Let’s Talk About Money

Eine halbe Million Schweizer*innen nehmen jedes Jahr eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch. 80’000 Menschen werden jährlich stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Das Risiko im Leben einmal an einer psychischen Beeinträchtigung zu leiden beträgt 50%. Psychisch zu erkranken ist also relativ «normal». Trotzdem gelten psychische Erkrankungen nicht als Krankheiten wie alle anderen. Zwar scheinen sich während der Corona-Pandemie auch ansonsten unverdächtige Politiker*innen ganz plötzlich um das psychische Befinden der Bevölkerung zu sorgen, allerdings steckt hinter der vermeintlichen Besorgnis über die psychischen Auswirkungen von Corona-bedingten Einschränkungen meist etwas Anderes; nämlich die Sorge um die wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen.

Denn wenn die psychische Gesundheit der Bevölkerung – auch ausserhalb einer Pandemie – tatsächlich so ein wichtiges Thema wäre, müsste man das auch daran erkennen, dass die entsprechenden Organisationen für ihre wichtige Aufgabe grosszügige finanzielle Unterstützung erhalten. Politiker*innen wurden in den letzten Jahren zwar nicht müde, darüber zu lamentieren, dass die Zahl der psychisch bedingten IV-Renten immer weiter ansteige, aber niemand kam auf die Idee, mehr finanzielle Mittel für Organisationen zu fordern, die psychisch beeinträchtigte Menschen unterstützen. Irgendwie hoffte man wohl, dass die psychisch Kranken – wenn man nur lange genug über sie schimpfen würde – auf wundersame Weise einfach wieder verschwänden.

Nun, das taten sie nicht. Mittlerweile beziehen rund 100’000 Menschen in der Schweiz aufgrund einer psychischen Erkrankung eine IV-Rente. Damit stellen sie knapp die Hälfte aller IV-Bezüger*innen. Von den 150 Millionen Franken, die das Bundesamt für Sozialversicherungen jedes Jahr aus dem Topf der IV zur Unterstützung an die Behindertenorganisationen verteilt, erhalten die beiden Organisationen, die Menschen mit einer psychischen Erkrankung vertreten, aber mitnichten die Hälfte, sondern nur 5.5 Millionen, was gerade einmal 3,5% der Gesamtsumme entspricht. Ganz anders sehen die Relationen bei den Blindenorganisationen aus: Sie erhalten rund 20 Millionen pro Jahr, obwohl der Anteil der Sehbehinderten unter den IV-Beziehenden bloss gut 1% beträgt. Ähnlich grosszügig werden die Organisationen der Hörbehinderten bedacht: Sie erhalten zusammen knapp 7,5 Mio, obwohl nur 0,5% der IV-Beziehenden eine Hörbehinderung aufweisen.

Diese Vergleiche liessen sich endlos weiterführen. Auch wenn man nicht nur die Zahl der IV-Beziehenden, sondern die Gesamtverteilung einer bestimmten Behinderung oder Erkrankung in der Bevölkerung betrachtet, sind Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen massiv überrepräsentiert. Ihre Organisationen hingegen sitzen – und dies nicht nur finanziell – am Katzentisch.

Auf Anfrage teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen mit, die Verteilung der Finanzhilfen nach Art. 74 IVG sei eben «historisch gewachsen».

Es ist höchste Zeit, dass die Verteilung den aktuellen Gegebenheiten anpasst wird.

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Die obige Kolumne habe ich (bereits im Januar) für die aktuelle Ausgabe das halbjährlich erscheinenden Magazins  «Kontext» der Pro Mente Sana geschrieben.

Auf meine Anregung hin hatte die Journalistin Mirjam Fonti die Thematik im April unter dem Titel «IV-Finanzhilfen: Brosamen für psychisch Beeinträchtigte» in der Zeitschrift Saldo aufgenommen.

Ein Auszug aus dem Artikel:

Viele der anderen Organisationen profitieren vom heutigen Zustand und wollen nicht daran rütteln. In der Ver­nehmlassung stellte eine Mehrheit die Geldverteilung nicht in Frage. Der Zen­tralverein für das Blindenwesen er­klärt, man halte den Betrag für ange­messen. Es sei nicht gerecht, sich nur auf die Anzahl der IV-Bezüger abzu­stützen.* Der Dachverband der Behin­dertenorganisationen Inclusion Han­dicap hält fest, es stehe grundsätzlich zu wenig Geld für die Behinderten­organisationen zur Verfügung, sodass Organisationen für psychisch Erkrank­te und andere Behindertengruppen zu kurz kämen.

*Zur Aussage des Zentralvereins für das Blindenwesen ist anzumerken, dass eben dieser Verein 2019 eine 40-seitige Publikation zur Frage «Wie viele sehbehinderte, blinde und hörsehbehinderte Menschen gibt es in der Schweiz?» veröffentlichte, die mit virtuosen Begriffsdefinitionen und ausgeklügelten Rechenspielen (wenn man z.B. auch alle *irgendwie* Sehbehinderten im hohen Alter – also explizit AHV- und keine IV-Beziehenden – dazu rechnet) zu folgendem alarmierendem Fazit kommt:

Das heisst, um den 1. Januar 2029 herum, dürfte die Zahl betroffener Menschen die halbe Million erreichen.

Selbstverständlich geht es in dieser Publikation ganz explizit darum, die Existenz (und den Geldbedarf) er eigenen Organisation zu rechtfertigen und natürlich fände es der Zentralverein für das Blindenwesen dann «nicht gerecht», wenn man zur Verteilung der Gelder ganz profan die Anzahl IV-Beziehender heranziehen würde. Um die aktuelle Verteilung der IV-Gelder (Blindenwesen: 20 Mio., 1% sehbehinderte IV-Beziehende, Organisationen für psychisch Erkrankte: 5,5 Mio., 49% psychisch beeinträchtige IV-Beziehende) als «angemessen» zu bezeichnen, muss man allerdings schon ein bisschen… kurzsichtig sein.

Vielleicht sollten die Organisation, die psychisch beeinträchtige Menschen beraten und vertreten, auch mal eine Studie zum Thema «Altersdepressionen» in Auftrag geben. Könnte bei der «gerechten» Verteilung der Gelder von Vorteil sein.

Wie können die es wagen?!

Jede in der Schweiz stimmberechtigte Person kann das fakultative Referendum ergreifen. Man muss dazu nicht einem Komitee angehören, dies erleichtert aber die Aufgabe.

So steht es auf ch.ch, dem Onlineauftritt der Schweizer Behörden. Dass nun ein paar Jungsozialisten («Jungpolitiker, direkt «vom Hörsaal in den Plenarsaal des Parlaments» gerutscht, kennen die Realität nicht»), eine Künstlerin («Kün-st-ler-in!») und ein Anwalt («geltungsbedürftig!») ihr Bürgerrecht tatsächlich wahrnehmen und sich erdreistet haben, das Referendum gegen die «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» zu ergreifen, löst beim ehemaligen SP-Nationalrat und Preisüberwacher Rudolf Strahm (Jg. 1943) offenbar so grosses Unbehagen aus, dass er seinen Kommentar vom 24.4.2018 im Tagesanzeiger gleich mal mit einer persönliche Diskreditierung (siehe oben) des Referendumskomitees einleitet.

Strahm degradiert die international erfolgreiche Schriftstellerin Sibylle Berg zur namenlosen «Künstlerin» und statt den 20-jährigen Studenten Dimitri Rougy (der sich selbst als «politisches Baby» bezeichnet, obwohl er schon bei einigen erfolgreichen politischen Kampagnen die Fäden im Hintergrund gezogen hat) beim Namen zu nennen, spricht Strahm von «ein paar Jungsozialisten, die im Internet mobilisieren». Einzig der Anwalt im Trio, Philip Stolkin, wird von Strahm als genügend «wichtig» wahrgenommen, um ihn als Person namentlich zu erwähnen.

Strahms allererster Satz lautet: «Eigentlich wollte niemand ein Referendum gegen die Sozialdetektiv-Vorlage.» Das ist inhaltlich nicht ganz präzise, denn über 10’000 Personen hatten innerhalb weniger Tage online kundgetan, dass sie genau das wollen: Das Referendum gegen Versicherungsdetektive ergreifen und es auch tatkräftig unterstützen. Erst nach dieser Vorab-Zusicherung haben die InitiantInnen ihr Vorhaben überhaupt in Angriff genommen.

Was Strahm wirklich meinte: «Niemand, den ich für relevant halte, wollte das Referendum ergreifen». Die SP-Spitze wollte in der Tat kein Referendum. Ein Referendum gegen Versicherungsdetektive sei kaum zu gewinnen, liess SP-Präsident Christian Levrat Anfang April in einem Blick-Interview verlauten, und ausserdem würde man den Gegnern unnötigerweise eine Plattform bieten, um eine aufgebauschte Sozialmissbrauchs-Debatte zu führen. Die Basis sah das allerdings anders und die SP-Führung sicherte – zwar eher widerwillig – doch noch ihre Unterstützung zu. Im Jahr vor den nationalen Wahlen eine leidige Debatte über Sozialschmarotzer zu führen, dürfte ungefähr das Allerletzte sein, was die SP-Spitze wollte. Und ein Alt-Nationalrat aus den eigenen Reihen, der den Gegnern des neuen Spitzelgesetzes gleich mal nichts weniger als «die Unterhöhlung des Sozialstaates» unterstellt, ist wohl auch nicht ganz das, was sich Parteistrategen gemeinhin unter einem geglückten Einstieg in die öffentliche Debatte vorstellen.

Also die SVP-Strategen schon. Denn es ist natürlich ungemein praktisch, wenn man selbst gar nichts mehr tun muss, weil die jahrelange Indoktrination der Bevölkerung («Missbrauch! Überall Missbrauch!») so gut geklappt hat, dass zum einen die SP-Spitze zuerst aus lauter Angst kneift («Bei dem Thema können wir eh nicht gewinnen») und sich dann SP-Exponent Strahm sehr öffentlichkeitswirksam wie eine Art SVP-Papagei gebärdet.

Obwohl Strahm sich als der einzig wahre Experte inszeniert (O-Ton: «Ich frage mich, ob jene Journalisten, die die Kampagne gegen das Gesetz in Gang setzten, den Gesetzestext überhaupt gelesen und studiert hatten.») und ausführlich über den Inhalt des Gesetzes doziert (und dabei übrigens munter immer wieder Beispiele aus der Sozialhilfe hineinmischt, obwohl die Sozialhilfe kantonal geregelt ist, also vom neuen Gesetz gar nicht betroffen ist) geht es ihm auf der Metaebene offensichtlich um ganz etwas anderes: Wie können die es wagen? Wie kann eine zusammengewürfelte Truppe aus diesen Internet es wagen, die göttliche Ordnung zu stören?

Die Ordnung, nach der ein paar altgediente, natürlich männliche Partei-Obere darüber bestimmen, was genügend wichtig ist für eine öffentliche Debatte. Jetzt zwingt uns dieses illustre Trüppchen doch tatsächlich eine öffentliche Diskussion darüber auf, ob ein Gesetz, das BezügerInnen von staatlichen Leistungen betrifft, rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen soll?! Soweit sind wir schon! Rechtsstaatliche Grundsätze für Unterstützungsbedürftige! Ja, wo kommen wir denn da hin? Die sollen doch froh sein, dass man sie nicht verhungern lässt.

Das sagt Strahm zwar nicht so deutlich, aber wenn er schreibt:

Wer Leistungen bezieht, muss auch eine Kontrolle in Kauf nehmen.

offenbart er eine ganz krude Vorstellung von «Kontrolle»: Bei vielen der dem ATSG unterstellten Versicherungen (IV, Unfall- und Krankentaggeldversicherungen) ist – anders als bei der von ihm so ausgiebig zitierten Sozialhilfe – eine gesundheitlich bedingte Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung für eine Leistungszusprache. Die Kontrolle Abklärung der Erwerbs(un)fähigkeit ist Aufgabe von Ärzten und nicht diejenige von obskuren Detektiven, die keinerlei Qualifikationen nachweisen müssen.

