Bundesgericht: Was kümmert uns die Wissenschaft…

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (voll) erwerbsfähig ist und deshalb die Invalidenversicherung um Leistungen ersucht, der muss erstmal beweisen, dass er kein Simulant wirklich krank ist. Röntgenbilder und ähnliches sind zu diesem Zweck sehr zu empfehlen, die sagen zwar grundsätzlich nicht sehr viel darüber aus, wie sich das, was kaputt ist, konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, aber sie beweisen immerhin schon mal, dass etwas kaputt ist.

Wer keine Röntgenbilder oder sonstigen wissenschaftlichen Beweise vorlegen kann, bei dem geht die Invalidenversicherung mittlerweile in den meisten Fällen erstmal grundsätzlich davon aus, dass er «irgendsowas Ähnliches wie eine somatoforme Schmerzstörung hat und deshalb grundsätzlich erwerbsfähig ist».

Auch wenn beispielsweise eine nichtorganische Hypersomnie beim besten Willen nicht mehr viel Ähnlichkeit mit einer somatoformen Schmerzstörung aufweist, besteht die Rechtsprechung darauf, dass es «aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen».

Und das hat auch einen ganz bestimmten Grund: Es geht dabei weniger darum, dass man alle gleich fair (oder auch unfair) behandelt, sondern dass das Gericht nicht in jedem Einzelfall und bei jedem Krankheitheitsbild erneut beweisen muss, dass die Auswirkungen der Erkrankung «mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind». Es wird dabei von der sogenannt «qualifizierten natürlichen Vermutung» ausgegangen, dass dem bei einer somatoformen Schmerzstörung (und ähnlichen Sachverhalten) ganz generell der Fall sei.

Nur ausnahmsweise kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden bei einer somatoformen Schmerzstörung (und ähnlichen Sachverhalten) trotzdem gegeben sein, nämlich dann, wenn die sogenannten Foersterkriterien erfüllt sind. Und die wären:

  • psychiatrische Komorbidität
  • chronische körperliche Begleiterkrankungen
  • Verlust der sozialen Integration
  • ausgeprägter primärer (aber nicht sekundärer) Krankheitsgewinn
  • mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
  • unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungs-massnahmen auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz
  • gescheiterte Rehabilitationsbemühungen

Es müssen hierbei nicht alle Punkte erfüllt sein, in der Gerichtspraxis werden jedoch die meisten Punkte sowieso kaum je als «ausreichend» erfüllt anerkannt und die Beweisführung dreht sich häufig ausschliesslich darum, ob eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ausgewiesen sei oder nicht. Eine schwere psychiatrische Erkrankung könne nämlich – laut Rechtssprechung – die Fähigkeit zur Schmerzüberwindung ausnahmsweise beeinträchtigen.

Es geht also nicht darum, was jemand ganz konkret trotz einer somatoformen Schmerzstörung noch kann oder nicht kann (die Rechtsprechung geht davon aus, dass jemand mit einer somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich kann) sondern ob er zusätzlich eine psychiatrische Diagnose vorzuweisen hat. Und weil psychiatrische Diagnosen an sich wiederum schwer zu beweisen sind, sieht es für die Betroffenen meistens schlecht aus. Sie erinnern sich: IV-Stellen und Gerichte stehen total auf Röntgenbilder und all den schwer wissenschaftlich untermauerten Kram.

Nun hat aber der Chefarzt der MEDAS Zentralschweiz, Dr. med. Jörg Jeger mit einer eingehenden Literaturrecherche* eindrücklich dargelegt, dass sich aus den Publikationen von Foerster nicht ergibt, auf welcher (empirischen) Grundlage er zu den Prognosekriterien gekommen ist. Es liegt keine wissenschaftliche Arbeit vor, die den Zusammenhang zwischen seinen Kriterien und der Wiedereingliederungschance belegt. Weiter existiert auch kein Nachweis, dass – wie es das Bundesgericht handhabt – der psychischen Komorbidität eine herausgehobene Stellung zukommt, wie dies das Bundsgericht anzunehmen scheint. (Thomas Gächter / Dania Tremp, Schmerzrechtsprechung am Wendepunkt?, in: Jusletter 16. Mai 2011)

