Medas-Gutachter stehen nicht unbedingt im Ruf, sich in übermässiger Weise für die Begutachteten stark zu machen. Um es mal sanft auszudrücken. Wenn also ein multidisziplinäres Medas-Team jemanden während einem 5 Tage dauernden stationären Aufenthalt begutachtet und zum Schuss kommt, dass der Betreffende «sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder anderweitigen Erwerbstätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten» sei, dann ist davon auszugehen, dass derjenige ein ernsthafteres gesundheitliches Problem haben dürfte.
Rein medizinisch gesehen zumindest. Und rechtlich gesehen, also vor Gericht, wurde den Medas-Gutachten bisher stets ein ziemlich hoher Beweiswert zugestanden. In der Regel zu Ungunsten des Betroffenen. Im vorliegenden Fall aber verneint das Bundesgericht die im Medas-Gutachten konstatierte 100% Arbeitsunfähigkeit, denn «der vorinstanzlichen Rechtsauffassung, wonach bei nichtorganischen Hypersomnien* ebenfalls die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige) sinngemäss heranzuziehen sei, ist beizupflichten».
Das Bundesgericht unter Bundesrichter Meyer frönt hier also mal wieder seiner bevorzugten Beschäftigung, nämlich dem Ausweiten der Liste der «patho-genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage».
Und zeigt uns mit diesem Urteil exemplarisch auf, warum BR Burkhalter unter keinen Umständen eine Liste der Beschwerdebilder, die mit der Schluss-bestimmung der IV-Revision 6a unter die Renten-Überprüfung fallen werden, anfertigen wollte: Damit diese Liste vom Bundesgericht ständig und ungehindert erweitert werden kann.
Bemerkenswert an diesem Urteil ist aber noch etwas ganz anderes: Das Medas-Gutachten wird nämlich nicht komplett ignoriert, sondern nur selektiv – einzelne Teile daraus werden zu einer Argumentationskette herangezogen, bei der der Begriff der Logik mal wieder sehr stark strapaziert wird… Hier muss kurz vorrausgeschickt werden, dass bei somatoformen Schmerzstörungen in Ausnahmefällen ein invalidisierender Gesundheitschaden anerkannt werden kann, wenn bestimmte andere Kriterien (sog. Försterkriterien) erfüllt sind. Das Bundesgericht verneint in diesem Fall aber das Vorhandensein der Förster-kriterien, und zwar indem es sich auf das Medas-Gutachten beruft… (das selbe Medas-Gutachten notabene, das auch ohne Vorhandensein der Försterkriterien dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt…)
Eines dieser Försterkriterien sind «unbefriedigende Behandlungs-ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanterund/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.»
Hierzu meint das Bundesgericht im vorliegenden Fall mit Berufung auf das Medasgutachten: «Denn unter dem hier einzunehmenden objektiven Blickwinkel reicht es für eine Bejahung des Kriteriums nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat(…) In der MEDAS-Expertise wird ausgeführt, dass das therapeutische Potential noch keineswegs ausgeschöpft sei.»
Ein anderes dieser Försterkriterien ist eine «psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer». Die Medas-Gutachter konnten jedoch ausdrücklich keinen psychischen Gesundheitsschaden beim Versichtern feststellen. Sie befanden jedoch, dass er «aus seinem „praktisch ausschliesslich … passiven Lebensstil“ (Anmerkung meinerseits: zur Erinnerung, der Mann leidet unter einer Hypersomnie*) insofern einen „ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn“ zu ziehen scheine, als er „von seinen Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in seiner Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert“ werde» (…) Deshalb empfehlen die Gutachter u.a. «eine intensive Psychotherapie (mindestens eine Sitzung pro Woche) zwecks Aufdeckung und Bearbeitung eventueller unbewusster Konflikte. Dabei sei mit der Möglichkeit einer positiven Veränderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem bis zwei Jahren zu rechnen».
Der Mann hat also kein psychisches Problem. Aha. Soll aber während ein bis zwei Jahren mindestens 1 Mal pro Woche zur Psychotherapie. Soso. Da könnten nämlich eventuelle unbewusste Konflikte aufgedeckt werden. Und man rechnet mit der Möglichkeit einer positiven Veränderung. So richtig überzeugt klingen die Medasgutachter aber nicht wirklich und vor allem befinden sie ja auch, dass der Mann aktuell auf jeden Fall zu 100% arbeitsunfähig ist.
Das Bundesgericht aber zieht einen anderen Schluss: «Es genügt nicht, dass das Merkmal des mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs der Schlafstörung mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Remission hier nicht von der Hand gewiesen werden kann. Denn für sich allein reicht dieses Kriterium aus IV-rechtlicher Sicht nicht aus, um in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit eine Leistungseinschränkung zu begründen(…) Nach dem Gesagten vermag die von den MEDAS-Fachärzten in ihrem (ansonsten in keiner Weise zu beanstandenden) Gutachten bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit einer Überprüfung anhand der normativen Leitlinien gemäss BGE 130 V 352 und seitheriger Rechtsprechung nicht standzuhalten.»
Man hätte auch sagen können: «Wir finden das Medas-Gutachten nur dort relevant, wo es uns Argumente an die Hand liefert, das Leistungsbegehren des Versicherten abzulehnen, aber den Rest, den könnt ihr behalten – denn: relevant ist nicht, was die Ärzte sagen, sondern die IV-Gesetzgebung». Und die IV-Gesetzgebung, die vorsieht, dass «somatoforme Schmerzstörungen mit zumutbarer Willenanstrengung überwindbar sind» die beruht nicht etwa auf fundierten medizinischen Kentnissen, -Nein, diese Interpretation stammt praktischerweise vom Bundesgericht selbst.
Im Prinzip braucht man beim Bundesgericht eigentlich gar keine medizinischen Gutachten mehr. Man weiss es ja selbst sowieso besser. Mit Medizin hat das alles allerdings überhaupt gar nichts mehr zu tun.
Und jedes weitere Bundesgerichtsurteil dient als Grundlage für weitere (noch fragwürdigere) Bundesgerichtsurteile – und natürlich auch für die Praxis der IV-Stellen.
Und es mag dann zwar wieder unglaublich schick aussehen in den IV-Statistiken (« Die rückläufigen Neurentenzahlen beweisen den Erfolg der IV-Revisionen!») – realerweise wird jemand mit einer solchen Problematik doch gar nie eine Stelle finden oder sie nicht lange behalten können.
Urteil: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.02.2011_9C_871/2010
*Nichtorganische Hypersomnien haben die Form von starker Schläfrigkeit während des Tages. Typisch sind auch Schlafanfälle, die nicht durch eine unzureichende Schlafdauer erklärbar sind. Ferner können sie sich als verlängerte Übergangszeiten vom Aufwachen aus dem Schlaf bis zum völligen Wachsein manifestieren. Bei monotonen Tätigkeiten (z.B. Fahren auf der Autobahn) oder in körperlich passiven Situationen (z.B. Zeitung lesen) drohen Hypersomniker nach wenigen Minuten einzuschlafen. Chronische Hypersomnie ist mit grossem Leidensdruck verbunden: Die Leistungsfähigkeit in Beruf und Privatleben sinkt mitunter erheblich. (Quelle: KSM – Klinik für Schlafmedizin).