt, dass seiner Meinung nach die von ihm aufgezählten Krankheiten objektivierbar seien, während gleichzeitig in der Botschaft zur Vorlage «posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, generalisierte Angststörungen, depressive Episode mit ihren verschiedenen Unterformen» als «kaum objektivierbar» bezeichnet werden.

Aber wer liest schon Fussnoten, ne? Nun, ich hatte diese Fussnote gelesen und ich schrieb damals unter dem Titel «Burkhalter lügt und überzeugt damit das Parlament»:

Herr Burkhalter hat mehrfach wiederholt («J’aimerais vous redire une cinquième fois…») dass die Schlussbestimmung eigentlich gar nicht so gemeint sei, wie sie formuliert ist und Menschen mit schweren psychischen Störungen selbstverständlich nicht ihre Renten verlieren würden. Fakt ist aber, dass der verabschiedete Gesetzestext genau dafür die Grundlage bietet. Ein Gesetz wird nämlich so angewendet, wie es formuliert ist und nicht, wie man es (angeblich) gemeint hat.

Ich wurde daraufhin vom Bundesratssprecher von Herrn Burkhalter gerügt (Und änderte deshalb den Titel des Artikels):

L’échange d’arguments, s’il peut être vif, doit toutefois rester respectueux. M. le conseiller fédéral Didier Burkhalter mène sa carrière politique en s’assurant toujours de dire ce qu’il fait et de faire ce qu’il dit. Le traiter de menteur est injurieux.

Aha.

Gerade mal 10 Tage nach der Absegnung der IV-Revision 6a durch das Parlament entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dann im Fall eines psychisch kranken Mannes, dass seine durch eine generalisierte Angststörung (siehe Fussnote Botschaft) verursachten Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Zittern, Konzentrationsstörungen, Hyperventilation, Schwindel, Müdigkeit, Schlafstörungen, Suizidgedanken) ja nicht auf organische Ursachen zurückzuführen wären, und «eine generalisierte Angststörung deshalb denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen ist, wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. wie sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» (Gerichtsurteil nicht mehr online).

Herr Ritler erklärte mir daraufhin, warum die Einstufung als Päusbonog bei einer Neubeurteilung (worum es in diesem Fall ging) eben etwas ganz anderes sei, als bei der Überprüfung der Rente.

Aha.

Das Bundesgericht sah das (in einem anderen Fall) einige Jahre später (2014) wieder komplett anders:

Dieses Störungsbild [generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)] kann auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden und ist damit überprüf- bzw. objektivierbar. Es gehört nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage.

Dieses Beispiel zeigt, dass die fortlaufende Aussonderung diverser Krankheitsbilder als Simulantentum überwindbar/therapiebar bei bestehenden und bei Neurenten für grosse Verwirrung, Rechtsunsicherheit und Willkür sorgt(e). Wie bereits früher erwähnt, versuchten die IV-Stellen alle möglichen Krankheitsbilder als «Päusbonog» einzustufen und die Betroffenen mussten oft bis vor Bundesgericht gehen, das dann je nach Lust und Laune das Leiden als (nicht) überwindbar befand. Wurde anfangs noch argumentiert, die behandelnden Ärzte seien eben befangen, werden mittlerweile auch die Einschätzungen der IV-eigenen RAD-Ärzte übergangen und immer weitere Krankheitsbilder (PTBS, mittelgradige Depressionen ect.) als grundsätzlich überwindbar/therapierbar beurteilt. Weil… Juristen sind ja die besseren Mediziner.

Zwar konnte so die Neurentenzahl massiv gesenkt werden, allerdings erzielen nur 29% der Versicherten ein Jahr nach Eingliederungsmassnahmen ein Einkommen über 3000.-  und die Integration aus Rente funktioniert auch nicht ganz so gut wie das politisch «vorgegeben» worden war. Dummerweise sind die Leute halt tatsächlich krank.

Das alles kommt dann eben dabei heraus, wenn eine populistische Partei, die sich einen Dreck für die effektiven Probleme interessiert, die Bevölkerung eines Landes jahrelang mit Bullshit indoktriniert, um ihre eigene Agenda durchzusetzen.

Bullshit In – Bullshit Out. Installation von Marcel Buehler

Falls auch Leute bis hierher gelesen haben (hat überhaupt irgendjemand bis hierher gelesen?), denen das meiste noch nicht bekannt (oder bewusst) war, sag ich es gerne nochmal: Guten Morgen, meine Damen und Herren.

Nächster Teil: Erwerbs(un)fähig – Was heisst das konkret?