Und:
Das Urteil BGE 131 V 49 und mehrere juristische Schriften verweisen auf die «allgemeine Lebenserfahrung» und die «medizinische Empirie», die zeige, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (nicht: Schmerzen per se) in der Regel willentlich überwindbar sei. Sucht man in der medizinischen Literatur nach Belegen für diese Annahme, so findet man eher Hinweise auf das Gegenteil: In allen OECD-Staaten stehen Schmerzen weit vorne als Grund für verminderte Leistung am Arbeitsplatz (Präsentismus), Arbeitsausfälle (Absentismus) und vorzeitige Berentungen.*

Heisst: Die gesamte Rechtssprechung bezüglich der «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» basiert auf einer wissenschaftlich nie verifizierten «Vermutung». Soviel zum Thema: «IV-Stellen und Gerichte stehen total auf Röntgenbilder und all den schwer wissenschaftlich untermauerten Kram». Aber auch nur, wenn Versicherte diese Beweise erbringen müssen. Für das Ablehnen von Leistungen hingegen findet man die wissenschaftliche Evidenz nicht so wichtig total irrelevant.

*Jörg Jeger, Die Entwicklung der «FOERSTER-Kriterien» und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter 16. Mai 2011

Nachtrag Mai 2013: Klaus Foerster selbst sagt gegenüber dem Beobachter: «Die Schweizer Rechtsprechung hat meine Kriterien auf eine eigenmächtige Art übernommen und angewendet, wie ich das nie beabsichtigt habe»

Was ist Ihr Wort wert, Herr Bundesrat Burkhalter?

Nachdem der Nationalrat am 16. Dezember 2010 die Schlussbestimmung zur IV-Revision 6a über die «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder» angenommen hatte, beschrieb ich in einem Blog-Artikel, weshalb diese Schlussbestimmung die Grundlage dazu legen würde, dass praktisch sämtliche psychischen Krankheiten von IV-Leistungen ausgeschlossen werden können – auch wenn Herr Bundesrat Burkhalter noch so oft beteuerte, dass die Schlussbestimmung eigentlich gar nicht so gemeint sei, wie sie formuliert ist und «Menschen mit schweren psychischen Störungen selbstverständlich nicht betroffen wären».

Der Artikel trug den Titel «BR Burkhalter lügt und überzeugt damit das Parlament». Er trug diesen Titel nicht sehr lange, denn ich erhielt bald nach der Veröffentlichung eine freundliche aber bestimmte Mail von Herrn Crevoisier, dem Chef de la communication du Département fédéral de l’intérieur in der ich aufgefordert wurde, «les textes calomnieux» auf meinem Blog unverzüglich zu löschen. Und weiter: «Il est du droit de tout un chacun de mener un combat politique controversé. L’échange d’arguments, s’il peut être vif, doit toutefois rester respectueux. M. le conseiller fédéral Didier Burkhalter mène sa carrière politique en s’assurant toujours de dire ce qu’il fait et de faire ce qu’il dit. Le traiter de menteur est injurieux».

Das sah ich ein. Ich änderte den Titel und löschte zwei Sätze. Der Artikel selbst aber blieb stehen. Damit ging die Angelegenheit für den Pressesprecher des EDI in Ordnung.

Die Sache mit den «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern» aber, die ging gar nicht in Ordnung. Den einen oder anderen Ständerat, die eine oder andere Ständerätin vor der Differenz-bereinigung mittels einer von vielen Bloglesern unterstützen Mailaktion doch noch zum Umdenken zu bewegen, war insofern ein interessantes Experiment, als man sich immer wieder fragte: Glauben die Parlamen-tarierInnen tatsächlich an das von Herrn Burkhalter vorgebetete Mantra, «dass psychische Krankheiten nicht überprüft würden»? Einige Ständeräte (beispiels- weise Felix Gutzwiller von der FDP) hegten offenbar durchaus gewisse Zweifel und sprachen sich gegen die Schlussbestimmung aus. Die Mehrheit jedoch sprach sich dafür aus und wir werden wohl nie erfahren, ob aus reiner Gutgläubigkeit oder im genauen Wissen um die Folgen.

Fakt ist: Am 28. März 2011 (Gerade mal 10 Tage nach der Absegnung der IV-Revision 6a durch das Parlament) entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Fall eines psychisch kranken Mannes, dass seine durch eine generalisierte Angststörung verursachten Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Zittern, Konzentrationsstörungen, Hyperventilation, Schwindel, Müdigkeit, Schlafstörungen, Suizidgedanken) ja nicht auf organische Ursachen zurückzuführen wären, und «eine generalisierte Angststörung deshalb denselben sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen ist, wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. wie sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage.» Das Gericht befand des Weiteren: «Es wäre denn auch kaum verständlich, wenn den Schmerzpatientinnen und -patienten grundsätzlich zuzumuten wäre, trotz unbestritten empfundener Schmerzen zu arbeiten, wogegen dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zumutbar sein sollte, die Angstgefühle und deren Begleiterscheinungen zu überwinden (…)Damit liegt beim Beschwerdeführer trotz seiner Angststörung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.»