Wenn man so sehr für Kontrolle plädiert, müsste die Kontrolle der Versicherungen, ihrer Detektive und ihrer Gutachter genauso wichtig sein. Aber während man heutzutage – SVP-Indoktrination sei Dank – wie ein obligatorisches Gebet (oder Gebot), ständig zuerst versichern muss, dass man natürlich für Missbrauchsbekämpfung ist (Was ich hiermit getan habe), bevor man überhaupt was zu Sozialversicherungen sagen kann, wird von Vertretern des gegenüberliegen Meinungsspektrums kein obligatorischer Disclaimer («Natürlich soll man die Versicherungen kontrollieren») verlangt. Sollte man aber genauso einfordern. Denn wenn z.B. Lucien Scherrer heute in der NZZ weltwocheverdächtig über «Das falsche Spiel mit den Schwächsten» schnödet,  fällt irgendwie ganz zufällig unter den Tisch, dass Versicherungen sich bei der Verfolgung ihrer Eigeninteressen auch nicht immer über jeden Zweifel erhaben verhalten.

Wenn aber Anwälte vorschlagen, dass Begutachtungsgespräche aufgezeichnet werden sollen, findet z.B. Yvonne Bollag, Leiterin der Begutachtungsstelle Asim des Universitätsspitals Basel, plötzlich Vertrauen wichtiger als Kontrolle:

Das Gespräch zwischen Arzt und versicherter Person sei keine Einvernahme; es gehe darum, vertrauensvoll die Krankheitsgeschichte der Person zu erfassen.

Strahm findet scheinbar auch, dass man den Versicherungen doch mit Vertrauen begegnen könne, und offenbart damit, dass er offensichtlich weder Ahnung von der gängigen Praxis der Versicherungen noch von derjenigen des Bundesgerichtes hat, denn er schreibt:

Werden diese restriktiven Observationsvorschriften verletzt, ist das Resultat der Observation ungültig.

Zum einen sind die Observationen gerade nicht restriktiv geregelt (Versicherungen müssen keine richterliche Verfügung für eine Observation einholen, ausser sie wollen «technische Instrumente zur Standortbestimmung» einsetzen) zum anderen hat das Bundesgericht zwar Observationen für «widerrechtlich» erklärt, lässt aber aktuell in Gerichtsverfahren Observationsergebnisse als Beweismittel nach wie vor zu. Der Staats- und Sozialversicherungsrechtsprofessor Thomas Gächter schrieb dazu im Jusletter letzten Dezember:

Nüchtern betrachtet folgt die Verwertbarkeit widerrechtlich erlangter Observationsergebnisse im Sozialversicherungsrecht damit keiner Interessenabwägung, sondern einer ziemlich starren Regel: Das Interesse an der Verhinderung des unrechtmässigen Leistungsbezugs überwiegt immer!

Gächter schreibt ausserdem:

Angesichts dieser Ausgangslage darf man sich – etwas zugespitzt – fragen, weshalb sich der Gesetzgeber überhaupt die Mühe macht, mit einigem Aufwand eine verfassungs- und EMRK-konforme gesetzliche Grundlage für Observationen zu formulieren. Wenn schon das verfassungswidrige, gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen Erkenntnisse führt, wird wohl kaum ein Verstoss gegen einen neuen Art. 43a ATSG schwer genug wiegen, um eine Verwertung zu verbieten. Damit scheint der neue Art. 43a ATSG, noch vor seiner definitiven Verabschiedung, zu einer blossen Verhaltensempfehlung zu verkommen.

Kurz: ein Gesetz, das kein Verwertungsverbot enthält (wie z.B. die StPO) und dessen Nichtbeachtung somit keinerlei Konsequenzen nach sich zieht, ist für die Katz. Gächter ist nicht der einzige Rechtsprofessor, der das Parlament eindringlich vor diesem Gesetz gewarnt hat. Auch der Basler Staatsrechtsprofessor Markus Schefer zeigt in einem lesenswerten Interview in der WOZ auf, wo weitere juristische Stolpersteine liegen.

Diese juristisch fundierten Einwände überhört Strahm allerdings komplett. Eine rechtsstaatliche Gesetzgebung, sowie das Recht, ein Referendum zu ergreifen, sollten nach Meinung des Alt-SP-Nationalrats offenbar nur einer auserwählten Kaste zugestanden werden. Denn wo kämen wir denn hin, wenn die «natürliche Ordnung» auf den Kopf gestellt wird und alle Bügerinnen und Bürger dieses Landes dieselben Rechte hätten?

Referendumsbogen als PDF zum Ausdrucken und Unterschriften sammeln
(Für diejenigen, die noch nie Unterschriften für ein Referendum gesammelt haben: Wenn Personen aus verschiedenen Gemeinden unterschreiben, braucht es für jede Gemeinde einen eigenen Unterschriftenbogen)

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Fakten zum Missbrauch bei der IV:
Die Missbrauchsquote beträgt 0,3%. Drei Viertel dieser Fälle werden ohne Observation aufgedeckt (z.B. Dossierüberprüfung, erneute Begutachtung). Pro Jahr werden ca. 100 IV-Bezüger observiert, denen kein Missbrauch nachgewiesen werden kann.
Quelle: Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs in der IV (BSV)

Bundesrat Burkhalter 2010: Ich halte klassische psychische Störungen für objektivierbar. Bundesgericht 2017: Hold my beer.

Als das Bundesgericht vor zwei Wochen bekannt gab, dass es seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden ändere, wurde darüber in den Medien vor allem unter Überschriften wie «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente» berichtet. Dass das Bundesgericht nun ALLE psychischen Störungen als «nicht objektivierbar» einstuft und deshalb die für die Beurteilung von psychosomatischen Leiden entwickelten Leitlinien grundsätzlich bei allen psychischen Störungen zur Anwendung kommen sollen, wurde kaum thematisiert. Und was das für die Betroffenen effektiv bedeutet, noch viel weniger (Spoiler: Massive Diskriminierung psychischer gegenüber körperlichen Erkrankungen).


Kurzer Rückblick


Während der Debatte zur 6. IV-Revision im Dezember 2010 diskutierte der Nationalrat ausgiebig darüber, welche Diagnosen zu den «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage» (Päusbonog) zählen, bei denen die Renten laut der Schlussbestimmung überprüft aufgehoben werden sollten. Die Pro Mente Sana hatte in Vorfeld der Debatte ein Gutachten erstellen lassen, welches festhielt:

Gemäss heutigem wissenschaftlichem Stand gelten sowohl die Ursachen (Ätiologie) wie die Entstehung (Pathogenese) von psychischen Störungen als unklar. Die überwiegende Mehrheit der psychischen Störungen lässt sich nicht auf eine nachweisbare organische Grundlage zurückführen.

Deshalb wurde Bundesrat Burkhalter von verschiedenen ParlamentarIerInnen aufgefordert, exakt zu benennen, welche Diagnosen mit «Päusbonog» gemeint seien. Burkhalter weigerte sich, dies zu tun, behauptete aber mehrfach, dass «klassische» psychische Störungen seiner Meinung nach «objektivierbar seien»:

Je ne partage pas votre avis selon lequel les maladies psychiatriques ne sont pas objectivables. Je pense, pour ma part, que les maladies que j’ai citées tout à l’heure et qui n’en font pas partie – notamment la schizophrénie, les troubles de la personnalité, les troubles alimentaires, etc. – sont objectivables.

Und:

Je le redis ici: ne sont pas concernés la dépression, la schizophrénie, les troubles de la personnalité ou les troubles alimentaires (…)

Ich, im Dezember 2010 auf ivinfo (ursprünglich unter dem Titel: «Bundesrat Burkhalter lügt und überzeugt damit das Parlament»):

Herr Burkhalter hat mehrfach wiederholt («J’aimerais vous redire une cinquième fois…») dass die Schlussbestimmung eigentlich gar nicht so gemeint sei, wie sie formuliert ist und Menschen mit schweren psychischen Störungen selbstverständlich nicht ihre Renten verlieren würden. Fakt ist aber, dass der heute verabschiedete Gesetzestext genau dafür die Grundlage bietet. Ein Gesetz wird nämlich so angewendet, wie es formuliert ist und nicht, wie man es (angeblich) gemeint hat.

Bundesratssprecher von Burkhalter daraufhin per Mail: Frau Baumann, es geht nicht, dass Sie behaupten, dass Bundesrat Burkhalter lügt! («Le traiter de menteur est injurieux»).

Bundesgericht im Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017:

Psychische Leidenund nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden.


Änderung der Depressionspraxis = Änderung der Rechtsprechung bei ALLEN psychischen Leiden


Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2017 zu den beiden Leiturteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017:

Das Bundesgericht ändert seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden. Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt.

Die Medien titelten daraufhin «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente». Wer sich mit der IV-Rechtsprechung nicht sonderlich gut auskennt, dachte wohl: Das ist aber nett vom Bundesgericht gegenüber den Depressiven. Und wer es eigentlich besser wissen müsste, dachte das offenbar auch. Die Pro Mente Sana

begrüsst die langerwartete Praxisänderung des Bundesgerichts für Menschen mit leichten und mittelschweren Depressionen

und schreibt weiter:

Der Vorteil der Praxisänderung ist die Tatsache, dass nicht mehr schematisch geurteilt wird. Menschen mit Depressionen haben neu immerhin die Chance, dass ihre Situation individuell und bezogen auf Leistungseinschränkungen betreffend ihr konkretes Berufs- oder Tätigkeitsgebiet begutachtet wird.

GUTEN MORGEN, Pro Mente Sana! Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für Depressionen, sondern für ALLE psychischen Störungen. Der vom SRF befragte Psychiater Michael Liebrenz hat immerhin mitbekommen, dass die Praxisänderung nun für alle psychischen Krankheitsbilder gilt (denn dafür hatte er – reichlich kurzsichtig – im Vorfeld selbst plädiert):

Michael Liebrenz, Leiter Forensisch-Psychiatrischer Dienst Universität Bern begrüsst den höchstrichterlichen Entscheid aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr. «Insbesondere die zukünftige Gleichbehandlung aller psychischen Störungen stelle einen grossen Fortschritt dar.» Der Entscheid unterstreiche, wie wichtig der offene wissenschaftliche Austausch zwischen Medizin und Recht im Sinne der Betroffenen sei.

Quelle: SRF


Die Erfahrung zeigt: Besser wird’s nicht. Im Gegenteil.


Liebrenz’ Schlussfolgerung ist genau so naiv wie die von Pro Mente Sana. Dass alle Versicherten mit psychische Störungen nun unter noch grösserer Beweislast stehen, ist sicher kein «Fortschritt im Sinne der Betroffenen». Vielmehr sind SVP und Weltwoche endlich dort angekommen, wo sie schon immer hinwollten: Alle psychischen Krankheiten gelten jetzt als gleichermassen «schwer objektivierbar». Das ist genau das, was sie all die Jahre unermüdlich sagten und schrieben: «Richtige» Invalide sind die mit dem Rollstuhl und die mit den komischen Krankheiten sind sowieso grundsätzlich verdächtig, und sollen erstmal «beweisen», dass sie wirklich nicht arbeiten können.

Als das Bundesgericht 2015 bekannt gab, dass es die «Überwindbarkeitsvermutung» aufgebe, waren die Erwartungen hoch. Päusbonogs sollten künftig nicht mehr aufgrund ihrer Diagnose als «überwindbar» eingestuft werden, sondern es sollte neu mittels Indikatoren die effektiven Einschränkung im Einzelfall ermittelt werden. Das sei «fairer», meinte man.

Wie «fair», zeigte der Bund am 12.06.2017 (ABO-pflichtiger Artikel):

Zwei Jahre sind seit diesem Grundsatzentscheid vergangen – was hat er gebracht? Die Antwort kurz zusammengefasst: nichts. Zumindest aus Sicht der Betroffenen fällt die bisherige Bilanz geradezu niederschmetternd aus. Das zeigt eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich. Untersucht wurden dabei alle seit Juni 2015 vom Bundesgericht behandelten Fälle, in denen es um Schmerzpatienten ging, insgesamt 220 Urteile. In nur gerade einem Fall hat das oberste Gericht eine IV-Rente gutgeheissen. In weiteren drei Fällen hat es die Rentenzusprache der Vorinstanz gestützt, 10 Fälle wurden zur Neubegutachtung zurückgewiesen. In den restlichen rund 200 Fällen hat das Gericht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.

