Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (voll) erwerbsfähig ist und deshalb die Invalidenversicherung um Leistungen ersucht, der muss erstmal beweisen, dass er kein Simulant wirklich krank ist. Röntgenbilder und ähnliches sind zu diesem Zweck sehr zu empfehlen, die sagen zwar grundsätzlich nicht sehr viel darüber aus, wie sich das, was kaputt ist, konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, aber sie beweisen immerhin schon mal, dass etwas kaputt ist.
Wer keine Röntgenbilder oder sonstigen wissenschaftlichen Beweise vorlegen kann, bei dem geht die Invalidenversicherung mittlerweile in den meisten Fällen erstmal grundsätzlich davon aus, dass er «irgendsowas Ähnliches wie eine somatoforme Schmerzstörung hat und deshalb grundsätzlich erwerbsfähig ist».
Auch wenn beispielsweise eine nichtorganische Hypersomnie beim besten Willen nicht mehr viel Ähnlichkeit mit einer somatoformen Schmerzstörung aufweist, besteht die Rechtsprechung darauf, dass es «aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen».
Und das hat auch einen ganz bestimmten Grund: Es geht dabei weniger darum, dass man alle gleich fair (oder auch unfair) behandelt, sondern dass das Gericht nicht in jedem Einzelfall und bei jedem Krankheitheitsbild erneut beweisen muss, dass die Auswirkungen der Erkrankung «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind». Es wird dabei von der sogenannt «qualifizierten natürlichen Vermutung» ausgegangen, dass dem bei einer somatoformen Schmerzstörung (und ähnlichen Sachverhalten) ganz generell der Fall sei.
Nur ausnahmsweise kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden bei einer somatoformen Schmerzstörung (und ähnlichen Sachverhalten) trotzdem gegeben sein, nämlich dann, wenn die sogenannten Foersterkriterien erfüllt sind. Und die wären:
- psychiatrische Komorbidität
- chronische körperliche Begleiterkrankungen
- Verlust der sozialen Integration
- ausgeprägter primärer (aber nicht sekundärer) Krankheitsgewinn
- mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
- unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungs-massnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz
- gescheiterte Rehabilitationsbemühungen
Es müssen hierbei nicht alle Punkte erfüllt sein, in der Gerichtspraxis werden jedoch die meisten Punkte sowieso kaum je als «ausreichend» erfüllt anerkannt und die Beweisführung dreht sich häufig ausschliesslich darum, ob eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ausgewiesen sei oder nicht. Eine schwere psychiatrische Erkrankung könne nämlich – laut Rechtssprechung – die Fähigkeit zur Schmerzüberwindung ausnahmsweise beeinträchtigen.
Es geht also nicht darum, was jemand ganz konkret trotz einer somatoformen Schmerzstörung noch kann oder nicht kann (die Rechtsprechung geht davon aus, dass jemand mit einer somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich kann) sondern ob er zusätzlich eine psychiatrische Diagnose vorzuweisen hat. Und weil psychiatrische Diagnosen an sich wiederum schwer zu beweisen sind, sieht es für die Betroffenen meistens schlecht aus. Sie erinnern sich: IV-Stellen und Gerichte stehen total auf Röntgenbilder und all den schwer wissenschaftlich untermauerten Kram.
Nun hat aber der Chefarzt der MEDAS Zentralschweiz, Dr. med. Jörg Jeger mit einer eingehenden Literaturrecherche* eindrücklich dargelegt, dass sich aus den Publikationen von Foerster nicht ergibt, auf welcher (empirischen) Grundlage er zu den Prognosekriterien gekommen ist. Es liegt keine wissenschaftliche Arbeit vor, die den Zusammenhang zwischen seinen Kriterien und der Wiedereingliederungschance belegt. Weiter existiert auch kein Nachweis, dass – wie es das Bundesgericht handhabt – der psychischen Komorbidität eine herausgehobene Stellung zukommt, wie dies das Bundsgericht anzunehmen scheint. (Thomas Gächter / Dania Tremp, Schmerzrechtsprechung am Wendepunkt?, in: Jusletter 16. Mai 2011)
Und:
Das Urteil BGE 131 V 49 und mehrere juristische Schriften verweisen auf die «allgemeine Lebenserfahrung» und die «medizinische Empirie», die zeige, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (nicht: Schmerzen per se) in der Regel willentlich überwindbar sei. Sucht man in der medizinischen Literatur nach Belegen für diese Annahme, so findet man eher Hinweise auf das Gegenteil: In allen OECD-Staaten stehen Schmerzen weit vorne als Grund für verminderte Leistung am Arbeitsplatz (Präsentismus), Arbeitsausfälle (Absentismus) und vorzeitige Berentungen.*
Heisst: Die gesamte Rechtssprechung bezüglich der «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» basiert auf einer wissenschaftlich nie verifizierten «Vermutung». Soviel zum Thema: «IV-Stellen und Gerichte stehen total auf Röntgenbilder und all den schwer wissenschaftlich untermauerten Kram». Aber auch nur, wenn Versicherte diese Beweise erbringen müssen. Für das Ablehnen von Leistungen hingegen findet man die wissenschaftliche Evidenz nicht so wichtig total irrelevant.
*Jörg Jeger, Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter 16. Mai 2011
Nachtrag Mai 2013: Klaus Foerster selbst sagt gegenüber dem Beobachter: «Die Schweizer Rechtsprechung hat meine Kriterien auf eine eigenmächtige Art übernommen und angewendet, wie ich das nie beabsichtigt habe»