Dies ist zwar (noch) kein Bundesgerichtsentscheid. Aber es ist genau das, was vorrauszusehen war.

Auch bei der schweizerischen Angst- und Panikhilfe hatte man bezüglich der Schussbestimmung Bedenken und deren Präsident hatte sich noch während der laufenden Ratsdebatten über die IV-Revision 6a an Bundesrat Burkhalter gewandt. Fraglich ist nun, was angesichts des eben geschilderten Gerichts-entscheides die bundesrätliche Antwort vom 22. März 2011 noch wert ist. Wenn ich mal kurz aus Herrn Burkhalters Brief an die Angst- und Panikhilfe zitieren darf:

«(…)Ihre Befürchtungen sind im Bezug auf die Angststörungen unbegründet, da diese aus unserer Sicht objektivierbar sind und eindeutig diagnostizierbare Gesundheitsstörungen darstellen

(…) Beschwerdebilder, bei denen eine Diagnose gestützt auf klinische (psychiatrische) Untersuchungen klar gestellt werden kann, werden im Rahmen der Schlussbestimmungen der Revision 6a dagegen nicht überprüft. Zu diesen Beschwerdebildern gehören auch die von Ihnen unter Frage 2 aufgeführten Angststörungen.»

Tja also, wie ist das denn nun: Was ist Ihr Wort wert, Herr Bundesrat?

IV-Stellen stellen organisch bedingte Schmerzen als «somatoforme Schmerzstörungen» dar – und verweigern so Leistungen

Kein Mensch kann es aussprechen und je nach Sichtweise bedeutet es dies oder jenes oder etwas ganz anderes. Aber der Bundesrat und die überwiegende Mehrheit der Parlamentarierer wollten den Begriff der «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder» ja unbedingt im Gesetz drin haben. Kommt dazu: Man wollte den IV-Stellen nicht mal auf Verfahrensebene vorgeben, was denn nun genau damit gemeint ist.

Das Resultat einer solchen unseriösen Gesetzesarbeit hier mal exemplarisch vorgeführt an einem vom Verwaltungsgericht gestützen (!) Entscheid der IV-Stelle Thurgau, die im vorauseilenden Gehorsam eine ganz eigenwillige Auslegung der oben erwähnten Formulierung vorgenommen hat: «(…)sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage seien den gleichen sozialversicherungs-rechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Dem stehe auch der allenfalls organische (sic!) Charakter des Leidens nicht entgegen. Diese Betrachtungs- weise müsse auch für ein CRPS gelten, wenn aufgrund des davon betroffenen Körperteils an sich keine orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit resultiere. Schmerzen allein könne im Übrigen praxisgemäss kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden. Deshalb habe die IV-Stelle den Leistungsanspruch zu Recht verneint.»

CRPS (auch bekannt als Sudeck-Syndrom) ist eine schmerzhafte Nervenent-zündung an den Extremitäten, meist verursacht durch eine Fraktur.
CRPS ist eine rein somatische (körperliche) Erkrankung.

Das Bundesgericht hat denn auch entschieden, dass die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen werde. Begründet hat es das folgendermassen:

«Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen und ist ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden. diesem Lichte ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage anzuwenden und die im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien ebenfalls für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung eines CRPS heranzuziehen. Nicht stichhaltig ist demnach auch der pauschale Verweis der Vorinstanz auf das Urteil 9C_937/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1, wonach Schmerzen allein kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden könne, da darin ausdrücklich auf die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen Bezug genommen wurde».

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.02.2011_8C_1021/2010

Und nun das ganze nochmal abgekürzt und auf deutsch: IV-Stelle wie auch das Verwaltungsgericht Thurgau versuchten mit Hinweis auf die Formulierung, die niemand versteht (vorliegendes Beispiel zeigt es ja mal wieder eindrücklich) ein Leistungsbegehren abzuweisen, das eindeutig durch ein organisches Leiden begründet worden war. Und zwar weil: «Schmerzen allein im Übrigen praxisgemäss kein invalidisierender Charakter zuerkannt werden könne»

Da müsste man die Thurgauer dann mal fragen, welche Symptome einer Krankheit denn überhaupt noch als invalidisierend anerkannt würden, denn nicht das, was man auf dem Röntgenbild sieht, ist gemeinhin das Problem, sondern die dadurch verursachten Beschwerden.