Angesichts dieser Bilanz könne von einem Meinungsumschwung, wie ihn das Bundesgericht angekündigt hatte, keine Rede sein, sagt Rechtsprofessor Thomas Gächter. Im Gegenteil. Es sei gar eine «sukzessive Verschärfung» festzustellen, die ihm ernsthafte Sorgen bereite. «Aufgrund unserer Analyse erhält man den Eindruck, dass die IV alles vorkehrt, um Renten abzuweisen, und das Bundesgericht stützt sie. Dabei müsste das Gericht die IV zumindest stellenweise korrigieren.»

(…)

Schaut man sich einzelne jüngere Bundesgerichtsurteile etwas genauer an, so fällt noch etwas anderes auf: Die IV und das Gericht lehnten mehrfach selbst dann eine Rente ab, wenn die Gutachter diese bejaht hatten. Auch der Zürcher Rechtsanwalt Christos Antoniadis stellt dies fest. Die IV ignoriere in jüngster Zeit sogar die Empfehlungen ihres eigenen regionalärztlichen Dienstes (RAD), wenn dieser zugunsten der Patienten entscheide. Vermutlich hofft sie, die Versicherten hätten nicht den Schnauf, wegen der abgelehnten Rente vor Gericht zu ziehen.

Was sich in jüngster Zeit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung manifestiere, findet auch Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen, besorgniserregend. Von aussen betrachtet, bekomme man den Eindruck, es werde eine Krankheit nach der andern vom Zugang zur IV-Rente ausgeschlossen.

Dass auch die neuste Praxisänderung des Bundesgerichts nicht im Sinn der Versicherten sein könnte, gibt Sabine Steiger-Sackmann, Dozentin für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, zu bedenken:

Zwei Bemerkungen des Bundesgerichts lassen allerdings aufhorchen und geben Anlass zu einer kritischen Beobachtung der künftigen Rechtsprechung:

Nicht im Urteil selber, aber in der Medienmitteilung dazu schreibt das Bundesgericht, es sei die entscheidende Frage, ob es der betroffenen Person gelinge, den Beweis für eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Dies ist insofern zu präzisieren, als es nicht Sache der Versicherten ist, Beweis zu führen, wenngleich sie letztlich die Beweislast tragen. Der Sachverhalt ist vielmehr gem. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), indem die IV-Stellen die notwendigen Abklärungen vornehmen und die erforderlichen Auskünfte einholen. Anschliessend sind die Beweise zu würdigen. (…) In der Pflicht sind diesbezüglich also die IV-Stellen, nicht die Versicherten.

In Erwägung 4.5.3 des Urteiles steht ausserdem, aus «Gründen der Verhältnismässigkeit» könne vom strukturierten Beweisverfahren abgewichen und auf die vorhandene Aktenlage abgestellt werden. (…) Laut Art. 33 VwVG (i.V. m. Art. 43 ATSG) nimmt die Behörde die Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Der Massstab für den Umfang der Sachverhaltsabklärungen ist demnach die Tauglichkeit weiterer Beweismittel. Nur diesbezüglich besteht ein Ermessensspielraum. (…) Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip ursprünglich zum Schutz der Rechtsunterworfenen und nicht zur Durchsetzung der Interessen von Behörden entwickelt worden. Eine Sonderbehandlung bei der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit gewissen Krankheitsbildern wäre also nicht zu rechtfertigen.

Sabine Steiger-Sackmann, Abkehr von der Depressionspraxis, in: sui-generis 2017, S. 332 (PDF)


Wenn das Beweisverfahren angeblich so fair ist, warum wird es dann nicht auch bei Versicherten mit körperlichen Leiden angewandt?


Ich schrieb schon 2015 (direkt nachdem das Bundesgericht bekannt gab, dass für Päusbonogs neu ein strukturiertes Beweisverfahren angewandt werden sollte):

Aus meiner Sicht ist nicht einzusehen, weshalb die neu propagierte Funktions- und Ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur für bestimmte und nicht für alle Krankheiten gleichermassen gelten soll.

Auch das BSV hielt im IV-Rundschreiben Nr. 339 im September 2015 fest:

Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Und in der Stellungnahme des Bundesrates vom 30.08.2017 zur Interpellation «Qualitätssicherung bei Rentenanpassungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen» bestätigte das BSV nochmal:

Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht einen Schritt weiter als das Bundesgericht und wendet das neue Beweisverfahren bei allen gesundheitlichen Leiden in der IV an.

Theoretisch sollten also seit Herbst 2015 alle Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren abgeklärt werden. Theoretisch. Praktisch sagt das Bundesgericht: Wenn die Gutachter das nicht (korrekt) machen, ist uns das egal. Und zwar völlig egal. Anhand eines kürzlich publizierten Entscheides des Bundesgerichtes zum Chronic Fatigue Syndrom 9C_648/2017 sieht man, dass das Bundesgericht das strukturierte Beweisverfahren nicht mal bei den Päusbonogs (für welche das Bundesgericht den Indikatorenkatalog 2015 in einem Leiturteil extra entwickelt hatte) konsequent einfordert:

3.2.3. Dem Beweiswert des Gutachtens tut es ferner auch keinen Abbruch, dass unklar ist, ob sich Dr. med. B.________ bei der Beurteilung der Auswirkungen des chronischen Erschöpfungssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit an der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen oder an der früheren, mit dem genannten Urteil geänderten Rechtsprechung orientierte.

Es ist nämlich egal, ob der Gutachter (voreingenommen) nach der alten Rechtsprechung begutachtet, denn der Gutachter hat eh immer recht:

3.2.3.1. Der Gutachter führte in diesem Kontext zutreffend aus, dass bei chronischen Erschöpfungssyndromen die Judikatur zu unklaren Beschwerdebildern Anwendung findet. Daraus leitete er ab, dem entsprechenden Leiden käme nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Wie der Beschwerdeführer richtig moniert, ist diese aus der Existenz eines unklaren Beschwerdebildes gezogene Folgerung insofern ungenau, als mit dem neuen Leitentscheid die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und durch ein normatives Prüfungsmuster ersetzt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4 – 6 S. 291 ff.). Das Vorliegen einer Invalidität stellt also nicht die Ausnahme zum regelhaft nicht invalidisierenden psychosomatischen Leiden dar, sondern der invalidisierende Charakter eines Leidens ist anhand des neuen Indikatorenkatalogs im Einzelfall zu prüfen. Ob Dr. med. B.________ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich nach Massgabe der altrechtlichen Rechtsprechungsgrundsätze vorgenommen oder ob er sich einfach unpräzise ausgedrückt hat – immerhin nimmt er unter Ziff. 7 des Gutachtens eine, allerdings rudimentäre Prüfung nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vor – kann letztlich indessen offen bleiben.

Die «rudimentäre Prüfung der Indikatoren» nimmt der Gutachter ganz spezifisch nur dort vor, wo er dem Versicherten Ressourcen (Sprachaufenthalt) und nicht versicherte psychosoziale Umstände (schwierige Familienverhältnisse) zur Last legen kann:

3.2.4.1. Das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hängt – auch bei psychosomatischen Störungen – von den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung ab (BGE 141 V 281E. 6 S. 307 f.). Dabei sind bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren fallen ausser Betracht (vgl. oben E. 2.3.1 f.). Gerade bei Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung oder allgemeine Leistungsminderung, unter denen der Versicherte leidet, spielen derartige Belastungsfaktoren erfahrungsgemäss eine beträchtliche Rolle.

«Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Dafür, dass das Bundesgericht umgekehrt von den Versicherten «klar objektivierbare Beweise» verlangt, sind das ganz schön vage Beschreibungen. Da würde man jetzt schon erwarten, dass mit wissenschaftlicher Präzision argumentiert wird. Sowas wie: bei Diagnose X beträgt der Einfluss des soziokulturellen Faktors Y unter Berücksichtigung der Umstände A, B und V exakt 29,71%. Aber «Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Wo sind wir denn hier? Bei einer Versammmlung der Wünschelrutengänger im hinteren Emmental?

Man kann es zwar nicht genau sagen, aber soziokulturelle und psychosoziale Faktoren spielen bei psychischen und psychosomatischen Krankheiten eh immer eine «beträchtliche» Rolle. Ganz sicher. Da ist ja das Tolle an diesen Indikatoren; bei den Psychos kann man dann immer irgendeinen gewalttätigen Onkel finden, der den IV-Grad «beträchtlich» senkt. Weil der Einfluss gewalttätiger Onkels ist eben leider leider nicht versichert.

Menschen mit körperlichen Krankheiten hingegen haben NIE gewalttätige Onkels. Und auch keine Psyche. Darum machen wir das mit den Indikatoren dort auch nicht, weil es wäre doch voll gemein, so einem MS-Patienten zu sagen, er sei zu einem «beträchtlichen» Anteil wegen seines gewalttätigen Onkels müde, und bekäme deshalb keine IV-Rente. Wissenschaftlich wäre das auch gar nicht haltbar. Nun ähm… liebe Damen und Herren Bundesrichter, Sie kennen den Herrn Prof. Dr. Henningsen, denn Sie zitieren ihn ja selbst (wo es Ihnen grad passt, versteht sich) dann lesen Sie doch sein Gutachten nochmal ganz genau:

Es gibt im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Ätiologiemodells keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Situationen, in denen eine organpathologisch definierte Komponente des Körperbeschwerdeerlebens gegeben ist (z.B. bei Fatigue-Syndromen im Rahmen einer Multiplen Sklerose oder im Kontext einer Krebserkrankung) und solchen, in denen eine solche Komponente nicht gegeben ist (in beiden Fällen unterliegt dem Beschwerdeerleben eine ätiologische Mischung der bio-psycho-soziale Komponenten, so sind auch für das Ausmass von Fatigue im Rahmen einer Multiplen Sklerose die psychosozialen Ätiologiekomponenten gewichtiger als die unzweifelhaft biologisch-organische Komponente (vgl Bol 2009) – es gibt nur einen relativen Unterschied in der Gewichtung und Benennbarkeit der biologischen Komponente(…). Es ist insofern nicht gerechtfertigt, Körperbeschwerdesyndrome mit eindeutiger organischer Ätiologiekomponente im Hinblick auf die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit anders zu behandeln als solche ohne eindeutige Komponente.

Also: Entweder Gewalttätige Onkels indikatorengeleitete Beweisverfahren für alle Versicherten oder für keinen. Es ist schlicht diskriminierend, wenn man bei psychischen/unsichtbaren Leiden die Familienverhältnisse, Hobbies und sogar das Verhalten in den Social Media bis ins letzten Details ausleuchtet, um Gründe zu finden, um diese Versicherten von IV-Leistungen auszuschliessen, während all diese Faktoren bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten mit sichtbaren Krankheiten überhaupt keine Rolle spielen.

Und was das betrifft, liebe Damen und Herren vom Bundesgericht:

Psychische Leiden (…) sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich.
8C 841/2016

Zeigen Sie mir doch bitte mal die Röntgenbilder, auf denen der exakte Grad der «anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit» bei körperlichen Krankheiten mit drauf steht.

Fröhliches 2018 allerseits.

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Hold My Beer is a catchphrase said before attempting a dangerous and/or ill-advised stunt.

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Weiterführend: Rechtsgleiche Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder? Nun… ähm… Nein. (März 2015)

[5/7] Überwindbarkeit, Behandelbarkeit – Je nachdem, wie es dem Bundesgericht gerade gefällt.

Die meisten Artikel, Abhandlungen, Bücher und Reden, welche die IV-Gesetzgebung über die letzten Jahre hinweg beeinflusst haben, wurden aus dem Blickwinkel von gesunden und beruflich erfolgreichen Menschen verfasst. Diese verdrängen häufig die eigene Verletzlichkeit und denken: Falls ich behindert werden würde, dann wäre ich ein erfolgreicher und komplett selbständiger Rollstuhlsportler (deshalb sind solche Helden-Artikel bei Nichtbehinderten auch so beliebt), aber sicher nicht jemand, der je auf das Wohlwollen, das Verständnis und die Unterstützung von Angehörigen, Ärzten und Ämtern angewiesen sein wird. Kurz: wenn ich behindert/krank würde, wäre ich eigentlich gar nicht behindert/krank, sondern genau so willensstark, unabhängig, energiegeladen usw. wie jetzt als Gesunde/r. Man kann sich ja schliesslich zusammenreissen. Und überhaupt haben viele IV-Bezüger sowieso keine «richtigen» Krankheiten. Deshalb ist eine strenge harsche Gesetzgebung mehr als gerechtfertigt.

