Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode – Special Edition: ME/CFS und Long Covid (1)

Wie im letzten Artikel aufgezeigt, hat das St. Galler Versicherungsgericht bei seiner stringenten Beweisführung («Gutachterinstitute, IV-Stellen und das BSV können nicht befangen sein, denn dann wäre ja das ganze System befangen und dafür gibt es keine Anhaltspunkte») die Rolle der Rechtsprechung komplett aussen vor gelassen. Der langjährige Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer hat in einem Interview kurz vor seiner Pensionierung Ende 2020 jedoch dargelegt, dass das Bundesgericht sich bei seinen Entscheiden nicht ausschliesslich der Gerechtigkeit und Wahrheitsfindung, sondern offenbar auch der finanziellen Schieflage der IV verpflichtet gefühlt hat:

Meyer ist überzeugt: Indem das Bundesgericht verhindert habe, dass die IV finanziell aus dem Ruder laufe, habe es dazu beigetragen, einen wichtigen Pfeiler des Sozialstaats langfristig zu sichern.

Die Methode, mit der das Bundesgericht zwischen 2004 und 2014 immer weitere Krankheitsbilder von IV-Leistungen ausschloss, war so simpel wie effektiv: Kraft ihres Amtes erklärten die Bundesrichter·innen die betreffenden Krankheiten einfach als «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar.» Eine medizinisch-wissenschaftliche Evidenz (Grüsse an Herrn Gerber an dieser Stelle) gab es für diese steile These zwar nie, aber da die Beweislast im Sozialversicherungsrecht bei den Versicherten liegt, lag es an ihnen, das Gegenteil beweisen.

Nun, wie beweist man als einzelne/r Versicherte/r einer IV-Stelle, dass man entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes seine Erkrankung auch beim besten Willen nicht überwinden kann? Tja, schwierig. Schlecht für die Versicherten, aber gut für die Finanzen der IV.

Der lange Schatten der Überwindbarkeitspraxis

Alt-Bundesrichter Meyer war auch persönlich an einem Urteil beteiligt, das den Grundstein dazu legte, dass Menschen, die heute infolge einer Covid-Erkrankung an langdauernden und schweren Erschöpfungszuständen (Fatigue bzw. ME/CFS) leiden, kaum eine Chance auf eine IV-Rente haben. Meyer und seine Kollegen befanden nämlich 2008 im Urteil I 70/07

Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) sind eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m.

Sekundiert wurden sie dabei vom BSV, dass in seiner Stellungnahme schrieb:

4.2 Das BSV analysiert die medizinischen Unterlagen dahingehend, dass für die fortgesetzte Müdigkeitsproblematik nach Ende 2002 keine organische Ursache ausgemacht werden könne. Die Verursachung der diagnostizierten Neurasthenie durch die Epstein-Barr-Virus-Infektion sei höchst unwahrscheinlich.

Nachdem die Herrn Bundesrichter sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (Aufsichtsfunktion, ja?) das häufig von einer Virusinfektion ausgelöste Chronic Fatigue Syndrom (Korrekt: ME/CFS – Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) Kraft ihres Amtes in dieselbe Kategorie wie «Hypochondrie» eingeordnet hatten, wurde den davon Betroffenen seitens der IV jahrelang beschieden, dass ihre Beschwerden psychisch eingebildet und deshalb «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wären».

Auch als 2015 die Überwindbarkeitsvermutung vom Bundesgericht aufgegeben und die Indikatoren-Rechtsprechung eingeführt wurde, besserte sich die versicherungsrechtliche Situation von ME/CFS-Betroffenen nicht wirklich. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides von 2008 gilt das von der WHO als neurologische Erkrankung (ICD-Code G93.3) klassifizierte Krankheitsbild bei der Schweizer IV nach wie vor als «psychiatrische Erkrankung».

Was sich nicht eindeutig beweisen lässt, ist für die IV «psychisch»

ME/CFS-Betroffene, die aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen um IV-Leistungen ersuchen, finden sich standardmässig in einem geradezu kafkaesken Albtraum wieder. Denn weil es für ME/CFS (welches auch als Folge einer Covid-Erkrankung auftreten kann) noch keine eindeutigen Biomarker gibt (es gibt allerdings diverse Hinweise, dass gewisse Werte bei ME/CFS verändert sei können, bspw. spezifische Entzündungswerte), stellt sich die Schweizer Invalidenversicherung auf den Standpunkt, dass es sich um eine «psychische» Erkrankung handelt. Denn alles, was sich nicht eindeutig mit entsprechenden Laborwerten oder bildgebenden Verfahren beweisen lässt, ist für die IV «psychisch». Ausserdem hatten ja die Herren Bundesrichter anno 2008 schon gesagt, dass ME/CFS in die selbe Kategorie gehöre wie «Hypochondrie». Dass Frauen deutlich öfter von ME/CFS (und auch Long Covid) betroffen sind als Männer, stärkt die Hypochondrie-These noch. Frauen sind aufgrund ihres sich von Männern unterscheidenden Immunsystems allerdings ganz generell deutlich häufiger von entzündlichen Autoimmunerkrankungen (wie beispielsweise Multiple Sklerose) betroffen, aber wenn die Herren Bundesrichter in ihrer unendlichen Weisheit sagten, es sei «psychisch», dann ist es natürlich psychisch.

Aber… die Indikatoren?

Die Indikatoren wurden (angeblich) geschaffen, damit bei Versicherten mit psychosomatischen Krankheitsbildern die konkreten Funktionseinschränkungen genauer bestimmt werden können. Effektiv werden die Indikatoren aber eher als eine Art Simulantentest benutzt, der mittlerweile bei allem psychischen Erkrankungen zum Einsatz kommt («Der Depressive geht mit dem Hund spazieren? Tja, so krank kann der wohl dann nicht sein»). Bei Versicherten mit ME/CFS, die im Alltag stark eingeschränkt, ja teil sogar bettlägerig sind, könnten die Indikatoren wichtige Hinweise liefern, dass sie, nun ja, tatsächlich sehr eingeschränkt sind. Die Krux ist nun aber die, dass das Indikatorenverfahren von der IV erst eingeleitet wird, wenn eine fachärztlich festgestellte psychiatrische Diagnose von genügender «Schwere» vorliegt. Wie soll nun ein/e Psychiater·in eine psychische Krankheit (F-Diagnose) diagnostizieren, wenn gar keine psychische Krankheit vorliegt? Nun; er oder sie wird wohl keine psychische Krankheit diagnostizieren. Sprich, die Person ist psychisch «gesund». Körperlich gilt die Person ebenfalls als «gesund», denn sie kann ja keine eindeutigen Laborbefunde vorlegen. Aus Sicht der IV ist die Person damit «rundum gesund» und der Fall wird abgeschlossen.

Sie sehen das Problem, ja? Nun, bei der IV und im Bundesamt für Sozialversicherungen sieht man es nicht. Oder will es partout nicht sehen.

Wie absurd sich die IV-Verfahren bei ME/CFS deshalb mitunter gestalten, werde ich im nächsten Beitrag anhand einiger realer Beispiele aufzeigen.