Ein Einzelfall aus dem hintersten Thurgau? Mitnichten.

IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau haben genau das selbe versucht: Nämlich ein Rentenbegehren abgewiesen, mit der Begründung, der Betroffene leide an einer somatformen Schmerzstörung und dies obwohl laut Akten «mittels MRT erhebliche degenerative Veränderungen (…) auf verschiedenen Ebenen festgestellt wurden». Das Bundesgericht muss hierbei offenbar den Vorinstanzen (IV-Stelle und Versicherungsgericht Aargau) medizinische Nachhilfe erteilen und erklären, was das bedeutet und tut dies auch deutsch und deutlich: «Es handelt sich dabei um organische Befunde und – entgegen dem kantonalen Entscheid – nicht um ein „ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Beschwerdebild“.»

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.04.2011_8C_73/2011

Die ganze Sache geht zurück an die IV «zur erneuten Abklärung».

Ich sag’s jetzt mal deutsch und deutlich: Es ist eine verdammte Schweinerei, was sich IV-Stellen und kantonale Gerichte da erlauben: Nämlich die Recht-sprechung über somatofome Schmerzstörungen ohne mit der Wimper zu zucken auf organische bedingte Schmerzen anzuwenden. Zwar folgt das nur einigermassen konsequent der Richtung, auf der sich die IV schon seit einigen Jahren (auf Abwegen) befindet: Denn ja, warum auch sollten diejenigen «bevorzugt» behandelt werden, deren Schmerzen eine organisch nachweisbare Ursache haben, während man anderen, deren Schmerzen zwar möglicherweise genau so stark sind (aber nur leider eben nicht bildgebend nachweisbar sind) Renten verweigert und die Schmerzen als mit «zumutbarer Willensanstrengung überwindbar» klassifiziert werden?

Warum nicht der Einfachheit halber gleich alle Antragsteller als «eingebildete Kranke» abstempeln? Damit wären wir dann schon ziemlich nahe bei der Idealvorstellung einer bestimmten Partei.

Medas-Gutachten sagt: 100% invalid, Bundesgericht entscheidet: 0% invalid

Medas-Gutachter stehen nicht unbedingt im Ruf, sich in übermässiger Weise für die Begutachteten stark zu machen. Um es mal sanft auszudrücken. Wenn also ein multidisziplinäres Medas-Team jemanden während einem 5 Tage dauernden stationären Aufenthalt begutachtet und zum Schuss kommt, dass der Betreffende «sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder anderweitigen Erwerbstätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten» sei, dann ist davon auszugehen, dass derjenige ein ernsthafteres gesundheitliches Problem haben dürfte.

Rein medizinisch gesehen zumindest. Und rechtlich gesehen, also vor Gericht, wurde den Medas-Gutachten bisher stets ein ziemlich hoher Beweiswert zugestanden. In der Regel zu Ungunsten des Betroffenen. Im vorliegenden Fall aber verneint das Bundesgericht die im Medas-Gutachten konstatierte 100% Arbeitsunfähigkeit, denn «der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, wonach bei nichtorganischen Hypersomnien* ebenfalls die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige) sinngemäss heranzuziehen sei, ist beizupflichten».

Das Bundesgericht unter Bundesrichter Meyer frönt hier also mal wieder seiner bevorzugten Beschäftigung, nämlich dem Ausweiten der Liste der «patho-genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage».

Und zeigt uns mit diesem Urteil exemplarisch auf, warum BR Burkhalter unter keinen Umständen eine Liste der Beschwerdebilder, die mit der Schluss-bestimmung der IV-Revision 6a unter die Renten-Überprüfung fallen werden, anfertigen wollte: Damit diese Liste vom Bundesgericht ständig und ungehindert erweitert werden kann.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist aber noch etwas ganz anderes: Das Medas-Gutachten wird nämlich nicht komplett ignoriert, sondern nur selektiv – einzelne Teile daraus werden zu einer Argumentationskette herangezogen, bei der der Begriff der Logik mal wieder sehr stark strapaziert wird… Hier muss kurz vorrausgeschickt werden, dass bei somatoformen Schmerzstörungen in Ausnahmefällen ein invalidisierender Gesundheitschaden anerkannt werden kann, wenn bestimmte andere Kriterien (sog. Försterkriterien) erfüllt sind. Das Bundesgericht verneint in diesem Fall aber das Vorhandensein der Förster-kriterien, und zwar indem es sich auf das Medas-Gutachten beruft… (das selbe Medas-Gutachten notabene, das auch ohne Vorhandensein der Försterkriterien dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt…)

Eines dieser Försterkriterien sind «unbefriedigende Behandlungs-ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanterund/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.»