Werden solche VertreterInnen der «harten Linie» dann direkt mit Menschen mit deutlich sichtbaren Behinderungen konfrontiert, wird die Verdrängung schwieriger und sie reagieren zuweilen verärgert bis aggressiv. Die Aargauer CVP-Nationalrätin Ruth Humbel äusserte sich zur Anwesenheit von Behinderten in der Berner Wandelhalle (anlässlich einer IV-Revision) beispielsweise mit den Worten: «Ob dieser Betroffenheitspolitik wird mir fast schlecht.»

Die NZZ- (bzw. bald Weltwoche-) Journalistin Katharina Fontana kommentierte 2013 den Einfluss des CVP-Nationalrates Christian Lohr auf die Ausgestaltung der IV-Revision 6b unter dem Titel «Gratwanderung eines invaliden (sic!) Nationalrates» herablassend und diskreditierend:

Man kann davon ausgehen, dass nicht alle CVP-Nationalräte aus Überzeugung für Lohrs Anträge gestimmt haben, sondern «weil man nicht anders konnte», wie es ein Parlamentarier formuliert. Es sei rein emotional entschieden worden, heisst es, man habe dem behinderten Kollegen nicht in den Rücken fallen wollen. Lohr selber führt seinen Erfolg vor allem auf seine Glaubwürdigkeit zurück.»

(Die IV-Revision 6b wurde dann später komplett versenkt und Lohr’s Argumente dürften entscheidend dazu beigetragen haben).

Man spürte in Fontanas Worten ganz deutlich die Verärgerung: Was meint der Behindi eigentlich, wer er ist? Jetzt müssen wir uns tatsächlich noch mit realen Behinderten rumschlagen. Dabei war doch bisher alles so gut gelaufen. Das Bundesgericht hatte in harmonischem Gleichklang mit der Scheininvaliden-Kampagne der SVP immer mehr Krankheitsbilder als – in der Regel – «mit zumutbarer Willenskraft überwindbar» erklärt. Wissenschaftliche Beweise gab es für diese steile These allerdings nie. Aber Juristen sind schliesslich die besseren Mediziner:

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann schliessen sie heute noch Krankheitsbilder von IV-Leistungen aus…

Das Bundesgericht hielt zwar 2015 im Grundsatzentscheid 9C_492/2014 fest, dass die Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben und stattdessen jeder Einzelfall individuell und ergebnisoffen abgeklärt werden soll, dieser anfänglich von vielen Seiten begrüsste Richtungswechsel lässt sich jedoch mittlerweile am besten mit «vom Regen in die Traufe» beschreiben.

Kurz nach dem Urteil hatte das BSV im Rundschreiben 339 noch festgehalten, dass alle Krankheitsbilder gleich behandelt werden sollten (was zum einen diskriminierungsfrei wäre und zum zweiten auch Sinn macht, weil bei körperlichen Krankheiten psychische Faktoren oder Ressourcen genauso Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben können):

Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Dann wurde dagegen gemeckert, u.a. mittels einer Interpellation von Ignazio Cassis und das BSV krebste zurück. Im aktuellen Kreisschreiben (KSIH) heisst es dann wieder:

Weil die Diagnosestellung, die Erhebung der funktionellen Einschränkungen im Leistungsvermögen sowie die Berücksichtigung von persönlichen und sozialen Faktoren bei körperlichen, geistigen und psychischen (objektivierbare und nicht objektivierbare) Krankheitsbildern unterschiedlich komplex ist, kann hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren je nach Beschwerdebild differenziert werden.

Es gibt also nach wie vor «richtige Krankheiten» und «nicht objektivierbare». Zu zweiteren werden aktuell alle usprünglichen Päusbonogs, zusätzlich Posttraumatische Belastungsstörungen und mittelschwere Depressionen gezählt. Zwar nennen es das Bundesgericht und die IV-Stellen nun nicht mehr «Überwindbarkeit», aber wenn Versicherte mit einer mittelgradigen Depression beweisen müssen, dass sie «therapieresistent» sind, um Anspruch auf eine IV-Rente zu haben, ist das Prinzip dasselbe. Und wer glaubt, dass «mittelgradige Depressionen» die einzige Diagnose bleiben wird, bei der dieser Nachweis verlangt wird, der glaubt auch an den Samichlaus.

. . . . .

Ergänzung 5. September 2017: In der Antwort des Bundesrates vom 30.8.2017 auf die Interpellation «Qualitätssicherung bei Rentenanpassungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen» heisst es nun wieder:

Das Bundesgericht entwickelte ein neues Prüfschema für psychosomatische Leiden, in welchem die massgebenden Indikatoren benannt werden. (…)

Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht einen Schritt weiter als das Bundesgericht und wendet das neue Beweisverfahren bei allen gesundheitlichen Leiden in der IV an.

Komme da noch draus, wer wolle…

. . . . .

Nochmal aus dem aktuellen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH):

Von Erwerbsunfähigkeit wird erst ausgegangen, nachdem die versicherte Person sowohl die angezeigten beruflichen Eingliederungsmassnahmen als auch die ihr zumutbaren medizinischen Eingliederungsmassnahmen wie z.B. medikamentöse Therapien, Operationen, Psycho-, Ergo- oder Physiotherapien durchlaufen hat.

Wann hat jemand eine Psychotherapie «durchlaufen»? Nach einem Jahr? Nach fünf oder vielleicht erst nach zehn Jahren?

Das Bundesgericht hatte 2001 im Grundsatzurteil 127 V 294 zur potentiell invalidisierenden Wirkung behandelbarer psychischer Störungen noch genau das Gegenteil von dem gesagt, was es jetzt sagt (Hervorhebung durch die Bloggerin):

Nach dem Gesagten ist die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung in dem Sinne klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. (…) Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 99 V 29 Erw. 2; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 11 f. und LOCHER, a.a.O., S. 81 N 7 und 10). Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) und fehlenden Chronifizierung einer allfälligen (nicht auszuschliessenden) psychischen Störung begründet, hält dies demnach vor Bundesrecht nicht Stand.

Ob die Verwertung der (Rest)arbeitsfähigkeit für die Gesellschaft tragbar ist, ist übrigens auch eine interessant Frage. Die BSV-Studie «Schwierige Mitarbeiter» (2011) hatte beispielsweise aufgezeigt, dass längerdauernde Problemsituationen mit psychisch auffälligen Mitarbeitenden in 9 von 10 Fällen mit der Kündigung «gelöst» werden. Probleme ergeben sich vor allem mit Mitarbeitenden mit bestimmten Persönlichkeitsstörungen. Persönlichkeitsstörungen zeichnen sich durch sehr unflexible Verhaltensmuster aus und sind die häufigste Ursache bei den Berentungen aus psychischen Gründen. Die Betroffenen könn(t)en – teilweise – schon arbeiten, sind aber für die Arbeitsumgebung in vielen Fällen offenbar(?) nicht tragbar.

Zurück zur Gesetzgebung im Bezug auf die «Therapierbarkeit». VertreterInnen von SP und den Grünen haben während der parlamentarischen Debatte zur 5. IV-Revision im Jahr 2006  eindringlich (aber vergebens) vor dem neuen Abschnitt a) in Artikel 28 IVG gewarnt:

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
(…)

So beispielsweise Pascale Bruderer (SP):

Artikel 28 stellt für uns wirklich einen ganz grossen Stolperstein dieser Revision dar. Diese neue Bestimmung könnte ein gefährlicher, ein hinterhältiger Wolf im Schafspelz sein. (…) Faktisch führt dies dazu, dass die heute einjährige Wartezeit für den Rentenanspruch bei allen Versicherten, die auf eine Verbesserung ihrer Gesundheit hoffen dürfen, auf unbestimmte Zeit verlängert wird; vielleicht sogar auf den Sankt-Nimmerleins-Tag (…)

Mitte-Rechts zusammengefasst: Jetzt tut nicht so hysterisch, es geht uns doch nuuuur um eine bessere Eingliederung.

Pascale Bruderer:

Wir sind nicht beruhigt, und wir können die Mehrheitsanträge so nicht akzeptieren. Darum stelle ich Ihnen jetzt ganz konkret die Frage: Haben Krebspatientinnen und Krebspatienten und haben Menschen mit psychischen Behinderungen, für die instabile Krankheitsverläufe charakteristisch sind, die also darauf hoffen können, dass ihre Erwerbsfähigkeit wieder besser wird, denen es aus gesundheitlichen Gründen aber nicht möglich ist, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, haben diese Menschen weiterhin Zugang zu einer IV-Rente?

Reto Wehrli (CVP), für die Kommission:

Ja, das haben sie. Lesen Sie den Text, es ist klar ausgewiesen. (…) Ich sage es noch einmal: Es werden hier nicht bestimmte Gruppen von Leuten ausgeschlossen; dies auch zuhanden der Materialien.

Das Bundesgericht und die IV-Stellen haben das Memo mit den «Materialien» offenbar nicht bekommen unauffindbar verlegt.

Nächster Teil: Die jahrelangen Bullshit-Behauptungen tragen Früchte. Die Geschichte der Schlussbestimmung.

Yo, ihr Hipster… und privilegierten Feuilletonisten. Betroffene verteidigen ihre Interessen. Wie ihr auch. Gewöhnt euch dran.

Die Werber der deutschen Agentur Jung von Matt (Die Schweizer «Filiale» von JvM konzipiert seit einigen Jahren die Spots für Pro Infirmis) veröffentlichten im April einen Werbespot für den Fremdsprachendienst Arenalingua. Im Video wollen Bankräuber nach ihrem Coup die Flucht antreten. Da es sich um ein englisches Original handelt, werden deutsche Untertitel eingeblendet. Die Bankräuber stolpern allerdings auf der Flucht über die kastenförmigen Untertitel, da diese als reale Objekte in den Film eingebaut werden. Die Botschaft des Spots: Untertitel zerstören Filme. Lernt Englisch!

Der deutsche Inklusions-Aktivist Raúl Krauthausen kommentierte dies auf Twitter mit:

https://twitter.com/raulde/status/725607825754447872

Und die gehörlose Julia Probst twitterte:

Probst und Krauthausen haben auf Twitter zusammen fast 70’000 Follower. Statt Begeisterung für ihre «kreative» Idee ernteten die Werber von JvM einen heftigen Shitstorm. Über diesen Shitstorm schreibt Simon Urban in seinem Artikel «Ein Volk der Beleidigten» am 31.7.2016 in der Zeit:

Noch schlimmer wird es, wenn die Beleidigten nicht mal gemeint wurden, aber trotzdem beleidigt sind, weil sie zwanghaft alles auf sich beziehen. Machen wir uns nichts vor: pedantische Inklusionsaktivisten, die einen Werbespot kritisieren, der ihre politische Agenda nicht mal streift, sind mehr als nur die Vorboten einer völlig mutierten Empörungskultur. Sie sind der nörgelnde Beweis dafür, dass es bereits fünf vor zwölf ist.

Wenn wir unsere liberale Normalität und unsere nahezu uneingeschränkte Kunstfreiheit langfristig erhalten wollen, müssen wir endlich zu der Einsicht kommen, dass sich hinter überbordenden Shitstorms und permanent „verletzten Gefühlen“ keine menschlichen Tragödien verbergen, die es zu bedauern gilt.

(…) Falls wir also in zehn Jahren in einem Land leben wollen, in dem man als Sexist gilt, wenn man bei einer Kellnerin in einer Cocktailbar einen Sex on the Beach bestellt, dann sollten wir unbedingt so weitermachen.Wenn wir der Ansicht sind, dass individuelle Unzufriedenheit immer schon der Preis für die Freiheit aller war, dann müssen wir die Auswüchse des Beleidigtseins von erdoğanhafter Qualität viel konsequenter zurückweisen als bisher.