Hierzu meint das Bundesgericht im vorliegenden Fall mit Berufung auf das Medasgutachten: «Denn unter dem hier einzunehmenden objektiven Blickwinkel reicht es für eine Bejahung des Kriteriums nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat(…) In der MEDAS-Expertise wird ausgeführt, dass das therapeutische Potential noch keineswegs ausgeschöpft sei.»

Ein anderes dieser Försterkriterien ist eine «psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer». Die Medas-Gutachter konnten jedoch ausdrücklich keinen psychischen Gesundheitsschaden beim Versichtern feststellen. Sie befanden jedoch, dass er «aus seinem „praktisch ausschliesslich … passiven Lebensstil“ (Anmerkung meinerseits: zur Erinnerung, der Mann leidet unter einer Hypersomnie*) insofern einen „ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn“ zu ziehen scheine, als er „von seinen Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in seiner Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert“ werde» (…) Deshalb empfehlen die Gutachter u.a. «eine intensive Psychotherapie (mindestens eine Sitzung pro Woche) zwecks Aufdeckung und Bearbeitung eventueller unbewusster Konflikte. Dabei sei mit der Möglichkeit einer positiven Veränderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem bis zwei Jahren zu rechnen».

Der Mann hat also kein psychisches Problem. Aha. Soll aber während ein bis zwei Jahren mindestens 1 Mal pro Woche zur Psychotherapie. Soso. Da könnten nämlich eventuelle unbewusste Konflikte aufgedeckt werden. Und man rechnet mit der Möglichkeit einer positiven Veränderung. So richtig überzeugt klingen die Medasgutachter aber nicht wirklich und vor allem befinden sie ja auch, dass der Mann aktuell auf jeden Fall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Das Bundesgericht aber zieht einen anderen Schluss: «Es genügt nicht, dass das Merkmal des mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs der Schlafstörung mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Remission hier nicht von der Hand gewiesen werden kann. Denn für sich allein reicht dieses Kriterium aus IV-rechtlicher Sicht nicht aus, um in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit eine Leistungseinschränkung zu begründen(…) Nach dem Gesagten vermag die von den MEDAS-Fachärzten in ihrem (ansonsten in keiner Weise zu beanstandenden) Gutachten bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit einer Überprüfung anhand der normativen Leitlinien gemäss BGE 130 V 352 und seitheriger Rechtsprechung nicht standzuhalten.»

Man hätte auch sagen können: «Wir finden das Medas-Gutachten nur dort relevant, wo es uns Argumente an die Hand liefert, das Leistungsbegehren des Versicherten abzulehnen, aber den Rest, den könnt ihr behalten – denn: relevant ist nicht, was die Ärzte sagen, sondern die IV-Gesetzgebung». Und die IV-Gesetzgebung, die vorsieht, dass «somatoforme Schmerzstörungen mit zumutbarer Willenanstrengung überwindbar sind» die beruht nicht etwa auf fundierten medizinischen Kentnissen, -Nein, diese Interpretation stammt praktischerweise vom Bundesgericht selbst.

Im Prinzip braucht man beim Bundesgericht eigentlich gar keine medizinischen Gutachten mehr. Man weiss es ja selbst sowieso besser. Mit Medizin hat das alles allerdings überhaupt gar nichts mehr zu tun.

Und jedes weitere Bundesgerichtsurteil dient als Grundlage für weitere (noch fragwürdigere) Bundesgerichtsurteile – und natürlich auch für die Praxis der IV-Stellen.

Und es mag dann zwar wieder unglaublich schick aussehen in den IV-Statistiken (« Die rückläufigen Neurentenzahlen beweisen den Erfolg der IV-Revisionen!») – realerweise wird jemand mit einer solchen Problematik doch gar nie eine Stelle finden oder sie nicht lange behalten können.

Urteil: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.02.2011_9C_871/2010

*Nichtorganische Hypersomnien haben die Form von starker Schläfrigkeit während des Tages. Typisch sind auch Schlafanfälle, die nicht durch eine unzureichende Schlafdauer erklärbar sind. Ferner können sie sich als verlängerte Übergangszeiten vom Aufwachen aus dem Schlaf bis zum völligen Wachsein manifestieren. Bei monotonen Tätigkeiten (z.B. Fahren auf der Autobahn) oder in körperlich passiven Situationen (z.B. Zeitung lesen) drohen Hypersomniker nach wenigen Minuten einzuschlafen. Chronische Hypersomnie ist mit grossem Leidensdruck verbunden: Die Leistungsfähigkeit in Beruf und Privatleben sinkt mitunter erheblich. (Quelle: KSM – Klinik für Schlafmedizin).

Sparen auf Kosten der Frauen

Dass die Einschätzung des Invaliditätsgrades bei Hausfrauen regelmässig markant tiefer ausfällt als in ihrem vorherigen Beruf, hat bei der IV System. Könnte das möglicherweise auch etwas damit zu tun haben, dass diese sogennanten «Haushaltabklärungen» von einer/m IV-SachbearbeiterIn vorgenommen werden, während die Einschränkungen im beruflichen Umfeld auch bei ungelernten Hilfsarbeitern durchwegs von Ärzten beurteilt werden? (Honi soit qui mal y pense)

In der Nationalfondsstudie «Knappes Geld – ungleich verteilt, Gleichstellungs-defizite in der Invalidenversicherung» von 2001 stellten Katerina Baumann und Margareta Lauterburg bereits fest: «Auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Gleichstellungsartikels der Bundesverfassung ist Gleichstellung der Geschlechter in der IV nicht verwirklicht. Frauen erhalten deutlich weniger Leistungen als Männer. Der Grund ist nicht einfach, dass Frauen weniger von Invalidität betroffen wären als Männer. Er liegt vielmehr in den zahlreichen direkten und indirekten Benachteiligungen durch die geltende Rechtsordnung.»

Auch die IV-Statistik für 2009 zeigt immer noch bedeutend mehr männliche Rentenbezüger als weibliche auf: 163’412 Männer und  128’142 Frauen beziehen aktuell eine IV-Rente. Wobei Frauen prozentual viel öfter nur Teilrenten erhalten, während die Männer bei den Vollrenten massiv übervertreten sind. Und trotzdem spart die IV weiter explizit auf Kosten der Frauen:

– bei der 4 + 5. IV-Revision wurden die Zusatzrenten für den pflegenden Ehepartner (meist ist dies die Ehefrau) gestrichen: 2007, vor Aufhebung der Zusatrenten erhielten 56’717 Ehefrauen und 16’821 Ehemänner eine Zusatzrente.

– Menschen mit Somatoformen Schmerzstörungen erhalten keine IV-Rente mehr: Frauen haben für dieses Krankheitsbild gegenüber Männern ein um 50% erhöhtes Erkrankungsrisiko

– Fibromyalgie wurde aus dem Leistungskatalog der Invalidenversicherung ausgeschlossen: 85 bis 90 Prozent der Betroffenen dieser Krankheit sind Frauen

– Ebenfalls keine IV-Leistungen erhalten CFS-Betroffene (Chronisches Erschöpfungssyndrom) ca. 75 % der Erkrankten sind Frauen.

-Das Assistenzbudget, welches im Rahmen der 6. IV-Revision eigeführt werden soll, sieht keine Enschädigungsmöglichkeit für pflegende Angehörige vor. Des weiteren ist das Assistenzbudget nur für volljährige IV-Bezüger vorgesehen. Gratissarbeit von pflegenden Müttern und Ehefrauen und andern (meist weiblichen) Verwandten wird einmal mehr als selbstverständlich angesehen.

Eine »riesiges Einsparpotential» ortet nicht nur die SVP oder neuerdings die FDP, sondern auch das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) bei den «psychischen Störungen» und wen wunderts: Frauen sind deutlich häufiger vom psychischen Störungen betroffen als Männer. Frauen erkranken zb. doppelt so häufig an Angststörungen.

Leider ist aus der aktuellen Statisktik des BSV nicht ersichtlich, wieviele Frauen und Männer jeweils aus psychischen Gründen eine IV-Rente beziehen. Eine Statikstik von 2005 zeigt aber auf:
Es sind 47 000 Männer und 44 000 Frauen. Was heisst das nun: Frauen beissen eher die Zähne zusammen, obwohl sie deutlich häufiger von psychischen Leiden betroffen sind? Oder: Sie bekommen trotz Leiden nach wie vor seltener eine IV-Rente zugesprochen? Oder: Frauen sind halt einfach hysterisch und deshalb die wahren Scheininvaliden, darum ist es völlig in Ordnung, wenn diese seltener eine IV-Rente bekommen…?