Urbans Artikel ist einer von gefühlt hunderten in den letzten Jahren, in denen i.d.R. gutsituierte, weisse, heterosexuelle Männer Minderheiten darüber belehren, dass sie sich gefälligst nicht so wehleidig anstellen sollen. Darauf aufmerksam zu machen, dass Untertitel weder überflüssig noch «uncool» sondern für Gehörlose sehr wichtig sind, ist «gefühlsduseliges Gejammer», während die Befürchtung eines weissen heterosexuellen Mannes, dass er in Zukunft möglicherweise keinen Sex on the Beach mehr bestellen kann, ohne als Sexist zu gelten, ein echtes Problem darstellt.

Während der WHM wild um sich schlägt, merkt er gar nicht, wie sehr er selbst seine eigenen subjektiven Befindlichkeiten zelebriert.

Was Urban (und all seinen Mitstreitern im Geiste) so unangenehm ist, ist nämlich, dass das «Gejammer» der vemeintlichen «Randgruppen» die naturgegebene (sprich durch den WHM definierte und dominierte) Ordnung in Frage stellt. Jetzt kommen da tatsächlich Menschen mit Behinderung und wagen es, den Hipstern einer Werbeagentur zu sagen, dass sie so gar nicht hip sind?

Vor nicht allzulanger Zeit, war «der Behinderte» der Dorftrottel, und wurde wie Weltwocheautor Phillip Gut das in einem Artikel romantisch verklärt darstellte, von allen «Walterli» genannt. «Walterli» war froh, wenn man ihm ab und zu «einen Fünfliber in die Hand drückte» und zettelte keine Shitstorms im Internet an. Menschen wie «Walterli» konnte man sich entspannt haushoch überlegen fühlen. Genausowenig musste man sich damit auseinandersetzen, was all die «Minderwertigen» (Schwuchteln! Neger! Möngis! Weibsbilder!) denken (Können die überhaupt denken?).

Die Idee, dass die Sichtweisen sogenannter Randgruppen (also alles was vom WHM abweicht) gleichberechtigt neben derjenigen der WHM stehen und man miteinander ausdiskutiert, nach welchen Regeln das gemeinsame Zusammenleben ausgestaltet wird, scheint jedoch auch für den NZZ-Feuilletonchef René Scheu heute noch eine komplett absurde Vorstellung zu sein.

Scheu schwurbelt sich in seinem Artikel «Diskriminierung und Viktimisierung: Der neue Opferautoritarismus» (NZZ, 12.8.16) mithilfe von privilegierten ausschliesslich männlichen Kronzeugen (Anthropologen, Philosophen, vor 200 Jahre lebender französischer Adliger) eine Weltsicht zurecht, laut der «der Wettbewerb um den Status des Meistdiskriminierten den gesellschaftlichen Diskurs beherrsche».

Scheu behauptet, dass es in einer (laut Scheu) «egalitär-inklusiven» Gesellschaft wie der unsrigen (wer ist «uns»?) keine «echten» Diskriminierten mehr gäbe, sondern nur noch Heulsusen. Als Beleg dafür zitiert er (neben den adligen französischen Denkern) den 86-jährigen (weissen heterosexuellen) Schauspieler Clint Eastwood, der (mehr Männlichkeitsklischee geht nicht) als Western- und Actionheld bekannt wurde, zu Beginn des Artikels mit:

Die Leute beschuldigen einander, Rassisten zu sein. Als ich ein Kind war, hat man all diese Dinge nicht rassistisch genannt.»

und zum Ende das Artikels:

«Mich quält der Gedanke an all die Arschlöcher, die sich beklagen. Ich sah Leute, denen es wirklich mies ging.» Eastwood spricht als guter alter Individualist à la Tocqueville, seine Botschaft ist uramerikanisch: Hört auf zu jammern – und macht das Beste aus eurem privilegierten Leben.

Man fragt sich: Glaubt Scheu wirklich, dass er als dunkelhäutige Muslimin mit Behinderung heute NZZ-Feuilletonchefin wäre? Oder wissen er und seine liberalen Mitstreiter, dass sie ihre berufliche und gesellschaftliche Stellung selbstverständlich nicht nur ihrem Können und ihrer Leistung zu verdanken haben, sondern auch gewissen völlig unverdienten Privilegien (Geschlecht, Hautfarbe ect.)? Und schreiben sie deshalb so vehement und unermüdlich davon, dass «Diskriminierung nicht existiert», um von ihren eigenen Privilegien abzulenken und sie weiter aufrecht erhalten zu können?

Es ist nämlich beispielsweise ein sehr grosses Privileg, seine eigene Weltsicht als «Wahrheit» in der NZZ kundtun zu dürfen. Allerdings haben Journalisten heute nicht mehr das selbe Welterklärungsmonopol wie «in den guten alten Zeiten». Heute kann ja jeder Schwule oder Behinderte (und dann auch noch die Frauen!) was ins Internet schreiben und zuweilen wird das dann sogar beachtet. Da kann man(n) schon etwas griesgrämig werden.

Zum Thema:
Christiane Link: Debattenkultur: Wenn Randgruppen nicht mehr am Rand stehen 
Marlies Hübner: «Der intellektuelle, privilegierte Mensch hat einen neuen Feind: Die Minderheit, die sich gegen Diskriminierung wehrt und gleichberechtigte Teilhabe am Leben fordert. Gleichberechtigte Teilhabe! Das muss man sich mal vorstellen! (…)» 

ÄrztIn werden trotz psychischer Beeinträchtigung? Die SVP meint: Das geht gar nicht! – Populistisch-diskriminierende «Argumente» gegen den Nachteilsausgleich

Am 23. Juni 2016 hat die SVP ihre Vernehmlassungsanwort zur abschliessenden Inkraftsetzung der Änderungen des Medizinalberufegesetzes (MedBG) veröffentlicht. Die wählerstärkste Partei der Schweiz hat offensichtlich ein Problem mit dem neuen Artikel 12 in der Prüfungsverordnung:

Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.

Und zwar ein ziemlich grosses Problem (Hervorhebungen durch die Bloggerin):

Erstens ist aus unserer Sicht in Art. 12a der Begriff der Behinderung zu weit gefasst. Der Artikel sollte dahingehend präzisiert werden, dass nur Menschen mit körperlichen Behinderungen ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Menschen mit geistigen oder psychisch/seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa einer Konzentrationsstörung oder einer Lese-Rechtschreibschwäche, sollten von solchen Ausgleichsmassnahmen ausgenommen werden. Dies deshalb, weil sich hier sehr viel schwieriger feststellen lässt, ob es sich um eine Behinderung oder einfach um verminderte geistige Leistungsfähigkeit handelt. Würde die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs von der Art der Behinderung entkoppelt, bestünde die Gefahr, dass vermehrt Personen davon profitieren, die für den angestrebten Medizinalberuf schlicht nicht geeignet sind. Es gilt hier nämlich zu beachten, dass die Ausübung der im MedBG geregelten Berufe allesamt hohe Anforderungen an die intellektuellen Kapazitäten der ausübenden Personen stellen. Dabei ist es in der Praxis dann bei weitem nicht immer möglich, wie in einer Prüfungssituation Kompensationsmassnahmen zu treffen. Ein Chirurg, der eine mehrstündige Operation durchführen muss, kann sich nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit berufen und deshalb die Operation einfach verlängern. Ebenso wenig kann eine Leseschwäche als Vorwand gelten, wieso ein Arzt keine Fachartikel lesen muss, obwohl das zur beruflichen Weiterbildung unabdingbar wäre.

Ich zitiere einfach nochmal aus dem Art 12a:

Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen.

Also alles klar – oder? Dann vielleicht noch Folgendes aus dem seit 2004 gültigen BehiG, Art 2:

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

(…)

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Angesichts der klaren Gesetzeslage könnte man nun süffisant anmerken, dass die Autoren der Vernehmlassungsanwort der SVP offensichtlich selbst unter einer ähm… «Leseschwäche» leiden. Aber man weiss bei der SVP natürlich ganz genau, worum es beim Nachteilsausgleich geht. Was man aber noch viel besser weiss, ist, dass sich das Thema hervorragend eignet, um – einmmalmehr – bei denjenigen Wählern zu punkten, deren «verminderte geistige Leistungsfähigkeit» ihnen tatsächlich eine akademische Karriere verwehrt. Und dem Wählerklientel der SVP mit akademischem Hintergrund kann man weismachen, dass ihre mühsam errungenen Titel weniger wert seien, wenn sie bald jeder «Behindi» mittels «Nachteilsausgleich» erringen könnte. Das gute alte rechtspopulistische «DIE nehmen euch was weg/bekommen Vorteile, obwohl es DENEN nicht zusteht» funktioniert halt auf allen Ebenen.

Und das Thema greift die SVP natürlich nicht einfach aus der Luft. Bereits vor einem Jahr titelte die Aargauer Zeitung reisserisch: Leichtere Prüfungen bei Behinderung: Wer hat Anspruch, wer nicht? und das, obwohl die befragte Expertin im Interview deutlich sagt:

Der Nachteilsausgleich ist für die Betroffenen nie eine Erleichterung. Er ist der Ausgleich einer Benachteiligung.

Und:

Zudem gilt es zu beachten: Der NTA schraubt die Lernziele nicht hinunter. Er bringt nur Anpassungen bei den formellen Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit einen Zeitzuschlag. Nur dank eines NTA wird niemand die Lehrabschlussprüfung bestehen. Da muss man schon auch noch tüchtig lernen – das gilt für Behinderte und für Nichtbehinderte.

Der selbe Journalist, der das Interview durchgeführt hat, fragt dann in seinem zugehörigen Kommentar trotzdem dummdämlich:

Ist es richtig, ein Kind mit Hilfsmitteln durch eine Prüfung und in eine Schule zu boxen, wo es vielleicht einfach nicht hingehört? Schliesslich gibt es im (Berufs-)Leben draussen auch keinen NTA.

Auch die NZZ titelt am 7.4.2016: Nachteilsausgleiche an Zürcher Kantonsschulen: Benachteiligt oder zu wenig intelligent?

«Es handelt sich nach wie vor um Einzelfälle», sagt Daniel Kunz, der an der Kantonsschule Zürich Nord seit Jahren für das Thema zuständig ist. Von den rund 2000 Schülerinnen und Schülern haben derzeit 43 eine sogenannte «Vereinbarung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich». Über die Hälfte, 27 Personen, leiden an einer Dyslexie (Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche). Weiter gibt es 4 Personen mit einer Autismusspektrum-Störung, ebenfalls 4 mit einer Hörbehinderung, 2 mit einer Sehbehinderung und jeweils eine Person mit ADHS, Dyskalkulie, Muskelschwäche, sozialer Phobie, einer starken körperlichen Behinderung (im Rollstuhl) und einen Stotterer. «Diese Jugendlichen sind alles andere als dumm», sagt Kunz.

Die betroffenen Jugendlichen sind «alles andere als dumm» aber trotzdem titelt die NZZ: «Benachteiligt oder zu wenig intelligent?»

Gewissen Kreisen wäre es aus kleinkarierten egoistischen Motiven offensichtlich lieber, man liesse die Jugendlichen (egal auf welcher Ausbildungsstufe) aufgrund ihrer Behinderung überhaupt keinen Abschluss machen und stecke sie dann in die «Behindertenversicherung». Da gehören die ja schliesslich hin. Ach nein, ich vergass, Arbeitgeberverband und Gewerbeverband forderten in ihren Vernehmlassungsantworten zur 7. IV-Revision, dass «an Personen unter 30 Jahren keine Renten mehr gesprochen werden sollten».

Was ist denn da die Message an die betroffenen Jugendlichen?

Keine IV-Rente! Integriert euch! Und dann: Nachteilsausgleich? Geht’s noch? Mit so einer Behinderung habt ihr im Berufsleben eh keine Chance!

Vielleicht könnte man sich mal entscheiden, was man eigentlich will?

Endlos auf Jugendlichen mit Beeinträchtigungen herumhacken können, um daraus politisches Kapital zu schlagen?

Ja, das dachte ich mir.

Weiterführend:
FAQ Nachteilsausgleich
hindernisfreie-hochschule.ch

Kranke und IV-Bezüger anschwärzen: Am besten anonym. – Das muss geändert werden.

Im ihrem aktuellen Newsletter berichten die schadenanwaelte.ch über ein von ihnen geführtes Verfahren, in dem sich der an einem Burnout erkrankte Kläger gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wehrte, der gegenüber dem Vertrauensarzt einer Krankentaggeldversicherung ausgesagt hatte, sein ehemaliger Arbeitnehmer wolle «bloss schmarotzen».

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 4’600.- und einer Busse von Fr. 1’150.-

Das Urteil ist insofern interessant, als die NZZ im Februar 2015 über ein Urteil des Verwaltungsgerichtes berichtete, wonach ein IV-Antragsteller kein Anrecht darauf habe, Auskunft darüber zu erhalten, wer ihn bei der IV-Stelle ungerechtfertigerweise als Betrüger angeschwärzt hatte:

Konkret ging es um einen Mann, der ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt hatte. Im Laufe des Verfahrens traf bei der kantonalen IV-Stelle ein Brief ein, der ausführte, dass der Betreffende bei mehreren Firmen tätig sei. Die IV-Stelle informierte den Mann über den Brief, teilte ihm aber nicht mit, wer der Urheber war. Die Aussagen im Schreiben waren aber offenbar nicht überzeugend und vermochten das Verfahren nicht zu beeinflussen; der Mann erhielt die verlangte IV-Rente.

Wie die Vorinstanz, so lehnt es auch das Bundesverwaltungsgericht ab, dem IV-Bezüger den Namen des Anzeigers zu nennen. Zwar habe der Mann gestützt auf das Datenschutzgesetz grundsätzlich Anspruch darauf, die ihn betreffenden Akten einzusehen und deren Herkunft zu kennen. Dieses Recht könne jedoch eingeschränkt werden.

Für das St. Galler Gericht geht das Interesse des Anzeigers vor, zumal dieser nicht aus Feindseligkeit oder sachfremden Motive gehandelt habe. Auch bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Identität des Informanten geheim zu halten. Amtliche Stellen könnten nicht mehr auf solche Hinweise zählen, wenn zum vornherein damit gerechnet werden müsste, dass die Angaben und die Identität der jeweiligen Personen bekanntgegeben würden.

A-5430/2013 (auf französisch)

Diverse IV-Stellen gehen dem Problem der Offenlegung ihrer Informanten gleich ganz aus dem Weg, indem sie auf ihren Webseiten – seit Jahren – «Missbrauchsmeldeformulare» anbieten, mittels derer IV-Bezüger anonym angeschwärzt werden können. Ist der Meldende nicht bekannt, kann schliesslich sein Name auch nicht preisgegeben werden.

Der Beobachter schrieb am 11. April 2012 unter dem Titel «IV-Bezügern auf die Finger schauen»:

Die IV-Stellen-Konferenz geht davon aus, dass letztes Jahr allein in der Deutschschweiz fast 1500 Hinweise aus dem Volk eingegangen sind – telefonisch oder schriftlich, meist anonym.

(…) Bei der Zürcher IV-Stelle erhärten sich rund 10 bis 15 Prozent von jährlich etwa 360 sogenannten Bürgeranzeigen.

Weshalb entpuppt sich ein Grossteil der Meldungen aus der Bevölkerung als falsch? Daniela Aloisi vermutet, dass es vielfach an Wissen fehlt. «Meist glauben die Leute, dass IV-Bezüger gar nicht arbeiten dürfen.» Viele aber hätten bloss eine Teilrente und könnten die bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang weiter ausüben. Oder jemand könne zum Beispiel nicht mehr als Bodenleger arbeiten, aber durchaus Zeitungen austragen.

Ein anonymer Telefonanruf sorgte auch bei der Basler IV-Stelle für genauere Abklärungen. Unter dem Titel «Arbeitsunfähiger Pfleger gibt 70 Konzerte im Jahr» schrieb die bz Basel am 24.6.2015:

Rückwirkend per 2001 hob [die Invalidenversicherung] die Rente auf, die Pensionskasse tat dasselbe. Nebst dem Strafverfahren kommen auf den Mann nun auch Rückforderungen zu: Um über eine halbe Million Franken wird gestritten. Dieser sozialversicherungsrechtliche Teil ist derzeit noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Staatsanwalt Urs Müller forderte am Dienstag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen gewerbsmässigen Betrugs, sechs Monate davon soll der Mann absitzen.

Einen Tag später verkündete die bz dann etwas kleinlaut das Urteil: IV-Rentner darf als Musiker auftreten – Ein 68-jähriger Musiker hat die IV nicht betrogen: Konzerte als Nebenerwerb sind erlaubt. Aber deklarieren hätte der IV-Bezüger aus Basel die Einnahmen müssen.

Das Gericht folgte damit dem Verteidiger, der in der Verhandlung gefragt hatte: «Wie muss sich ein IV-Rentner verhalten? Muss er zu Hause sitzen und Däumchen drehen?»

Dieser Meinung sind offenbar eine nicht unbeträchtliche Zahl von Bürgern, die vermeindliche «Missbräuche» melden. Das soll man durchaus weiterhin tun können, es wäre allerdings überaus erfreulich, wenn sich mal jemand dafür einsetzen würde, dass

  1. Hinweise auf Betrugsverdacht nicht mehr anonym entgegengenommen werden dürfen
  2. im Falle von Haltlosigkeit dem betroffenen IV-Bezüger der Name des Meldenden genannt und damit die Möglichkeit gegeben wird wegen übler Nachrede zu klagen.

Es kann nicht angehen, dass der Staat anonymes Anschwärzen unterstützt und schützt und IV-BezügerInnen als BürgerInnen zweiter Klasse behandelt, die sich nicht dagegen wehren dürfen. Zur Erinnerung: Die Betrugsquote bei der IV beträgt unter einem Prozent.

Anmerkung zu den Gerichtsentscheiden: Stand bei Publikationsdatum in den angegebenen Medien – etwaiger Weiterzug an das Bundesgericht jeweils nicht recherchiert.

Ein hysterischer Grenzwächter? Nicht doch, der Mann ist WIRKLICH krank. – Über männlich geprägte «Objektivität».

Zus: Diverse Indizien sprechen dafür, dass die Päusbonog-Gesetzgebung und -Rechtsprechung Frauen systematisch diskriminiert. Zurückzuführen ist das auf einen nach wie vor stark von einer männlich geprägten Sichtweise definierten (und den männlichen Bedürfnissen nach Gutdünken angepassten) Objektivitätsbegriff. Kurz; der männlichen Subjektivität, die zur «Objektivität» erhoben wird.

(…) Eine Erwerbsunfähigkeit ist zudem nur zu berücksichtigen, soweit sie für die versicherte Person aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Das subjektive Empfinden der versicherten Person (z.B. Schmerzen) ist dabei nicht massgebend.

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), 2015

Laut Art. 7 des ATSG ist es ganz einfach: Erwerbsunfähig, sprich «invalid» im versicherungrechtlichen Sinn ist, wer aus objektiver Sicht nicht in der Lage ist, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (willentlich) zu überwinden. Die zur Beurteilung notwendige Objektivität wird – Kraft ihres Amtes – Gutachtern, RAD-Ärzten und Richtern zugeschrieben. Aussagen von Betroffenen sind – Kraft ihrer Betroffenheit – hingegen niemals objektiv, sondern immer subjektiv. Das selbe gilt laut Bundesgericht für die behandelnden Ärzte einer versicherten Person (Das heisst dann allerdings nicht «subjektiv», sondern «voreingenommen»).

So weit die Theorie. In der Praxis sind ärztliche Gutachter und Richter auch nur Menschen, in deren Gutachten und Gerichtsentscheiden sich nicht nur ihre Persönlichkeit, sondern auch die Einflüsse der sie umgebenden Gesellschaft und des Zeitgeistes widerspiegeln können. Wer schon mehrfach psychiatrische Gutachten gelesen hat, weiss, dass manche Gutachten mehr über den Gutachter als über den Begutachteten aussagen. Ganz offensichtlich sind nicht alle Gutachter mit dem System der Übertragung bzw. Gegenübertragung vertraut, oder sie halten sich für immun dagegen. So ähnlich wie (die damals noch ausschliesslich männlichen) Ärzte im vorletzten Jahrhundert der festen Überzeugung waren, sie könnten nicht an der Verbreitung des Kindbettfiebers schuld sein, da Ärztehände (auch ohne Desinfektion) grundsätzlich sauber seien. Das war, wie wir mittlerweile wissen, ein (für viele Frauen tödlich endender) Fehlschluss.

Die Geschichte der Medizin bietet unzählige Beispiele, wo durch männliche Überheblichkeit (natürlich stets als «Objektivität» bezeichnet) Frauen degradiert oder gar deren Gesundheit gefährdet wurde. Angefangen bei der Überzeugung, dass das kleinere weibliche Gehirn auf weniger Intelligenz schliessen lasse, über die Idee der «Hysterie» bis zur Tatsache, dass bis vor wenigen Jahren neue Medikamente ausschliesslich (und auch heute noch überwiegend) an Männern getestet werden. Weil Frauen! Zyklus! Schwangerwerdenkönnen! Die ganzen Hormone! Da kann man doch keine «objektiven» Studien machen. Nun reagieren aber Frauenkörper anders auf gewisse Medikamente, was dazu führen kann, dass diese entweder nicht richtig wirken oder gar schwere Schädigungen verursachen.

Angesichts der oben gezeigten Beispiele ist es also nicht ganz so überraschend (aber offenbar kaum jemanden bewusst), dass mit den sogannten «Päusbonogs» Krankheitsbilder weitestgehend von IV-Leistungen ausgeschlossen werden, von denen doppelt soviele Frauen wie Männer betroffen sind. Bei einzelnen Diagnosen wie der Fibromyalgie sind gar 80-90% der Betroffenen Frauen. Nach einem Schleudertrauma entwickelt sich zwar bei gleichvielen (oder besser gleichwenigen) Frauen und Männern eine Chronifizierung, aber da Frauen wesentlich häufiger ein Schleudertrauma erleiden, ist logischerweise auch die Zahl der Frauen mit Spätfogen höher.

Und ähm nein, verehrte Herren, die weibliche Schleudertraumarate ist nicht (nur) deshalb höher, weil die Damen nicht Autofahren können, sondern weil Sitzdesign, Airbags u.s.w. bis vor kurzem ausschliesslich mit männlichen Crashtestdummies getestet wurden. Frauen sind aber meist kleiner und leichter und deshalb durch die gängigen Airbags weniger gut geschützt.

Solche Aspekte haben aber die Mitglieder des charmanten Herrenclubs (Bundesrichter Meyer, Erwin Murer em. Rechtsprofessor, Weltwocheredakteur Markus Schär, Forensiker Thomas Knecht, Versicherungsanwalt Rolf P. Steinegger u.a.) welche sich seit Jahren mit tiefer Überzeugung (und grossem Erfolg) gegen die IV-Rechtliche Anerkennung von «Phantombeschwerden» einsetzten, nie interessiert. Frauen dienen in ihren stets mit genüsslicher Süffisanz geschrieben Artikeln (in denen man(n) sich immer gerne gegenseitig zitiert) jeweils ausschliesslich als hochgradig klischierte Fallbeispiele. Gerne genommen wird dabei «die Hilfsarbeiterin mit südosteuropäischem Migrationshintergrund», oder «die der Doppelbelastung nicht standhaltende berufstätige Mutter» oder am besten gleich beides gleichzeitig. Bei Forensiker Thomas Knecht klingt das dann beispielsweise so:

Nicht selten wird dann versucht, durch «Flucht in die Krankheit» einen Rückzug aus dieser klaren Überlastungssituation einzuleiten. Gefühle der Überforderung, Verzweiflung, oft auch der Deprimiertheit machen für diffuse Weichteilbeschwerden noch empfänglicher; die Loyalität gegenüber den eigenen Angehörigen und die Verwurzelung in der patriarchalen Herkunftskultur verhindern, dass ein verstärktes Engagement der Ehemänner bei der Familienarbeit eingefordert wird. Demgegenüber fällt es leichter, sich aus dem wirtschaftlichen Leistungsbereich zurückzuziehen und die benötigten Einkommenszuflüsse vom Gesamtsystem (resp. den Sozialversicherungen) erhältlich zu machen(…). Wird der Rentenantrag genehmigt, so kann die (Rest-) Arbeitsfähigkeit ungeteilt der eigenen Sippschaft zur Verfügung gestellt werden; trotz Verharren in der Krankenrolle fliessen der Familie die lebensnotwendigen finanziellen Ressourcen weiterhin zu.

Knecht T. Somatoforme Schmerzstörungen – Kann abnormales Krankheitsverhalten adaptiv sein? Psychiatrie und Neurologie. 2009;3:31–4.

Die IV-rechtliche Irrelevanz der (meist) weiblichen Doppelbelastung findet sich auch im aktuellen IV-Kreisschreiben wieder:

Angaben über neurotische, somatoforme und Belastungsstörungen sind besonders sorgfältig auszuwerten. Es handelt sich dabei häufig um psychische Störungen, die vorwiegend durch äussere Umstände wie Überforderung durch mehrere Berufe (z.B. Gleichzeitigkeit von Haushalt-und Erwerbstätigkeit) oder ungünstige Umgebung verursacht werden, bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse aber verschwinden. Da ihnen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlt, sind sie an sich nicht invalidisierend.

Besonders witzige Herren flechten in ihren wissenschaftlichen Artikeln auch gerne mal nonchalant ein, dass man solche Krankheitsbilder früher schlicht «Hysterie» genannt habe. Womit wir dann wieder in den mysogynen Niederungen der Medizingeschichte angelangt wären. («hystéra» ist der griechische Begriff für «Gebärmutter»). Haha, sooo… lustig.

Gar nicht lustig und schon gar nicht süffisant, geht es dann dann aber vor Bundesgericht zu und her, wenn ein Herr der Schöpfung (Schweizer! Grenzwächter!) aufgrund seiner Hysterie Fibromyalgie (wir erinnern uns; 80-90% Frauenanteil), auf die Gewährung einer IV-(Teil)Rente pocht. Da darf dann der den Grenzwächter behandelnde Herr Prof. Dr. K. (Chefarzt!) die begutachtenden Medasärzte mal eben deutlich abwatschen und (im übertragenen Sinn natürlich) deutlich machen, dass sie den Satzbaustein*, der normalerweise in die Gutachten der kosovarischen doppelbelastenen Hilfsarbeiterinnen per copy&paste einfügt wird, mal schön wieder einpacken dürfen. (*Der Versicherte schöpfe seine Leistungsfähigkeit nicht aus, weil er aufgrund einer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung davon ausgehe, „sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können“).

Sodann wird mittels (vom Bundesgericht als «faktenorientiert» geadelten) Ausführungen des Professors Dr. K. und Aussagen des Arbeitgebers des Grenzwächters das Bild eines wohlanständigen, arbeitsamen («Starke Leistungsorientierung») und sehr sehr pflichtbewussten («Zwanghafter Hang zu Perfektionismus») Mannes gezeichnet, der sich wirklich ganz doll anstrengt, aber wirklich ehrlich gesundheitlich IV-relevant beeinträchtigt sei. Zwar – so Professor Dr. K. – liesse sich keine psychische Komorbidität feststellen, aber:

Der Versicherte verdränge psychische Probleme und Belastungen; er lasse damit keine Depressionen aufkommen und wirke vordergründig gesünder. Die verdrängten psychischen Probleme verstärkten aber die körperlichen Symptome. Falle diese Verdrängung weg, wäre mit dem Auftreten einer schweren Depression zu rechnen.

Die bundesrichterliche Folgerung draus lautet, dass damit zwar nicht das Foersterkriterum der psychischen Komorbidität, aber jenes des «primären Krankheitsgewinnes» erfüllt sei. Insgesamt kam das Bundesgericht dann zum Schluss, dass dem Mann eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von 40% zu attestieren sei (9C_148/2012).

Einige Wochen später doppelte das Bundesgericht nochmal nach und hiess das Revisionsgesuche eines Lastwagenfahrers mit somtaformer Schmerzstörung gut, da ein nachträgliches psychiatrisches Gutachten festhielt:

Der Versicherte messe seiner psychischen Befindlichkeit wenig Bedeutung zu, er scheine diese im Sinne einer Alexithymie gar nicht selbst wahrzunehmen; eine solche Konstitution schütze zwar vor einer Depression und erleichtere die Bewältigung von Lebensschwierigkeiten, prädestiniere aber auf der anderen Seite die Entwicklung psychosomatischer Beschwerden.

(…)

Angesichts der – für sich allein genommen psychopathologisch nicht relevanten – Persönlichkeitsstruktur mit verfestigten Überzeugungen und Ansichten über das eigene Krankheitsbild (geringe Fähigkeit zur Introspektion in Bezug auf die psychische Befindlichkeit; geringe Fähigkeit zum Erkennen und Benennen psychischer Prozesse; verfestigte Vorstellung über „richtige(r)“ Behandlungsstrategien) seien auch die Erfolgsaussichten einer Psychotherapie gering einzuschätzen. Es hätten denn auch in dieser Richtung anamnestisch keine Therapien stattgefunden. Insgesamt sei langfristig mit keiner Besserung mehr zu rechnen. (8F_9/2012)

Zur in beiden Fällen diagnostizierte Verdrängung bzw. Alexithymie (Gefühlsblindheit) sagt Wikipedia:

Alexithymie (…) benennt die Unfähigkeit von Patienten mit somatisierten Beschwerden, die eigenen Gefühle adäquat wahrzunehmen und sie in Worten zu beschreiben.

Das ist also keine zusätzliche Erschwernis bei somatoformen Schmerzstörungen, sondern der Krankheit (in unterschiedlicher Ausprägung natürlich) geradezu inhärent.

Nur führen die Herren Akademiker (Richter, Gutachter u.s.w.) die Unfähigkeit, psychische Vorgänge wahrzunehmen und auszudrücken bei der Hilfarbeiterin mit Migrationshintergrund auf ihre fehlende Bildung, mangelnde Sprachkentnisse, ihr Unterschichtsdasein, ihre kulturellen Wurzeln und mangelnden Willen u.s.w. zurück (also alles Gründe, für die sicher nicht die IV zuständig ist) wohingegen die selbe Unfähigkeit beim (Schweizer) Mann eine ernstzunehmende Behinderung in der Krankheitsbewältigung darstellt. Für die er – natürlich – nichts kann. Und im Falle des Lastwagenfahrers wird so entschieden festgestellt, dass er Therapie für «Schmarren» hält, dass das Bundesgericht gar nicht auf die Idee kommt, ihm eine solche aufzuerlegen.

Ganz anders argumentiert das Bundesgericht hingegen, wenn schon in der ersten Zeile des BGE klar wird, dass es um die Inhaberin einer (funktionsfähigen) Gebärmutter geht. «Die 1977 geborene D.________ ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (…)»

Und zwar so:

Laut Gutachten habe die Mehrfachbelastung der Beschwerdegegnerin durch die Schichtarbeit, die Besorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung zunächst eine Neurasthenie ausgelöst. In der Folge habe sich zusätzlich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. (…) Dr. med. J.________ habe diese Kombination aus Neurasthenie und mittelgradiger depressiver Störung bezüglich der Neurasthenie bedingten Beschwerden als durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar erklärt.
(…)

Das BSV (…) verweist ferner auf das Urteil 9C_710/2011 vom 20. März 2012. Darin habe das Bundesgericht festgestellt, eine Willensanstrengung könne letztlich nicht aufgeteilt werden; deshalb könne diese vorliegend nicht im Ausmass von 40 % gegeben sein. Dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung die Überzeugung, krank und arbeitsunfähig zu sein, zu überwinden vermag.

(…)

Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Falls die mittelgradige depressive Störung als psychische Komorbidität zur Neurasthenie betrachtet werden müsste, fehlt es an der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer dieses psychischen Leidens, was schon daraus hervorgeht, dass keine intensive Psychotherapie durchgeführt wird. Laut Gutachten des Dr. med. J.________ vom 8. Dezember 2011 sucht die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2009 alle zwei Wochen die Psychiaterin Frau Dr. med. Z._______ auf, welche sie mit einem Antidepressivum und begleitender Psychotherapie behandelt. Angesichts der Therapieintervalle kann kaum von einer konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden. (9C_454/2013)

Hatte ich eigentlich schon erwähnt, dass im Urteil zum Grenzwächter die Aussage des Herr Professor Dr. K., «Der Betroffene nehme seit längerem eine ‚konsequent und intensiv‘ durchgeführte Psychotherapie in Anspruch» vom Bundesgericht nicht dahingehend genauer überprüft wurde, was ‚konsequent und intensiv‘ genau bedeute? Aber wenn es ein Herr Professor sagt, dann reicht das natürlich für die «Evidenz der Konsequenz». Unterm Strich ist festzustellen, das eine verdrängte, ergo NICHT vorhandende Depression bei Männern zur Erfüllung eines Foersterkriteriums führt (selbst beim NICHT therapiewilligen Lastwagenfahrer) während die Einschränkung durch eine bei einer Frau REAL bestehende Depression gleich doppelt verneint wird (1. Integraler Bestandteil der Neurasthenie; 2. Therapie nicht konsequent, darum Depression offenbar «nicht so schlimm»).

Und dass die Teilbarkeit der Willensanstrengung offenbar nur für Schweizer Grenzwächter gilt (das Urteil oben, in dem das BSV mit «Unteilbarkeit» argumentiert, wurde ein Jahr nach dem Grenzwächter-Urteil gefällt).

Und wenn ich bezüglich dem vom Bundesgericht als «faktenorientiert» geadelten behandelnden Herrn Professor Dr. K. mal Bundesrichter Meyer zitieren dürfte?

Die medizinisch-psychiatrische Abklärung ist, zumindest in umstrittenen Fällen, nicht Sache der behandelnden Arztpersonen. Therapeutisches Mandat und Auftrag zur Expertise stehen in einem Zielkonflikt, dem der behandelnde Arzt wegen seines Vertrauensverhältnisses zum Patienten nicht ausgesetzt werden sollte.

Vermutlich steht da noch eine für mich unsichtbare Ausnahmeregelung für professorale Chefärzte drunter, die haben ja von Natur aus saubere Hände. In Zaubertinte. So dass sie nur XY-Chromosomenträger lesen können. (Der Professor wird übrigens im ganzen BGE nicht ein einziges Mal als «behandelnder Arzt» bezeichnet – dass er das ist, erwähnt Gerichtsschreiber Traub erst in einem Vortrag zum Urteil).

Fazit:
Mir ist selbstverständlich bewusst, dass auch vielen Männern mit somatoformen Schmerzstörungen keine Rente zuerkannt wird und umgekehrt auch bei betroffenen Frauen manchmal eine Invalidität anerkannt wird. Anhand herausgepickter Einzelbeispiele lässt sich natürlich keine strukturelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beweisen. Es ist aber schon augenfällig, dass die an sich sehr differenzierte, ja geradezu mustergültige Beweisführung (ja doch) im Grenzwächterurteil ausgerechnet den Fall eines Mannes betrifft, der an einer typischen «Frauenkrankheit» leidet (und als ärztlichen Fürsprecher einen Herrn Professor zur Seite hat).

Man darf sich durchaus auch mal fragen, ob das Bundesgerichtsurteil zur Cancer related Fatigue (8C_32/2013) gleich ausgefallen wäre, hätte es statt einen Mann (Wirtschaftsprüfer!) eine (womöglich noch doppelbelastete) Frau betroffen.

Und zur Erinnerung: Auch das Urteil, dass die grosszügige Schleudertrauma-Rechtsprechung 1991 einst begründete, galt einem Mann (KV-Lehrling). Dasjenige, das diese Rechtsprechung 2010 korrigierte, einer Frau (Reinigungsangestellte).

Das sagt natürlich für sich genommen wie schon gesagt, alles gar nichts aus, aber wenn man sich zusätzlich vor Augen führt, dass von den 38 Bundesrichtern aktuell 13 Frauen sind, und das grösste Begutachtungsinstitut der Schweiz, das Abi Basel, zurzeit 17 Ärzte und 5 Ärztinnen beschäftigt, darf man sich über die männlich geprägte «Objektivität» schon mal ein, zwei Gedanken machen.

Mag mal jemand eine Doktorarbeit zum Thema «IV & Gender» schreiben?

Rechtsgleiche Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder? Nun… ähm… Nein.

Die Logik, welche der unterschiedlichen IV-rechtlichen Behandlung von Menschen mit Cancer related Fatigue («nicht willentlich überwindbar») und Päusbonogs («willentlich überwindbar») zugrunde liegt, hat mir schon mehrfach Kopfzerbrechen bereitet. Und wie eigentlich die IV-Stellen bzw. Gutachter die 30 – 40% Krebspatienten, bei denen eine CrF auftritt, von den 60% – 70% unterscheiden, bei denen dies nicht der Fall ist, konnte man mir selbst beim BSV nicht nachvollziehbar erklären.

Jörg Jeger, Chefarzt der Medas Zentralschweiz, hat nun im Buch «Psyche und Sozialversicherung» (Hrsg. Riemer-Kafka, 2014) die Unlogik der bundesrichterlichen Rechtsprechung in zwei Tabellen (farbige Markierungen durch die Bloggerin) bildhaft dargestellt. Jeger schreibt dazu:

Bei früheren Begründungen zur Überwindbarkeitspraxis wurde mehrmals auf die Notwendigkeit einer rechtsgleichen Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder verwiesen. Vergleicht man Fibromyalgie und Cancer-Related Fatigue, so ergibt sich, dass die Kombination Schmerz und Müdigkeit willentlich überwunden werden muss, die alleinige Müdigkeit nach einem Krebsleiden dagegen nicht.

Noch eklatanter ist der Vergleich zwischen Chronic Fatigue Syndrome und Cancer-Related Fatigue: Allein die kausale Deutung entscheidet, ob die Symptomatik aus juristischer Sicht überwindbar ist oder nicht. Nicht das Ausmass der Behinderung ist vor dem Recht entscheidend, sondern wie sie zustande gekommen ist. Wenn die Müdigkeit mit einer Infektionskrankheit beginnt, dann muss sie überwindbar sein, wenn sie mit einem Krebsleiden beginnt dagegen nicht. Das ist aus medizinischer Sicht schwer verständlich.

FIB_CFS_jeger

Jeger:

Ein Vergleich der Rechtsprechung zur HWS-Distorsion Grad II und zur Cancer- Related Fatigue lässt an der inneren Logik zweifeln:

HWS_Jeger

Kaum nachvollziehbar ist (…), dass vergleichbare Begründungen zu zwei völlig unterschiedlichen Rechtsprechungen führen können. Zudem fragt sich, ob das Bundesgericht mit BGE 139 V 346 nicht ein neues «typisches Beschwerdebild» geschaffen hat.

Jeger tönt damit an, dass der einstige (mit der Schaffung der Päusbonog-Rechtsprechung korrigierte) Entscheid des Bundesgerichtes, bei «typischen Beschwerdebild bei einem Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Verletzungen» eine IV-Rente zuzusprechen, zu mehr IV-Renten mit entsprechendem Beschwerdebild geführt hatte. Das selbe könnte nun theoretisch bei CrF geschehen. Bereits kurz nach dem entsprechendem Bundesgerichtsurteil schrieb ich im Juli 2013:

Krebspatienten sind alles total gute und ehrbare Menschen, die nie simulieren würden und wenn sie sagen sie leiden, dann tun sie das auch wirklich. Nicht so wie diese komischen Leute mit somatoformen oder psychischen Störungen.

Jeger stellt diesbezüglich auch einige interessante Fragen:

  • Handelt es sich um ein Werturteil? Sind Menschen, die eine lebensbedrohliche Krebskrankheit überlebt haben und danach müde sind, für die Invalidenversicherung schützenswerter als Menschen, die repetitive körperliche und psychische Traumatisierungen überlebt und eine chronische Schmerzkrankheit entwickelt haben oder müde geworden sind?
  • Warum vertraut man bei der Cancer-Related Fatigue auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Arzt, beim Fibromyalgie-Syndrom nicht?
  • Warum gibt sich das Bundesgericht bei der Cancer-Related Fatigue mit der komplexen, multifaktoriellen, nicht restlos geklärten Ätiopathogenese zufrieden, beim Fibromyalgie-Syndrom nicht?
  • Müssten nicht beide Krankheiten der gleichen Rechtsprechung unterworfen werden, welche einen konsistenten, überzeugenden Nachweis der geltend gemachten Behinderung erfordert statt von einer juristisch-theoretischen
    «willentlichen Überwindbarkeit» ausgeht?
  • Wie steht es mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten?
  • Wenn mit der gleichen Begründung zwei völlig unterschiedliche Resultathergeleitet werden, können dann beide Rechtsprechungen «richtig» sein?

Im Gegensatz zu Jeger, der für eine grundlegende Gleichbehandlung aller Versicherten plädiert (egal welche Diagnose einer Behinderung/Einschränkung zugrunde liegt) reagierten die Juristen von Integration Handicap in «Behinderung und Recht 4/13» in typischer Behindertenwesenmanier auf den BGE bezüglich Cancer related Fatigue:

Diese [die Päusbonog] Rechtsprechung hat bisweilen dazu geführt, dass sich gewisse IV-Stellen bei jeder Schmerzproblematik und bei jeder Fatigue-Problematik undifferenziert auf die genannte Rechtsprechung berufen und eine Invalidität verneinen. Das Bundesgericht hat nun glücklicherweise dieser Tendenz mit einem neuen Grundsatzurteil einen Riegel geschoben.
(…)
Das Urteil ist insofern von grosser Bedeutung, als es den Beurteilungen der medizinischen Fachspezialisten wieder  die ihnen gebührende Bedeutung zurückgibt und die zunehmende Kluft zwischen medizinischen und rechtlichen Einschätzungen im Sozialversicherungsrecht nicht noch grösser werden lässt. Was für die tumorassoziierte Fatigue gilt, dürfte gleichermassen für die ebenfalls häufige MS- assoziierte Fatigue, die Müdigkeit im Rahmen eines Post-Polio-Syndroms sowie andere regelmässig durch schwere organische Erkrankungen ausgelöste Müdigkeitserscheinungen gelten.

Statt Gleichberechtigung und faire Einschätzung der Leistungsfähigkeit für alle Menschen mit einer Behinderung/Erkrankung zu fordern, wird «begrüsst», dass die «richtig» behinderten Schäfchen nun doch noch knapp ins Trockene gerettet werden konnten.

Von Organisationen, die sich angeblich für die Gleichberechtigung von behinderten Menschen mit Nichtbehinderten einsetzen, sollte man eigentlich erwarten können, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen und ebenso viel Wert auf die rechtliche Gleichbehandlung der verschiedenen Behinderungsformen legen. Dass keine grosse Behindertenorganisation diese Gleichbehandlung öffentlich und dezidiert fordert, lässt tief blicken.

Jörg Jeger: Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis (PDF)
(via researchgate)

Siehe dazu auch das Gutachten von Prof. Peter Henningsen: «Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schmerzkrankheiten beruht auf falschen Annahmen über die medizinische Empirie».

«Wir sind mit der Alltäglichkeit von Behinderungen momentan ungefähr da, wo die Homosexualität Anfang der Neunziger war»

Der deutsche Inklusions-Aktivist und Mitbegründer von leidmedien.de Raúl Krauthausen sagte neulich in einem Gespräch mit der «Welt»:

Wir sind mit der Alltäglichkeit von Behinderungen momentan ungefähr da, wo die Homosexualität Anfang der Neunziger war. In etwa zu Zeiten von Komödien wie ,Der bewegte Mann‘, als Schwule noch vorwiegend als lustige Tunten gezeigt wurden

Wie um Krauthausens Aussagen zu unterstreichen, geschahen in den Schweizer Medien kürzlich zwei Dinge: Zum einen erschien in der Aargauer Zeitung ein Artikel über die Aargauer CVP-Nationalrätin Ruth Humbel, der mit folgenden Worten begann:

Den einen ist Ruth Humbel zu forsch. Wenn beispielsweise aus Anlass der IV-Revision Behinderte in die Wandelhalle des Bundeshauses eingeladen werden, dann sagt sie: «Ob dieser Betroffenheitspolitik wird mir fast schlecht.» Andere finden diese direkte Art erfrischend – endlich sagt ein Politiker, was er wirklich denkt.

Solche Aussagen kann man als gewählte Volksvertreterin in der Schweiz mal eben ganz locker machen – das finden die einen dann allerhöchstens etwas «forsch» oder eben gar «erfrischend». Auch die NZZ drückte vor einem Jahr deutlich ihr Unbehagen mit der «Betroffenheitspolitik» von Christian Lohr aus. Protest von irgendeiner Seite? Nö.

Ganz anders sieht es aus, wenn ein SVP-Nationalrat sich über die angeblich «verkehrt laufenden Hirnlappen» Homosexueller äussert. Empörung auf allem Kanälen. Die Medien greifen das Thema auf und Herr Bortoluzzi erhält allüberall Plattformen um (je nach Sichtweise) den anderen «Ewiggestrigen» zu versichern, dass sie mit ihrer Meinung («ich bin normal und die anderen abnormal») nicht alleine sind oder aber um sich weiter mit seiner (aufgeklärten Zeitgenossen zufolge) ewiggestrigen Meinung zu blamieren. Zweitere veröffentlichen dann engagierte Postings und «offene Briefe» in den Socialmedia, um für die Gleichberechtigung homosexueller Menschen zu plädieren die eigene Coolheit zu demonstrieren, weil man doch so weltoffen und aufgeklärt ist. Gleiches bei der NZZ am Sonntag wo man man sich in der Rubrik «Wortkontrolle» süffisant über Bortoluzzi lustigmacht.

Dabei befinden sich sowohl die Socialmediaempörten wie die NZZ auf der sicheren Seite, da man ja weiss, dass man sowieso in der Mehrheit ist, schliesslich hat das Schweizer Volk bereits vor neun Jahren das Partnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Damit möchte ich im übrigen nicht sagen, dass es  – besonders in ländlichen konservativen – Gegenden nicht nach wie vor schwierig sein kann für homosexuelle Jugendliche sich zu outen. Aber in Zeiten, in denen die Stadtpräsidentin der grössten Schweizer Stadt öffentlich in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben kann, ist Homosexualität vielleicht nicht mehr ganz so exotisch.

Es wäre allerdings einmal interessant zu erfahren, wieviele der heutigen «Weltoffenen» vor 25 Jahren (wären sie denn damals schon alt genug dazu gewesen und hätte es die Socialmedia schon gegegeben) öffentlich ihre Unterstützung gegen Diskriminierung Homosexueller gezeigt hätten. Vermutlich nicht ganz so viele wie heute, da es ihren «Coolheitsfaktor» damals nicht unbedingt erhöht hätte.

Und da stehen wir heute mit «Behinderung». Ist nicht ganz so cool. Menschen mit Behinderungen dürfen zwar kurz vor Weihnachten ihre behinderten Körper in Form von Schaufensterpuppen mal kurz in der Öffentlichkeit präsentieren, trifft man dann aber real in der Wandelhalle des Bundeshauses oder gar im Parlament auf sie, findet man das nicht mehr ganz so herzerweichend eine Zumutung. Und das, das darf man nach wie vor öffentlich unwidersprochen äussern. Als Nationalrätin wie auch als NZZ.

Herrn Bortoluzzi wurde übrigens öffentlichkeitswirksam von Vertretern aller(!) Parteien augenzwinkernd ein Putzlappen überreicht (den er drehen und wenden kann wie er will). Dazu gab’s einen Auszug aus der Bundesverfassung, wonach niemand aufgrund seiner Lebensform diskriminiert werden darf.

Wenn Frau Humbel vor der nächsten Behandlung von Behindertenbelangen im Parlament von Vertretern aller Parteien ein Fläschchen Paspertin (und als charmante Zugabe vielleicht eine mit einem sinnigen Spruch bedruckte Spucktüte?)* überreicht bekäme, mit gleichzeitiger Lesung von Artikel 8, Absatz 2 der Bundesverfassung:

«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung»

wären wir mit der Alltäglichkeit von Behinderung (und dem Nichtakzeptieren von diesbezüglicher Diskriminierung) einen Schritt weiter. Bis dahin ist es aber offenbar noch ein weiter Weg.

*Diese Idee hatte ich im Übrigen schon vor der der Bortoluzzi-Putzlappenaktion, aber ich hoffte (da so naheliegend) da käme man bei der einen oder anderen Behindertenorganisation von selbst drauf und würde vielleicht…

Nun ja… Mal wieder die spontane Reaktionsfähigkeit von Behindertenorganisationen überschätzt. Man trinkt ja erst Tee. Meditiert. Oder … schläft gründlich aus.